Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vergütung für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die als Vollziehungsbeamtinnen oder -beamte tätig sind, für ihre Vollstreckungshandlungen.
Was es regelt
- Die Höhe der Vergütung für verschiedene Vollstreckungshandlungen.
- Die Bedingungen, unter denen ein Anspruch auf Vergütung entsteht.
- Den monatlichen Höchstbetrag der Vergütung.
- Die Zahlung der Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder -beamte eingesetzt sind.
- Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldner, deren Zahlungen oder gepfändete Gegenstände die Grundlage für die Vergütung bilden.
Eckpunkte
- Die Vergütung wird für dokumentierte Vollstreckungshandlungen gewährt.
- Für die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln beträgt die Vergütung gestaffelt 2 Euro (bis 200 Euro), 3 Euro (bis 600 Euro) oder 5 Euro (über 600 Euro).
- Für die Pfändung beweglicher Sachen (außer Zahlungsmitteln) gibt es 3 Euro, und für eine fruchtlos verlaufene Pfändung 1,50 Euro.
- Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung beträgt 210 Euro.
📄 Gesetzestext
BVollzVergVBVollzVergV2021-06-16BGBl I2021, 1840BundesvollziehungsvergütungsverordnungSonstErsetzt V 2032-1-17 v. 6.1.2003 I 8 (VollstrVergV) (+++ Textnachweis ab: 1.7.2021 +++)
BVollzVergVEingangsformelAuf Grund des § 49 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
BVollzVergV§ 1VergütungBeamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die dauerhaft als Vollziehungsbeamtinnen oder ‑beamte im Sinne des § 285 der Abgabenordnung verwendet werden, erhalten für Vollstreckungshandlungen eine Vergütung nach dieser Verordnung.
BVollzVergV§ 2Entstehen und Höhe des Vergütungsanspruchs(1) Die Vergütung wird für Vollstreckungshandlungen nach Absatz 2 gewährt, die von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten dokumentiert worden sind.
(2) Vergütet wird 1.die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln a)bis 200 Euro mit 2 Euro,b)bis 600 Euro mit 3 Euro,c)von mehr als 600 Euro mit 5 Euro,2.die Pfändung beweglicher Sachen mit Ausnahme von Zahlungsmitteln mit insgesamt 3 Euro,3.eine fruchtlos verlaufene Pfändung mit 1,50 Euro.
(3) Die Vereinnahmung von Zahlungsmitteln erfolgt, indem 1.die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder eine dritte Person zugunsten der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, um die Vollstreckung abzuwenden, a)der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten Zahlungsmittel aushändigt oderb)eine bargeldlose Zahlung leistet oder2.die Vollziehungsbeamtin oder der Vollziehungsbeamte Zahlungsmittel pfändet.Die Zahlungsmittel sind vereinnahmt, wenn 1.die Zahlung in Banknoten oder Münzen in Euro und Cent geleistet worden ist,2.die Zahlung im Beisein der Vollziehungsbeamtin oder des Vollziehungsbeamten bargeldlos erfolgt ist,3.die gepfändeten Zahlungsmittel von der Vollziehungsbeamtin oder dem Vollziehungsbeamten in Besitz genommen worden sind,4.ein auf Euro lautender Scheck von dem bezogenen Kreditinstitut eingelöst worden ist.
(4) Werden mehrere Vollstreckungsaufträge gegen dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben Vollstreckungsschuldner in einem Termin erledigt, so entsteht der Vergütungsanspruch nur einmal. Vergütungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jedoch nebeneinander gewährt. Neben einer Vergütung nach Absatz 2 Nummer 3 wird eine Vergütung nach Absatz 2 Nummer 1 nur dann gewährt, wenn 1.zur Abwendung der Vollstreckung Zahlungsmittel ausgehändigt worden sind oder eine bargeldlose Zahlung geleistet worden ist oder2.ausschließlich Geldbeträge gepfändet worden sind.Sind mehrere bewegliche Sachen gepfändet worden, so entsteht die Vergütung nach Absatz 2 Nummer 2 nur einmal.
(5) Der monatliche Höchstbetrag der Vergütung beträgt 210 Euro.
BVollzVergV§ 3Zahlung der VergütungDie Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt.
BVollzVergV§ 4AufwendungsersatzDer Ersatz der Fahrtkosten und der sonstigen Reisekosten, die mit dem Außendienst der Vollziehungsbeamtinnen und ‑beamten verbunden sind, richtet sich nach dem Bundesreisekostengesetz. Sonstige besondere, für die Vollziehungstätigkeit typische Aufwendungen sind mit der Vergütung abgegolten.
BVollzVergV§ 5Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollstreckungsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.