Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rechenschaftspflicht und die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten von Parteien und ihnen verbundenen Organisationen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Es stellt sicher, dass Vermögenswerte, die seit dem 8. Mai 1945 erworben oder verändert wurden, offengelegt und unter Umständen zurückgeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Was es regelt
- Die vollständige Rechenschaftslegung über Vermögenswerte von Parteien und verbundenen Organisationen seit dem 8. Mai 1945.
- Die Erstellung einer Vermögensübersicht zum 7. Oktober 1989 und über alle seitherigen Veränderungen.
- Die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten, die am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an deren Stelle getreten sind.
- Die Rückführung von Vermögen an früher Berechtigte oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke, wenn eine Rückführung nicht möglich ist.
Wen es betrifft
- Parteien und ihnen verbundene Organisationen.
- Juristische Personen und Massenorganisationen, die mit Parteien verbunden sind.
Eckpunkte
- Parteien und verbundene Organisationen müssen Rechenschaft über alle Vermögenswerte ablegen, die seit dem 8. Mai 1945 erworben, enteignet, veräußert, verschenkt oder abgegeben wurden.
- Eine Vermögensübersicht muss für den Stand vom 7. Oktober 1989 und alle seitherigen Veränderungen erstellt werden.
- Vermögensveränderungen sind nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wirksam.
- Vermögen, das am 7. Oktober 1989 bestand oder seither an dessen Stelle getreten ist, wird unter treuhänderische Verwaltung gestellt und nur dann den Parteien wieder zur Verfügung gestellt, wenn es nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben wurde.
📄 Gesetzestext
PartG DDR1990-02-21GBl DDR I1990, 66GBl DDR I1990, Nr 9, 66ParteiengesetzGesetz über Parteien und andere politische VereinigungenStandZuletzt geändert durch Art. 342 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. PartG DDR Anhang EV; nicht mehr anzuwenden +++)Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. II Sachg. A Abschn. III nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1150 mWv 3.10.1990.
PartG DDR(XXXX) §§ 1 bis 20(weggefallen)
PartG DDR§ 20a(1) Die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen haben vollständig Rechenschaft zu legen, a)welche Vermögenswerte seit dem 8. Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräußert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurde; b)insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom 7. Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen.
(2) Die Rechenschaftspflicht erstreckt sich auf sämtliche Vorgänge und Unterlagen, die für die Beurteilung der Vermögenssituation von Bedeutung sein können, insbesondere auch auf rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Beteiligungen an Unternehmen und geschäftliche Verbindungen, auch wenn sie über andere natürliche oder juristische Personen abgewickelt wurden, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist.
PartG DDR§ 20b(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Parteien und die ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen Vermögensveränderungen wirksam nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger vornehmen.
(2) Zur Sicherung von Vermögenswerten von Parteien oder ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen wird das Vermögen der Parteien und der ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen, das am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an die Stelle dieses Vermögens getreten ist, unter treuhänderische Verwaltung gestellt.
(3) Die treuhänderische Verwaltung wird von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wahrgenommen. Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu verwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben worden ist, wird es den Parteien und den in § 20a Abs. 1 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt.
(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die treuhänderische Verwaltung nach den Absätzen 2 und 3 auf eine Stelle des Bundes oder eine juristische Person des Privatrechts übertragen. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Bundesministerium der Finanzen, das die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem jeweils zuständigen Bundesministerium wahrnimmt.
PartG DDR(XXXX) §§ 21 bis 24(weggefallen)
PartG DDRSchlußformelDer amtierende Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.