Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung bei Klagen von Beamten oder Soldaten zuständig ist. Sie legt fest, wer über Widersprüche entscheidet und wer den Dienstherrn vor Gericht vertritt.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis.
- Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Beurteilungsangelegenheiten von Beamten und bei Maßnahmen von Truppenteilen oder militärischen Dienststellen.
- Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis.
- Ausnahmen von diesen Regelungen, wie zum Beispiel Disziplinarangelegenheiten.
Wen es betrifft
- Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
- Soldaten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Eckpunkte
- Die Entscheidung über Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis obliegt grundsätzlich der nächsthöheren Behörde der Dienststelle, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
- Ist das Bundesministerium der Verteidigung die nächsthöhere Behörde, erlässt die ursprüngliche Dienststelle den Widerspruchsbescheid.
- Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist zuständig für Widersprüche in Beurteilungsangelegenheiten von Beamten und gegen Maßnahmen von Truppenteilen oder militärischen Dienststellen.
- Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen wird auf die Behörde übertragen, die den Widerspruchs- oder Beschwerdebescheid erlassen hat.
- Widersprüche und Klagen in Disziplinar-, Besoldungs-, Versorgungs-, Wehrsold- und Beihilfeangelegenheiten sind von dieser Anordnung ausgenommen.
- Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die Zuständigkeiten ändern.
- Diese Anordnung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
📄 Gesetzestext
BMVgWidKlaZustAnOBMVgWidKlaZustAnO2013-12-19BGBl I2014, 11Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (+++ Textnachweis ab: 1.1.2014 +++)
BMVgWidKlaZustAnOEingangsformelGemäß § 126 Absatz 3 Satz 2, § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und § 82 Absatz 3 Satz 2 des Soldatengesetzes vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
BMVgWidKlaZustAnO§ 1Entscheidung über Widersprüche(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nächsthöhere Behörde der Dienststelle, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, übertragen. Ist die nächsthöhere Behörde das Bundesministerium der Verteidigung, erlässt die Behörde, die die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat, auch den Widerspruchsbescheid.
(2) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Beurteilungsangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten im eigenen Personalführungsbereich wird dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen. Gleiches gilt für die Entscheidung über Widersprüche gegen beamtenrechtliche Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle.
BMVgWidKlaZustAnO§ 2Vertretungsbefugnis(1) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamten- und Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung wird auf die für den Erlass des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheides zuständige Behörde übertragen.
(2) Bei Klagen von Soldatinnen und Soldaten gegen Maßnahmen eines Truppenteils oder einer militärischen Dienststelle und bei Klagen in Statusangelegenheiten wird die Vertretung des Dienstherrn dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen, sofern nicht die Zuständigkeit zur Personalführung des Bundesministeriums der Verteidigung gegeben ist.
BMVgWidKlaZustAnO§ 3AusnahmenWidersprüche und Klagen in Disziplinarangelegenheiten und in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds und der Beihilfe sind von dieser Anordnung ausgenommen.
BMVgWidKlaZustAnO§ 4VorbehaltsklauselDas Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche und die Vertretungsbefugnis einer anderen Dienststelle übertragen oder diese wieder an sich ziehen.
BMVgWidKlaZustAnO§ 5Übergangsregelung(1) Diese Anordnung gilt für Widersprüche, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind, mit der Maßgabe, dass der Behörde die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch übertragen wird, die zuständig wäre, wenn die Maßnahme nach dem Inkrafttreten dieser Anordnung getroffen oder abgelehnt worden wäre.
(2) Sie gilt für Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten anhängig geworden sind, mit der Maßgabe, dass der Behörde die Vertretung des Dienstherrn übertragen wird, die für den Erlass des Widerspruchs- bzw. Beschwerdebescheides nach Inkrafttreten dieser Anordnung zuständig wäre.
BMVgWidKlaZustAnO§ 6Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 16. Januar 2006 (BGBl. I S. 273), die durch die Anordnung vom 29. März 2007 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.