Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die vorläufige Verteilung der Umsatzsteuer und den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern für das Ausgleichsjahr 2023. Sie legt fest, wie die Zahlungen zwischen den Landes- und Bundeskassen abgewickelt werden.
Was es regelt
- Die vorläufige Verteilung der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern.
- Den vorläufigen Finanzkraftausgleich im Ausgleichsjahr 2023.
- Die Überweisung des Bundesanteils an der Umsatzsteuer durch die Landeskassen.
- Monatliche Vorauszahlungen des Bundesministeriums der Finanzen an bestimmte Länder.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und ihre Bundesländer.
- Die Landesfinanzbehörden und Landeskassen sowie die Bundeskassen.
Eckpunkte
- Der Bundesanteil an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer wird für jedes Land in spezifischen Prozentsätzen festgelegt (z.B. Baden-Württemberg 55,5 %, Bayern 84,0 %, Berlin 21,7 %, Hamburg 89,9 %, Hessen 78,1 %, Nordrhein-Westfalen 61,1 %, Rheinland-Pfalz 41,7 %, Saarland 51,5 %, Schleswig-Holstein 42,1 %).
- Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes spätestens einen Arbeitstag nach Zugang der Steuerzahlungen telegrafisch an die Bundeskassen.
- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten keine Zahlungen auf den Bundesanteil; stattdessen erhalten sie monatliche Vorauszahlungen vom Bundesministerium der Finanzen (z.B. Brandenburg 20.577.000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 134.477.000 Euro, Niedersachsen 61.997.000 Euro, Sachsen 101.328.000 Euro, Sachsen-Anhalt 151.921.000 Euro, Thüringen 153.063.000 Euro).
- Die Verordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
FinAusglG2023DV 12023-03-31BGBl I2023, Nr. 95Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2023 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2023 +++)
FinAusglG2023DV 1EingangsformelAuf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
FinAusglG2023DV 1§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2023(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2023 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird: Baden-Württemberg55,5 %Bayern84,0 %Berlin21,7 %Brandenburg–Bremen19,0 %Hamburg89,9 %Hessen78,1 %Mecklenburg-Vorpommern–Niedersachsen–Nordrhein-Westfalen61,1 %Rheinland-Pfalz41,7 %Saarland51,5 %Sachsen–Sachsen-Anhalt–Schleswig-Holstein42,1 %Thüringen–.
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
(3) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Brandenburg 20 577 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern 134 477 000 Euro, an Niedersachsen 61 997 000 Euro, an Sachsen 101 328 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 151 921 000 Euro und an Thüringen 153 063 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
(4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden, die sich nach § 1 Absatz 2 und 2a des Finanzausgleichsgesetzes ergeben, überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil an der durch die Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.
FinAusglG2023DV 1§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
FinAusglG2023DV 1SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.