Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, indem sie bestimmte disziplinarische Befugnisse innerhalb dieses Bereichs verteilt.
Was es regelt
- Die Festsetzung von Kürzungen der Dienstbezüge.
- Den Ausspruch von Zurückstufungen oder Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis.
- Die Ausübung von Disziplinarbefugnissen bei Ruhestandsbeamten.
- Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Disziplinarverfahren.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, einschließlich der Bundespolizei.
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte dieses Geschäftsbereichs.
Eckpunkte
- Leiterinnen und Leitern von Behörden im Geschäftsbereich (ohne Bundespolizei) werden Befugnisse zur Festsetzung von Dienstbezügekürzungen und zum Ausspruch von Zurückstufungen oder Entfernungen aus dem Beamtenverhältnis übertragen.
- Für die Bundespolizei können bestimmte Dienstvorgesetzte eine Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen.
- Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die Behörden des Geschäftsbereichs oder bestimmte Vorgesetzte übertragen, je nachdem, wer den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat.
- Diese Anordnung ist am 1. April 2024 in Kraft getreten.
Gesetzestext
BDGMinIAnO 2024BDGMinIAnO2024-04-26BGBl. I2024, Nr. 147Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat BDGMinIAnO 202
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2024 +++)
§ 82
des Bundesdisziplinargesetzes genannten Dienstvorgesetzten können im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 20. April 2020 eine Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen.2.Die Zuständigkeit zum Ausspruch einer Zurückstufung oder einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Absatz 1
§ 82
des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 20. April 2020 übertragen.3.Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Absatz 1
§ 82
des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.4.Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.5.Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend. BDGMinIAnO 2024BDGMinIAnOIII.Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002 (BGBl. I S. 580), die durch Artikel 1 der Anordnung vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2015) geändert worden ist, nur noch auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden.