Diese Verordnung regelt, wie die Kosten für das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht bezahlt werden können und wann eine Zahlung als erfolgt gilt. Sie legt die zulässigen Zahlungswege und den maßgeblichen Zahlungstag fest.
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Als Zahlungstag gilt 1.bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;2.bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;3.bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;4.bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals;5.bei elektronisch übermittelter Zahlung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird; bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz elektronischer Zahlungssysteme der Tag der Akzeptanz.
Abbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.