Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Kosten für das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht bezahlt werden können und wann eine Zahlung als erfolgt gilt. Sie legt die zulässigen Zahlungswege und den maßgeblichen Zahlungstag fest.
Was es regelt
- Die verschiedenen Möglichkeiten, Kosten an das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht zu zahlen.
- Den genauen Zeitpunkt, wann eine Zahlung als erfolgt gilt, abhängig von der gewählten Zahlungsmethode.
- Die Bedingungen für die Verwendung von SEPA-Basislastschriftmandaten.
- Die Bekanntgabe von Bedingungen für Sammelzahlungen und erforderliche Angaben.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Kosten an das Deutsche Patent- und Markenamt zahlen müssen.
- Personen oder Unternehmen, die Kosten an das Bundespatentgericht zahlen müssen.
Eckpunkte
- Kosten können durch Bareinzahlung, Überweisung, Bareinzahlung bei einem Geldinstitut, SEPA-Basislastschriftmandat oder elektronisch übermittelte Zahlung beglichen werden.
- Bei SEPA-Basislastschriftmandaten soll das auf www.dpma.de bereitgestellte Formular verwendet werden.
- Als Zahlungstag gilt bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung und bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf dem Konto der Bundeskasse.
- Bei einem SEPA-Basislastschriftmandat ist der Zahlungstag der Tag des Eingangs beim Amt oder Gericht, bei zukünftig fälligen Kosten der Tag der Fälligkeit.
📄 Gesetzestext
PatKostZV 2004PatKostZV2003-10-15BGBl I2003, 2083PatentkostenzahlungsverordnungVerordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des BundespatentgerichtsStandZuletzt geändert durch Art. 3 V v. 7.2.2022 I 171
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2004 +++)
PatKostZV 2004PatKostZVEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
PatKostZV 2004PatKostZV§ 1Zahlungswege(1) Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts können gezahlt werden 1.durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des Deutschen Patent- und Markenamts;2.durch Überweisung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;3.durch Bareinzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt;4.durch Erteilung eines gültigen SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck;5.durch elektronisch übermittelte Zahlung auf ein Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt in Marken- und Designverfahren, wenn das Zahlungsmittel für die betreffende Verfahrenshandlung auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts www.dpma.de bekannt gegeben ist.
(2) Bei Zahlungen an das Deutsche Patent- und Markenamt sollen für eine Erklärung nach Absatz 1 Nummer 4 die über die Internetseite www.dpma.de bereitgestellten Formulare verwendet werden.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt macht im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt, unter welchen Bedingungen Sammelzahlungen auf ein Konto bei der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt zulässig und welche Angaben bei der Zahlung erforderlich sind.
PatKostZV 2004PatKostZV§ 2ZahlungstagAls Zahlungstag gilt 1.bei Bareinzahlung der Tag der Einzahlung;2.bei Überweisungen der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird;3.bei Bareinzahlung auf das Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt der Tag der Einzahlung;4.bei Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum Verwendungszweck, der die Kosten umfasst, der Tag des Eingangs beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht, bei zukünftig fällig werdenden Kosten der Tag der Fälligkeit, sofern die Einziehung zu Gunsten der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Wird das SEPA-Basislastschriftmandat durch Telefax übermittelt, ist dessen Original innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des Telefax nachzureichen. Andernfalls gilt als Zahlungstag der Tag des Eingangs des Originals;5.bei elektronisch übermittelter Zahlung der Tag, an dem der Betrag dem Konto der zuständigen Bundeskasse für das Deutsche Patent- und Markenamt gutgeschrieben wird; bei Kartenzahlverfahren und dem Einsatz elektronischer Zahlungssysteme der Tag der Akzeptanz.
PatKostZV 2004PatKostZV§ 3ÜbergangsregelungAbbuchungsaufträge, die nach § 1 Nr. 4 der Patentkostenzahlungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3853) für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, werden am 1. Januar 2004 gegenstandslos. Für Einziehungsaufträge, die nach § 1 Nr. 5 der in Satz 1 genannten Verordnung für künftig fällig werdende Gebühren erteilt worden sind, gilt § 2 Nr. 4 entsprechend.
PatKostZV 2004PatKostZV§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.