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Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wie die Kosten für das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht bezahlt werden können und wann eine Zahlung als erfolgt gilt. Sie legt die zulässigen Zahlungswege und den maßgeblichen Zahlungstag fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PatKostZV 2004PatKostZV2003-10-15BGBl I2003, 2083PatentkostenzahlungsverordnungVerordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des BundespatentgerichtsStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 7.2.2022 I 171 (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++) PatKostZV 2004PatKostZVEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz: PatKostZV 2004PatKostZV§ 1Zahlungswege(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden 1.durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;2.durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;3.durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;4.durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck;5.durch elektronisch übermittelte Zahlung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt in Marken- und Designverfahren, wenn das Zahlungsmittel für die betreffende Verfahrenshandlung auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gegeben ist. (2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden. (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind. PatKostZV 2004PatKostZV§ 2ZahlungstagAls Zahlungstag gilt 1.bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;2.bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;3.bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;4.bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals;5.bei elektronisch übermittelter Zahlung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird; bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz elektronischer Zahlungssysteme der Tag der Akzeptanz. PatKostZV 2004PatKostZV§ 3ÜbergangsregelungAbbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend. PatKostZV 2004PatKostZV§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.