Verordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der Seeschiffa
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche Bundesbeamten auf See für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozessordnung zuständig sind. Sie legt fest, wer bei Straftaten auf Schiffen im Bereich der Seeschifffahrt ermitteln darf.
Was sie regelt
- Die Zuständigkeit von Bundesbeamten für Maßnahmen nach der Strafprozessordnung auf See.
- Welche Taten auf Schiffen unter deutscher Flagge oder auf anderen Schiffen betroffen sind.
- Die Zuständigkeit bei bestimmten internationalen Verbrechen wie Seeräuberei oder Sklavenhandel.
- Die Zuständigkeit bei Verstößen im Zusammenhang mit Suchtstoffen, Alkohol und Schleusung von Migranten auf See.
Wen es betrifft
- Beamte der Bundespolizei, des Zollgrenz- und des Zollfahndungsdienstes.
- Beamte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit gilt seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres.
- Beamte der Bundespolizei und des Zolls sind zuständig bei Taten auf Schiffen unter Bundesflagge und bei bestimmten internationalen Verbrechen auf anderen Schiffen.
- Beamte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sind zuständig bei Taten nach §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches auf Schiffen unter Bundesflagge.
- Die Zuständigkeiten während der Nacheile nach Artikel 111 des Seerechtsübereinkommens von 1982 bleiben unberührt.
Gesetzestext
Verordnung SeeVerordnung zur Bezeichnung der zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes für bestimmte Aufgaben nach der Strafprozeßordnung auf dem Gebiet der SeeschiffahrtStand
(+++ Textnachweis ab: 13.3.1994 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1987 (BGBl. I S. 541), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- August 1993 (BGBl. I S. 1407) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1
Seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres sind die Beamten der Bundespolizei sowie, soweit sie im deutschen Küstenmeer zuständig sind, die Beamten des Zollgrenz- und des Zollfahndungsdienstes zur Durchführung der Maßnahmen nach der Strafprozeßordnung zuständig bei 1.Taten, die auf Schiffen begangen worden sind, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen;2.folgenden Taten, die auf anderen als den in Nummer 1 genannten Schiffen begangen worden sind, die nicht völkerrechtliche Immunität im Sinne der Artikel 95 und 96 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) genießen,a)Seeräuberei,b)Sklavenhandel,c)Einsatz von Schiffen in der Ostsee zu unerlaubtem Verkehr mit Alkohol im Rahmen des Abkommens zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom
- August 1925 (RGBl. 1926 II S. 220),d)Benutzung von Schiffen zu unerlaubtem Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen auf See im Rahmen des Suchtstoffübereinkommens vom
- Dezember 1988 (BGBl. 1993 II S. 1136),e)auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels zulässigen Maßnahmen,f)Benutzung von Schiffen zur Schleusung von Migranten auf dem Seeweg im Rahmen des Zusatzprotokolls vom
- November 2000 gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 2000 gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 1007; 2007 II S. 1348);3.in Nummer 2 genannten Schiffen auch zur Erledigung von Ersuchen wegen anderer Taten um die Leistung von Rechtshilfe in Strafsachen, um die die zuständigen Behörden des Flaggenstaates ersucht haben, auf Grund sonstiger völkerrechtlicher Vereinbarungen.
§ 2
§ 3
Zuständigkeiten während der Nacheile im Sinne des Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 bleiben unberührt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.