Bundesvollziehungsvergütungsverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vergütung für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die als Vollziehungsbeamtinnen oder -beamte tätig sind, für ihre Vollstreckungshandlungen.
Was es regelt
- Die Höhe der Vergütung für verschiedene Vollstreckungshandlungen.
- Die Bedingungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung entsteht.
- Den monatlichen Höchstbetrag der Vergütung.
- Die Zahlung der Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder -beamte eingesetzt sind.
- Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldner, deren Zahlungen oder gepfändete Gegenstände die Grundlage für die Vergütung bilden.
Eckpunkte
- Die Vergütung wird für dokumentierte Vollstreckungshandlungen gewährt.
- Für die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln beträgt die Vergütung gestaffelt 2 Euro (bis 200 Euro), 3 Euro (bis 600 Euro) oder 5 Euro (über 600 Euro).
- Für die Pfändung beweglicher Sachen (außer Zahlungsmitteln) gibt es 3 Euro, und für eine fruchtlos verlaufene Pfändung 1,50 Euro.
- Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung beträgt 210 Euro.
Gesetzestext
BVollzVergV2021-06-16BGBl I2021, 1840BundesvollziehungsvergütungsverordnungSonstErsetzt V 2032-1-17 v. 6.1.2003 I 8 (VollstrVergV)
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2021 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
§ 1Vergütung
Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder ‑beamte im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine Vergütung nach dieser Verordnung.
§ 2Entstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs
§ 3Zahlung der Vergütung
Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt.
§ 4Aufwendungsersatz
Der Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reisekosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungsbeamtinnen und ‑beamten verbunden sind, richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Sonstige besondere, für die Vollziehungstätigkeit typische Aufwendungen sind mit der Vergütung abgegolten.
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 2003 (BGBl. I S. 8) außer Kraft.