Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Bestandteile in Arzneimitteln nicht zwingend einzeln aufgeführt werden müssen und wie bestimmte andere Bestandteile zusammenfassend bezeichnet werden dürfen. Sie dient dazu, die Kennzeichnung von Arzneimitteln zu vereinfachen.
Was sie regelt
- Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe bestimmter Arzneimittelbestandteile.
- Zusammenfassende Bezeichnungen für Geruchs- oder Aromastoffe.
- Zusammenfassende Bezeichnungen für Farbstoffe.
- Zusammenfassende Bezeichnungen für bestimmte Konservierungsmittel.
Wen es betrifft
- Hersteller von Arzneimitteln.
- Personen, die Arzneimittel verwenden.
Eckpunkte
- Stoffe zur pH-Wert-Einstellung oder Pufferung, die in der Anlage genannt sind, müssen nicht einzeln angegeben werden, wenn sie keine wirksamen Bestandteile sind und in den dort genannten Anwendungsbereichen (z.B. auf Haut, Schleimhaut, im Auge oder oral) verwendet werden.
- Geruchs- oder Aromastoffe dürfen als "Geruchsstoffe" oder "Aromastoffe" bezeichnet werden, es sei denn, sie enthalten Bergamottöl, Beta-Asaron oder Safrol – diese müssen einzeln genannt werden.
- Farbstoffe dürfen als "Farbstoff" oder "Farbstoffe" mit Angabe der EWG-Nummer(n) bezeichnet werden.
- Alkyl-4-hydroxybenzoate als Konservierungsmittel dürfen als "Paraben" oder "Parabene" mit Angabe der EWG-Nummer(n) bezeichnet werden, aber nur für Arzneimittel zur Anwendung auf der Haut/Schleimhaut oder oral.
📄 Gesetzestext
AMBtAngV1991-10-04BGBl I1991, 1968Verordnung über die Angabe von Arzneimittelbestandteilen
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1992 +++)
AMBtAngVEingangsformelAuf Grund des § 12 Abs. 1a des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717) eingefügt worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
AMBtAngV§ 1(1) Die in der Anlage genannten Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen unterliegen nicht der Verpflichtung zur Angabe nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 11a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes, soweit es sich nicht um wirksame Bestandteile handelt und sie in Arzneimitteln der in der Anlage jeweils genannten Anwendungsbereiche verwendet werden.
(2) Werden Geruchs- oder Aromastoffe in Arzneimitteln in den in der Anlage unter den Nummern 1.1 oder 2 genannten Anwendungsbereichen verwendet, so dürfen diese mit der zusammenfassenden Bezeichnung "Geruchsstoffe" oder "Aromastoffe" angegeben werden. Enthalten sie Bergamottöl, Beta-Asaron oder Safrol, so sind diese anzugeben.
(3) Werden Farbstoffe verwendet, so dürfen diese mit der Bezeichnung "Farbstoff" oder "Farbstoffe", gefolgt von der EWG-Nummer oder den EWG-Nummern, angegeben werden.
(4) Werden Alkyl-4-hydroxybenzoate als Konservierungsmittel verwendet, so dürfen diese mit der Bezeichnung "Paraben" oder "Parabene", gefolgt von der EWG-Nummer oder den EWG-Nummern, angegeben werden. Dies gilt nur für Arzneimittel in den in der Anlage unter den Nummern 1.1 und 2 genannten Anwendungsbereichen.
AMBtAngV§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
AMBtAngVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
AMBtAngVAnlage1Stoffe zur pH-Wert-Einstellung oder zur Pufferung 1.1in Arzneimitteln zur Anwendung auf der Haut und Schleimhaut einschließlich der Vaginalschleimhaut, mit Ausnahme der Arzneimittel zur Anwendung am Auge:Äpfelsäure und ihre SalzeBernsteinsäureCitronensäure und ihre NatriumsalzeEssigsäure und ihre Magnesium-, Natrium- und KaliumsalzeKaliumhydroxidMaleinsäureMilchsäure und ihr NatriumsalzNatriumcarbonatNatriumhydrogencarbonatNatriumhydroxidSalzsäure und ihre Natrium-, Kalium-, Magnesium- und CalciumsalzeSchwefelsäure und ihre Natrium-, Kalium- und MagnesiumsalzeWasserWeinsäure 1.2in Arzneimitteln zur Anwendung am Auge:Essigsäure und ihre Natrium- und KaliumsalzeKaliumhydroxidNatriumcarbonatNatriumhydrogencarbonatNatriumhydroxidSalzsäureWasser 2Stoffe in oral anzuwendenden Arzneimitteln:Äpfelsäure und ihre SalzeBernsteinsäureCelluloseCitronensäure und ihre NatriumsalzeDrucktinten und ihre BestandteileEssigsäure und ihre Magnesium-, Natrium- und KaliumsalzeFette, natürlicheGelatineKaliumhydroxidMaleinsäureMono- und Disaccharide, abbaubare, ausgenommen Lactose, sowie Sorbit und Xylit, wenn mit der Tagesdosis des Fertigarzneimittels für Erwachsene nicht mehr als 3 g und für Kinder nicht mehr als 2 g verabreicht werdenMilchsäure und ihr NatriumsalzNatriumcarbonatNatriumhydrogencarbonatNatriumhydroxidÖle, natürlicheSalzsäure und ihre Natrium-, Kalium-, Magnesium- und CalciumsalzeSchwefelsäure und ihre Natrium- und KaliumsalzeSiliciumdioxidStärkeWasserWeinsäure 3Stoffe in Impfstoffen in physiologisch unbedeutenden Mengen:Aminosäuren und Peptide, Purine und PyrimidineElektrolyteMono- und Disaccharide, abbaubareVitamine und ihre VorprodukteWasserZuckeralkohole (Dulcit, Inosit, Mannit, Sorbit)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.