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Verordnung zur Konkretisierung von Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen nach § 36 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung konkretisiert die Pflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen im Kryptomärktebereich gemäß § 36 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes. Sie legt fest, wie und welche Informationen über Insiderinformationen und deren Aufschub mitgeteilt werden müssen.

Was sie regelt

  • Den Mindestinhalt, die Art, Sprache, den Umfang und die Form der Übermittlung von Insiderinformationen.
  • Die Art und Weise der Übermittlung von Insiderinformationen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).
  • Den Mindestinhalt der Information über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (Aufschubmitteilung).
  • Die Art und Weise der Übermittlung von Aufschubmitteilungen an die Bundesanstalt.

Wen es betrifft

  • Emittenten, Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, die Insiderinformationen offenlegen müssen.
  • Personen, die an der Entscheidung über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen beteiligt waren.

Eckpunkte

  • Mitteilungen nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes müssen den Wortlaut, den Zeitpunkt und die konkreten Medienkanäle der Veröffentlichung sowie einen Ansprechpartner mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten.
  • Diese Mitteilungen sind der Bundesanstalt in elektronischer Form auf einem von ihr bekanntgegebenen Weg zu übermitteln.
  • Aufschubmitteilungen müssen alle Zeitpunkte der Überprüfung der Gründe, Vor- und Familiennamen sowie Geschäftsanschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller an der Entscheidung beteiligten Personen enthalten.
  • Die Übermittlung von Aufschubmitteilungen an die Bundesanstalt erfolgt ebenfalls in elektronischer Form auf dem von ihr bekanntgegebenen Weg.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Konkretisierung von Mitteilungspflichten zur Offenlegung von Insiderinformationen nach § 36 des KryptomärkteaufsichtsgesetzesEU-Rechtsakte (

(+++ Textnachweis ab: 29.8.2025 +++)

EingangsformelDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verordnet aufgrund des § 1g Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom

  1. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
  2. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf: 1.den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form sowie die Art und Weise einer Übermittlung von Insiderinformationen nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes und2.die Art und Weise der Übermittlung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 sowie den Mindestinhalt der Information über den Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen (Aufschubmitteilung) nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114.

§ 2Inhalt der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

In der Mitteilung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes sind anzugeben: 1.der Wortlaut, der Zeitpunkt und die konkreten Medienkanäle der Veröffentlichung nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie2.ein Ansprechpartner beim Emittenten, Anbieter oder bei der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse.

§ 3Art und Weise der Übermittlung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

Die Mitteilungen nach § 2 sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) in elektronischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Internetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nutzung ihres Melde- und Veröffentlichungssystems vorsehen.

§ 4Anforderungen an den Mindestinhalt einer Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114

(1)Die Aufschubmitteilung nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 folgende Angaben zu enthalten: 1.alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde,2.den Vor- und Familiennamen sowie3.die Geschäftsanschriften und geschäftlichen Telefonnummern und E-Mail-Adressen aller Personen, die an der Entscheidung über den Aufschub beteiligt waren.
(2)§ 3 gilt für die Art und Weise der Übermittlung von Aufschubmitteilungen nach Absatz 1 an die Bundesanstalt entsprechend.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.