Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die vorläufige Verteilung der Umsatzsteuer und den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern für das Jahr 2021. Sie legt fest, wie die Zahlungen zwischen den Landes- und Bundeskassen abgewickelt werden.
Was sie regelt
- Die prozentuale Ablieferung des Bundesanteils an der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer durch die einzelnen Bundesländer.
- Die Überweisung der vorläufigen Einnahmen des Bundes durch die Landeskassen an die Bundeskassen.
- Monatliche Vorauszahlungen des Bundesministeriums der Finanzen an bestimmte Länder, die keine Zahlungen auf den Bundesanteil leisten.
- Abschlagszahlungen des Bundesministeriums der Finanzen an die Länder für deren Anteil an der Einfuhrumsatzsteuer.
Wen es betrifft
- Die Bundesländer und ihre Finanzbehörden.
- Das Bundesministerium der Finanzen und die Bundeskassen.
Eckpunkte
- Die Ablieferung des Bundesanteils an der Umsatzsteuer variiert je nach Bundesland, z.B. Baden-Württemberg 59,6 %, Bayern 81,0 %, Berlin 19,1 %.
- Landeskassen müssen die Einnahmen spätestens einen Arbeitstag nach Zugang der Steuerzahlungen telegrafisch an die Bundeskassen überweisen.
- Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten keine Zahlungen auf den Bundesanteil, sondern erhalten monatliche Vorauszahlungen vom Bund (z.B. Mecklenburg-Vorpommern 103.032.000 Euro).
- Das Bundesministerium der Finanzen entrichtet am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf den Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer.
📄 Gesetzestext
FinAusglG2021DV 12021-03-26BGBl I2021, 395Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2021 (+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)
FinAusglG2021DV 1EingangsformelAuf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes, von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
FinAusglG2021DV 1§ 1Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2021(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs im Ausgleichsjahr 2021 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des in § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes festgelegten Bundesanteils an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Prozentsätze festgelegt wird: Baden-Württemberg59,6 %Bayern81,0 %Berlin19,1 %Brandenburg0,5 %Bremen23,7 %Hamburg84,2 %Hessen73,9 %Mecklenburg-Vorpommern– Niedersachsen5,4 %Nordrhein-Westfalen62,8 %Rheinland-Pfalz35,2 %Saarland50,1 %Sachsen– Sachsen-Anhalt– Schleswig-Holstein43,4 %Thüringen– .
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
(3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch die Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch diesen Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus der vorläufigen Umsatzsteuerverteilung und dem Finanzkraftausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Mecklenburg-Vorpommern 103 032 000 Euro, an Sachsen 58 287 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 100 690 000 Euro und an Thüringen 96 949 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
(4) Auf den Länderanteil nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden die Beträge verrechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind. Zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer werden auch die anteiligen Beträge der Länder und Gemeinden nach § 1 Absatz 2 und 5 des Finanzausgleichsgesetzes überwiesen. Der nach § 1 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil an der durch die Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen.
FinAusglG2021DV 1§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
FinAusglG2021DV 1SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.