Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Kurz gesagt
Dieser Staatsvertrag regelt die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze zwischen Brandenburg und Sachsen-Anhalt durch die Umgliederung bestimmter Flurstücke. Er legt fest, wie mit den sich daraus ergebenden rechtlichen und administrativen Konsequenzen umzugehen ist.
Was es regelt
- Die Umgliederung spezifischer Flurstücke von Brandenburg nach Sachsen-Anhalt.
- Die Auswirkungen der Grenzänderung auf die Zuständigkeit von Gerichten.
- Den Übergang von Verwaltungsvermögen öffentlicher Körperschaften.
- Die Übergabe und Zugänglichmachung von Verwaltungsunterlagen zwischen den Ländern.
Wen es betrifft
- Die Länder Brandenburg und Sachsen-Anhalt.
- Die Gemeinden Brandis und Holzdorf sowie die Landkreise Herzberg und Jessen.
Eckpunkte
- Die Flurstücke 28/6, 28/10 und 49 der Flur 5 der Gemarkung Brandis werden aus Brandenburg ausgegliedert und in Sachsen-Anhalt eingegliedert.
- Gerichtliche Zuständigkeiten für anhängige Verfahren bleiben von der Grenzänderung unberührt.
- Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts im abgetretenen Gebiet geht ohne Entschädigung auf die entsprechenden Körperschaften in Sachsen-Anhalt über.
- Brandenburg und betroffene brandenburgische Kommunen müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages notwendige Akten und Unterlagen an Sachsen-Anhalt übergeben.
Gesetzestext
GrÄndStVtr BB/
1994-01-14BGBl I1994, 90Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab: 16.11.1993 +++)(+++ Text der Bekanntmachung siehe: GrÄndStVtrBB/
InkrBek +++) GrÄndStVtr BB/
EingangsformelDas Land Brandenburg und das Land Sachsen-Anhalt schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Absatz 7 des Grundgesetzes und des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände nachstehenden
aatsvertrag: GrÄndStVtr BB/
Art 1
Art 2
Durch die Änderung der Grenze zwischen den vertragschließenden Ländern wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die Angelegenheit zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die
rafvollstreckung). GrÄndStVtr BB/
Art 3
Das in dem nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung spätestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf die im Land Sachsen-Anhalt zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über. GrÄndStVtr BB/
Art 4
Art 5(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden unverzüglich ausgetauscht.
SchlußformelFür das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister des Innern Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt GrÄndStVtr BB/
Anlagezum
aatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 24.8.1993(Fundstelle: BGBl. I 1994, 91)