Achte Verordnung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls vo
Kurz gesagt
Diese Verordnung setzt ein Protokoll in Kraft, das Änderungen am Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und dessen Protokoll von 1978 vornimmt. Sie dient der Umsetzung internationaler Regeln zum Schutz der Meere vor Verschmutzung durch Schiffe.
Was es regelt
- Die Inkraftsetzung des Protokolls von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe.
- Die Vorschriften für Besichtigungen von Seeschiffen und meerestechnischen Einrichtungen.
- Die Pflicht zum Mitführen gültiger Zeugnisse auf bestimmten Schiffen.
- Die Zuständigkeiten für Besichtigungen und Zeugniserteilung.
Wen es betrifft
- Seeschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 400 und mehr, die die Bundesflagge führen dürfen.
- Ortsfeste und schwimmende Bohrplattformen oder sonstige meerestechnische Einrichtungen.
Eckpunkte
- Seeschiffe mit 400 und mehr Bruttoraumzahl und meerestechnische Einrichtungen unterliegen Besichtigungen nach Anlage VI Regel 5 des Internationalen Übereinkommens.
- Diese Schiffe müssen gültige Zeugnisse nach Regeln 6 und 8 von Anlage VI sowie Regeln 5 Abs. 4 und 13 mitführen.
- Die See-Berufsgenossenschaft ist für Besichtigungen und Zeugniserteilung zuständig.
- Die Vorschriften der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung bleiben unberührt.
Gesetzestext
Verordnung über Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem ÜbereinkommenSonstDie V ist nach ihrem
(+++ Textnachweis ab: 19.5.2005 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
EingangsformelEs verordnen auf Grund des Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des MARPOL-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2876) das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Art 1Das von der Bundesrepublik Deutschland in London am 9.
Juni 1998 unterzeichnete und von der Konferenz der Vertragsparteien am 26. September 1997 beschlossene Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2; 1984 II S. 230), zuletzt geändert durch die Entschließung (MEPC. 95
Art 2
Die Vorschriften der Verordnung zum Verbot von bestimmten die Ozonschicht abbauenden Halogenkohlenwasserstoffen (FCKW-Halon-Verbots-Verordnung) vom 6. Mai 1991 (BGBl. I S. 1090) bleiben unberührt.
Art 3
Art 4
-
Art 5
Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 6 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.