Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Besteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren und legt fest, wie Buchmacher Wettscheine auszustellen und die steuerpflichtigen Wettabschlüsse zu erfassen haben.
Was es regelt
- Die Ausstellung von Wettscheinen durch Buchmacher.
- Die Feststellung der steuerpflichtigen Wettabschlüsse.
- Die Herstellung und den Verkauf von Wettscheinvordrucken.
- Den Widerruf der Zulassung zum Abrechnungsverfahren und die Einziehung von Wettscheinblöcken.
Wen es betrifft
- Buchmacher und Buchmachergehilfen, die zum Abrechnungsverfahren zugelassen sind.
- Finanzämter und die Reichsdruckerei.
Eckpunkte
- Buchmacher müssen für jede Wette einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A ausstellen.
- Buchmacher müssen die Wetteinsätze auf den Durchschriften der Wettscheine zusammenrechnen und die täglichen Gesamteinsätze in Vordrucke (Muster B) eintragen.
- Wettscheinvordrucke werden in Blöcken zu je 300 Stück von der Reichsdruckerei hergestellt und von den Finanzämtern verkauft.
- Bei Widerruf der Zulassung werden die Wettscheinblöcke vom Finanzamt eingezogen und vernichtet; der Buchmacher hat keinen Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten.
Gesetzestext
Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im AbrechnungsverfahrenStandGeändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493 WettschVerstVEingangsformelAuf Grund von § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 des Rennwet
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
§ 1- Wettsch
VerstV§ 2- WettschVerstV§ 3- WettschVerstV0202.Steuervorschriften WettschVerstV020010a)Ausstellung der Wettscheine WettschVerstV§ 4Über jede abgeschlossene Wette haben die zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher und Buchmachergehilfen an Stelle des in §§ 10, 22 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Wettscheins im Durchschreibeverfahren einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 10 der Ausführungsbestimmungen Anwendung. § 4 Satz 1 Kursivdruck: § 22 Ausführungsbestimmungen 611-14-1 aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34 WettschVerstV020020b)Feststellung der steuerpflichtigen Wettabschlüsse WettschVerstV§ 5Die Buchmacher haben auf den Durchschriften der Wettscheine die Wetteinsätze zusammenzurechnen, diese Summen auf die folgenden Durchschriften zu übertragen und die täglichen Gesamteinsätze in den dem Blocke beigehefteten Vordrucke (Muster B) einzutragen. WettschVerstV020030c)*Ku Aufstellung der Nachweisung. Festsetzung der Steuer *
§ 6- Wettsch
VerstV020040d)*Ku Steuererhebung *