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Fünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Eignung und die Bedingungen für die Ausschreibung von Flächen für Windenergieanlagen in der Nordsee. Sie legt fest, dass die Realisierung dieser Anlagen im öffentlichen Interesse liegt und bestimmt die zu installierende Leistung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WindSeeV 55. WindSeeV2025-01-22BGBl. I2025, Nr. 21Fünfte Windenergie-auf-See-VerordnungFünfte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (+++ Textnachweis ab: 29.1.2025 +++) WindSeeV 55. WindSeeVEingangsformelAuf Grund des § 15 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 1 bis 4 und 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von denen § 12 Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) eingefügt und § 12 Absatz 5 Satz 1, 3, 4, 5 Nummer 1 und Satz 8 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, bb, cc und dd des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden sind, verordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie: WindSeeV 55. WindSeeV§ 1Anwendungsbereich und GegenstandFür die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023, der am 20. Januar 2023 auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bekanntgemacht wurde, festgelegten Flächen N-10.1 und N-10.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung 1.die Eignung zur Ausschreibung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt,2.nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist,3.Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und4.die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt. Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg. WindSeeV 55. WindSeeV§ 2Feststellung der EignungDie im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-10.1 und N-10.2 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet. WindSeeV 55. WindSeeV§ 3Feststellung der ErforderlichkeitDie Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-10.1 und N-10.2 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich. WindSeeV 55. WindSeeV§ 4AusschlusszoneUm das Objekt mit der Mittelpunktkoordinate 54°36,7272'N, 006°09,5431'E WGS84 auf der Fläche N-10.1 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um die Mittelpunktkoordinate einzuhalten. WindSeeV 55. WindSeeV§ 5Feststellung der zu installierenden Leistung(1) Die auf der Fläche N-10.1 zu installierende Leistung beträgt 2000 Megawatt. (2) Die auf der Fläche N-10.2 zu installierende Leistung beträgt 500 Megawatt. WindSeeV 55. WindSeeV§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.