Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zustellung von Schriftstücken und die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland, basierend auf zwei europäischen Übereinkommen. Es legt fest, wie diese internationalen Verfahren in Deutschland umgesetzt werden.
Was es regelt
- Die Aufgaben der zentralen Behörden für internationale Zustellungen und Amtshilfeersuchen.
- Die sprachlichen Anforderungen für Schriftstücke, die im Ausland zugestellt werden sollen.
- Die Verfahren bei Ablehnung der Annahme von Schriftstücken aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse.
- Die Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter.
Wen es betrifft
- Stellen der Landesregierungen, die als zentrale Behörden fungieren.
- Empfänger von Schriftstücken in Verwaltungssachen aus dem Ausland.
Eckpunkte
- Jedes Land kann nur eine zentrale Behörde für diese Aufgaben einrichten (§ 1, § 7).
- Förmliche Zustellungen sind nur zulässig, wenn das Schriftstück in deutscher Sprache abgefasst oder übersetzt ist (§ 2).
- Empfänger können die Annahme eines fremdsprachigen Schriftstücks ablehnen, wenn sie die Sprache nicht verstehen (§ 3).
- Eine Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter ist nur zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Absendestaates zuzustellen ist (§ 6).
📄 Gesetzestext
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG1981-07-20BGBl I1981, 665Gesetz zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November
1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und
des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von
Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
(+++ Textnachweis ab: 26. 7.1981 +++)
EuAuslVwZ/AuskÜbkAGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG010Erster TeilVorschriften zur Ausführung des
Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die
Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG§ 1Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur eine zentrale Behörde einrichten.
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG§ 2Eine förmliche Zustellung nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn das zuzustellende Schriftstück in deutscher Sprache abgefaßt oder in diese Sprache übersetzt ist.
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG§ 3Soll nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des Übereinkommens ein ausländisches Schriftstück zugestellt werden, das weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist, so ersucht die zentrale Behörde die von der Landesregierung bestimmte Stelle, eine einfache Übergabe an den Empfänger zu bewirken. Dabei ist der Empfänger darauf hinzuweisen, daß er die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ablehnen kann, daß er die Sprache, in der es abgefaßt ist, nicht verstehe. Im Falle der Annahmeverweigerung leitet die nach Satz 1 zuständige Behörde das Schriftstück an die zentrale Behörde zurück. Diese veranlaßt die Übersetzung des Schriftstücks in die deutsche Sprache oder fordert die ersuchende Behörde auf, das Schriftstück in die deutsche Sprache zu übersetzen oder eine Übersetzung in diese Sprache beifügen zu lassen.
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG§ 4(1) Die zentrale Behörde kann das ausländische Schriftstück durch die Post mit Postzustellungsurkunde zustellen, wenn es in deutscher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist. In diesem Falle händigt die zentrale Behörde das zu übergebende Schriftstück der Post zur Zustellung aus.
(2) Die §§ 3 und 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG§ 5Das Zustellungszeugnis (Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens) erteilt im Falle des § 4 die zentrale Behörde.
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG§ 6Eine Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter (Artikel 10 des Übereinkommens) ist nur zulässig, wenn das Schriftstück einem Angehörigen des Absendestaates zuzustellen ist. Eine Zustellung nach Artikel 11 des Übereinkommens findet nicht statt.
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG020Zweiter TeilVorschriften zur Ausführung des
Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung
von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG§ 7Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 2 des Übereinkommens) nehmen die von den Landesregierungen bestimmten Stellen wahr. Jedes Land kann nur eine zentrale Behörde einrichten.
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG§ 8Die zentrale Behörde kann der Entgegennahme eines Amtshilfeersuchens widersprechen, wenn es weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet ist.
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG030Dritter TeilSchlußvorschriften
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG§ 9Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
EuAuslVwZ/AuskÜbkAG§ 10Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.