Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert Teile des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes und führt eine Kronzeugenregelung für terroristische Straftaten ein. Es ermöglicht Tätern oder Teilnehmern, durch die Offenbarung von Wissen Strafmilderungen oder ein Absehen von der Verfolgung zu erhalten.
Was es regelt
- Die Möglichkeit, von der Verfolgung abzusehen oder Strafen zu mildern, wenn Täter oder Teilnehmer von bestimmten Straftaten Wissen offenbaren.
- Die Bedingungen, unter denen eine solche Offenbarung zu einer Verhinderung von Straftaten, zur Aufklärung oder zur Ergreifung anderer Täter führen kann.
- Ausnahmen und Einschränkungen für die Anwendung dieser Regelung bei bestimmten schweren Straftaten.
- Die Rolle des Generalbundesanwalts und der Gerichte bei der Entscheidung über die Anwendung der Kronzeugenregelung.
Wen es betrifft
- Täter oder Teilnehmer von Straftaten nach § 129a des Strafgesetzbuches (terroristische Vereinigungen) oder damit zusammenhängenden Straftaten.
- Täter oder Teilnehmer von Straftaten nach § 129 des Strafgesetzbuches (kriminelle Vereinigungen), deren Zwecke oder Tätigkeit auf bestimmte schwere Taten gerichtet sind.
Eckpunkte
- Die Offenbarung von Wissen muss dazu geeignet sein, die Begehung einer Straftat zu verhindern, die Aufklärung zu fördern oder zur Ergreifung von Tätern zu führen.
- Der Generalbundesanwalt kann mit Zustimmung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung absehen.
- Das Gericht kann im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe mildern, bis zum gesetzlichen Mindestmaß herabgehen oder statt Freiheitsstrafe Geldstrafe verhängen.
- Die Regelungen sind nicht auf Straftaten nach § 220a des Strafgesetzbuches anzuwenden; bei Straftaten nach den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist eine Strafmilderung nur bis zu einer Mindeststrafe von drei Jahren zulässig.
- Die §§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1999 offenbart worden ist.
📄 Gesetzestext
StGBuaÄndG 19891989-06-09BGBl I1989, 1059Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung und des Versammlungsgesetzes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen StraftatenStandZuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 18 G v. 13.4.2017 I 872 (+++ Textnachweis ab: 16.6.1989 +++)
StGBuaÄndG 1989000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
StGBuaÄndG 1989010Art 1 bis 3
StGBuaÄndG 1989040Art 4Kronzeugenregelung bei terroristischen
Straftaten
StGBuaÄndG 1989040Art 4§ 1Offenbart der Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden Straftat selbst oder durch Vermittlung eines Dritten gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis geeignet ist, 1.die Begehung einer solchen Straftat zu verhindern,2.die Aufklärung einer solchen Straftat, falls er daran beteiligt war, über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder3.zur Ergreifung eines Täters oder Teilnehmers einer solchen Straftat zu führen,so kann der Generalbundesanwalt mit Zustimmung eines Strafsenats des Bundesgerichtshofes von der Verfolgung absehen, wenn die Bedeutung dessen, was der Täter oder Teilnehmer offenbart hat, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Straftaten, dies im Verhältnis zu der eigenen Tat rechtfertigt.
(+++ Art. 4 § 1: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)
StGBuaÄndG 1989040Art 4§ 2In den Fällen des § 1 kann das Gericht im Urteil von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern; dabei kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen. Beabsichtigt das Gericht, das Verfahren nach § 153b Abs. 2 der Strafprozeßordnung einzustellen, so ist die nach dieser Vorschrift erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft vom Generalbundesanwalt zu erteilen.
(+++ Art. 4 § 2: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)
StGBuaÄndG 1989040Art 4§ 3Die §§ 1 und 2 sind auf Straftaten nach § 220a des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung nach § 2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammenhängender Straftaten nach den §§ 1 und 2 abzusehen oder die Strafe nach § 2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz 2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder der Beihilfe keine Anwendung.
(+++ Art. 4 § 3: Zur Anwendung vgl. Art. 4 § 5 +++)
StGBuaÄndG 1989040Art 4§ 4Ein Dritter im Sinne des § 1 ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Vermittler anvertraut worden ist.
StGBuaÄndG 1989040Art 4§ 5Die §§ 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn das Wissen über die Tatsachen bis zum 31. Dezember 1999 offenbart worden ist.
StGBuaÄndG 1989050Art 5Kronzeugenregelung bei organisiert begangenen StraftatenArtikel 4 §§ 1 bis 5 gilt sinngemäß für die Offenbarung durch einen Täter oder Teilnehmer einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuches oder einer mit dieser Tat zusammenhängenden, mit zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedrohten Tat, wenn die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von Taten im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung gerichtet sind. Gemäß Artikel 4 §§ 1 und 2 Satz 2 zuständig sind die Staatsanwaltschaft und das Gericht, das für die Hauptverhandlung zuständig wäre.
StGBuaÄndG 1989060Art 6InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.