Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Besteuerung von Wettscheinen im Abrechnungsverfahren und legt fest, wie Buchmacher Wettscheine auszustellen und die steuerpflichtigen Wettabschlüsse zu erfassen haben.
Was es regelt
- Die Ausstellung von Wettscheinen durch Buchmacher.
- Die Feststellung der steuerpflichtigen Wettabschlüsse.
- Die Herstellung und den Verkauf von Wettscheinvordrucken.
- Den Widerruf der Zulassung zum Abrechnungsverfahren und die Einziehung von Wettscheinblöcken.
Wen es betrifft
- Buchmacher und Buchmachergehilfen, die zum Abrechnungsverfahren zugelassen sind.
- Finanzämter und die Reichsdruckerei.
Eckpunkte
- Buchmacher müssen für jede Wette einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A ausstellen.
- Buchmacher müssen die Wetteinsätze auf den Durchschriften der Wettscheine zusammenrechnen und die täglichen Gesamteinsätze in Vordrucke (Muster B) eintragen.
- Wettscheinvordrucke werden in Blöcken zu je 300 Stück von der Reichsdruckerei hergestellt und von den Finanzämtern verkauft.
- Bei Widerruf der Zulassung werden die Wettscheinblöcke vom Finanzamt eingezogen und vernichtet; der Buchmacher hat keinen Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten.
📄 Gesetzestext
WettschVerstV1923-01-08RMBl1923, 68Verordnung über die Versteuerung von Wettscheinen im AbrechnungsverfahrenStandGeändert durch Art. 25 G v. 14.12.1984 I 1493(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
WettschVerstVEingangsformelAuf Grund von § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. Teil I S. 393) wird folgendes bestimmt:
WettschVerstV0101.*Ku Zulassung zum Abrechnungsverfahren *KE
WettschVerstV§ 1-
WettschVerstV§ 2-
WettschVerstV§ 3-
WettschVerstV0202.Steuervorschriften
WettschVerstV020010a)Ausstellung der Wettscheine
WettschVerstV§ 4Über jede abgeschlossene Wette haben die zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher und Buchmachergehilfen an Stelle des in §§ 10, 22 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Wettscheins im Durchschreibeverfahren einen Wettschein ohne Steueraufdruck nach Muster A auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 10 der Ausführungsbestimmungen Anwendung.
§ 4 Satz 1 Kursivdruck: § 22 Ausführungsbestimmungen 611-14-1 aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34
WettschVerstV020020b)Feststellung der steuerpflichtigen
Wettabschlüsse
WettschVerstV§ 5Die Buchmacher haben auf den Durchschriften der Wettscheine die Wetteinsätze zusammenzurechnen, diese Summen auf die folgenden Durchschriften zu übertragen und die täglichen Gesamteinsätze in den dem Blocke beigehefteten Vordrucke (Muster B) einzutragen.
WettschVerstV020030c)*Ku Aufstellung der Nachweisung. Festsetzung
der Steuer *KE
WettschVerstV§ 6-
WettschVerstV020040d)*Ku Steuererhebung *KE
WettschVerstV§ 7-
WettschVerstV0303.Herstellung der Vordrucke
WettschVerstV030010a)Wettscheine
WettschVerstV§ 8(1) Die Wettscheinvordrucke werden in Blocks zu je 300 Stück mit entsprechender Zahl von Durchschriften von der Reichsdruckerei hergestellt und durch das Reichsfinanzzeugamt von den Finanzämtern zu einem die Herstellungskosten deckenden Preis, den der Reichsminister der Finanzen festsetzt, zum Verkauf gestellt. Der Verkauf darf nur an die im Bezirk des Finanzamts zum Abrechnungsverfahren zugelassenen Buchmacher erfolgen, die sich durch die im § 3 Abs. 1 erwähnte Bescheinigung auszuweisen haben.
(2) Die Wettscheine wie die Blocks sind mit fortlaufenden Nummern versehen. Die Wettscheine werden auf weißem Papier mit Wasserzeichen in schwarzfarbigem Aufdruck in der Größe von 12 1/2 zu 16 1/2 cm je drei auf einer Seite hergestellt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 der Ausführungsbestimmungen finden keine Anwendung.
§ 8 Abs. 3 Kursivdruck: Aufgeh. durch § 3 Abs. 4 V v. 21.1.1924 I 34
WettschVerstV030020b)*Ku Anschreibung des Wettscheinblocks *KE
WettschVerstV§ 9-
WettschVerstV0404.Widerruf der Zulassung
WettschVerstV§ 10(1) ...
(2) Die im Besitz des Buchmachers befindlichen Wettscheinblocks sind vom Finanzamt einzuziehen und, soweit sie nicht mehr vollständig oder nicht mehr verwendbar sind, von zwei an der Verwaltung der Wettscheinblocks nicht beteiligten Beamten des Finanzamts zu vernichten. Die hierüber aufzunehmende Verhandlung ist zu dem Wettsteuerzeichenbuch (§ 9) als Beleg zu nehmen. Im übrigen sind die eingezogenen Blocks im Wettsteuerzeichenbuch Abteilung A in Zugang zu stellen.
(3) Auf Ersatz der verauslagten Herstellungskosten für die eingezogenen Wettscheinblocks hat der Buchmacher keinen Anspruch.
WettschVerstV0505.Inkrafttreten. Anwendbarkeit der
Ausführungsbestimmungen
WettschVerstV§ 11(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetze.
WettschVerstVSchlußformelDer Reichsminister der Finanzen
WettschVerstVAnlagenMuster A und Muster C RMBl. 1923 S. 70/71*
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.