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Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren

Kurz gesagt

Diese Verordnung führt verbindliche Formulare für Anträge und Unterlagen im Verbraucherinsolvenzverfahren und im Restschuldbefreiungsverfahren ein. Sie soll die Einheitlichkeit und Vereinfachung dieser Verfahren gewährleisten.

Was es regelt

  • Die Einführung spezifischer Formulare für Anträge und Unterlagen im Verbraucherinsolvenzverfahren.
  • Die Beifügung eines Hinweisblattes zu den Formularen, das deren Inhalt erläutert.
  • Zulässige Abweichungen von den vorgeschriebenen Formularen und dem Hinweisblatt.
  • Eine Übergangsregelung für die Verwendung älterer Formulare in einem bestimmten Zeitraum.

Wen es betrifft

  • Personen, die einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.
  • Beteiligte, die im Rahmen dieser Verfahren Bescheinigungen, Verzeichnisse oder Pläne vorlegen müssen.

Eckpunkte

  • Es gibt ein Formular für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Antrag auf Restschuldbefreiung.
  • Zum Antrag gehören Anlagen wie ein Personalbogen, eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, eine Abtretungserklärung und verschiedene Verzeichnisse (Vermögen, Gläubiger, Forderungen).
  • Den Formularen muss ein Hinweisblatt beigefügt werden, das den wesentlichen Inhalt erklärt.
  • Berichtigungen aufgrund von Rechtsänderungen und Anpassungen des Hinweisblattes sind zulässig.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 2a§ 3

Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das RestschuldbefreiungsverfahrenStand

(+++ Textnachweis ab: 1.3.2002 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 305 Abs. 5 Satz 1 der Insolvenzordnung vom

  1. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), der durch Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1Formulare

(1)Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die von den Beteiligten vorzulegenden Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne werden die folgenden, in der Anlage bestimmten Formulare eingeführt: 1.Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 305 der Insolvenzordnung mit Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 287 Abs. 1 der Insolvenzordnung,2.Anlagen zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens:a)Personalbogen mit Angaben zur Person des Schuldners,b)Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung,c)Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung,d)Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Vermögensverzeichnisses nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Vermögensübersicht),e)Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung mit Ergänzungsblättern (Vermögensverzeichnis),f)Verzeichnis der Gläubiger und Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis),g)Schuldenbereinigungsplan nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 der Insolvenzordnung.
(2)Den Formularen ist ein Hinweisblatt beizufügen, das deren wesentlichen Inhalt kurz erläutert.

§ 2Zulässige Abweichungen

Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig: 1.Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;2.Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind.

§ 2aÜbergangsregelung

Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zwischen dem

  1. Oktober 2020 und dem
  2. März 2021 gestellt, können die in der Anlage zur Verbraucherinsolvenzformularverordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verbraucherinsolvenzvordruckverordnung vom
  3. Juni 2014 (BGBl. I S. 825) vorgesehenen Formulare weiterhin verwendet werden. Wird von der in Satz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist eine in der Abtretungserklärung erklärte, von § 287 Absatz 2 der Insolvenzordnung in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom
  4. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) abweichende anderslautende Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 2 Nummer 1 zu berichtigen.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage(Fundstelle: BGBl. I 2014, 826 - 870; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Formulare

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.