Gesetz über Parteien und andere politische Vereinigungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rechenschaftspflicht und die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten von Parteien und ihnen verbundenen Organisationen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Es stellt sicher, dass Vermögenswerte, die seit dem 8. Mai 1945 erworben oder verändert wurden, offengelegt und unter Umständen zurückgeführt oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Was es regelt
- Die vollständige Rechenschaftslegung über Vermögenswerte von Parteien und verbundenen Organisationen seit dem 8. Mai 1945.
- Die Erstellung einer Vermögensübersicht zum 7. Oktober 1989 und über alle seitherigen Veränderungen.
- Die treuhänderische Verwaltung von Vermögenswerten, die am 7. Oktober 1989 bestanden oder seither an deren Stelle getreten sind.
- Die Rückführung von Vermögen an früher Berechtigte oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke, wenn eine Rückführung nicht möglich ist.
Wen es betrifft
- Parteien und ihnen verbundene Organisationen.
- Juristische Personen und Massenorganisationen, die mit Parteien verbunden sind.
Eckpunkte
- Parteien und verbundene Organisationen müssen Rechenschaft über alle Vermögenswerte ablegen, die seit dem 8. Mai 1945 erworben, enteignet, veräußert, verschenkt oder abgegeben wurden.
- Eine Vermögensübersicht muss für den Stand vom 7. Oktober 1989 und alle seitherigen Veränderungen erstellt werden.
- Vermögensveränderungen sind nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder deren Rechtsnachfolger wirksam.
- Vermögen, das am 7. Oktober 1989 bestand oder seither an dessen Stelle getreten ist, wird unter treuhänderische Verwaltung gestellt und nur dann den Parteien wieder zur Verfügung gestellt, wenn es nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben wurde.
Gesetzestext
PartG DDR1990-02-21GBl DDR I1990, 66GBl DDR I1990, Nr 9, 66ParteiengesetzGesetz über Parteien und andere politische VereinigungenStandZuletzt geändert durch Art. 342 V v. 19.6.2020 I 1328 (+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. PartG DDR Anhang EV; nicht mehr anzuwenden +++)Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Anlage II Kap. II Sachg. A Abschn. III nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1150 mWv 3.10.1990. PartG DDR(XXXX) §§ 1 bis 20(weggefallen) PartG DDR§ 20a
- Mai 1945 in ihr Vermögen oder das einer Vorgänger- oder Nachfolgeorganisation durch Erwerb, Enteignung oder auf sonstige Weise gelangt sind oder veräußert, verschenkt oder auf sonstige Weise abgegeben wurde; b)insbesondere ist eine Vermögensübersicht nach dem Stand vom
- Oktober 1989 sowie über die seitdem erfolgten Veränderungen zu erstellen.