Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte bestimmter Unternehmen. Sie legt fest, wie diese Kosten berechnet und von den betroffenen Unternehmen erstattet werden müssen.
Was sie regelt
- Die Erstattung von Personal-, Sachkosten und sonstigen Ausgaben für Präventionsaufgaben.
- Die Festsetzung und Berechnung dieser Kosten durch die Unfallversicherung Bund und Bahn.
- Die Meldung der durchschnittlichen Beschäftigtenzahlen durch die Mitgliedsunternehmen.
- Die Erhebung von Säumniszuschlägen bei nicht fristgerechter Zahlung.
Wen sie betrifft
- Das Bundeseisenbahnvermögen.
- Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherung Bund und Bahn, denen Beamtinnen und Beamte zugewiesen sind oder nicht zugewiesen sind, wie in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannt.
Eckpunkte
- Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Kosten für Präventionsaufgaben für Beamtinnen und Beamte.
- Die Unfallversicherung Bund und Bahn setzt die Kosten nachträglich für jedes abgelaufene Kalenderjahr fest und teilt dies den Unternehmen per Bescheid mit.
- Die Gesamtkosten der Prävention werden im Verhältnis der durchschnittlich beschäftigten Versicherten zu den durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen und Beamten aufgeteilt.
- Die Mitgliedsunternehmen müssen innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Versicherten und Beamtinnen und Beamten melden.
- Bei nicht fristgerechter Zahlung der Kostenforderungen wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis fällig.
📄 Gesetzestext
UVBKostErstVUVBKostErstV2016-08-14BGBl I2016, 1980Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-KostenerstattungsverordnungVerordnung über die Kostenerstattung an die Unfallversicherung Bund und Bahn für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für die Beamtinnen und Beamten der in § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen (+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)
UVBKostErstVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) verordnet das Bundesministerium des Innern:
UVBKostErstV§ 1GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für folgende Mitgliedsunternehmen der Unfallversicherung Bund und Bahn im Sinne des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch: 1.das Bundeseisenbahnvermögen,2.die Mitgliedsunternehmen, denen Beamtinnen und Beamte zugewiesen sind nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und3.die Mitgliedsunternehmen, denen keine Beamtinnen und Beamten zugewiesen sind.
UVBKostErstV§ 2Kostenerstattung für übertragene AufgabenDie Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 erstatten der Unfallversicherung Bund und Bahn die Personal- und Sachkosten und sonstigen Ausgaben, die ihr durch die Wahrnehmung der Aufgaben der Prävention für Beamtinnen und Beamte entstehen (Kosten).
UVBKostErstV§ 3Festsetzung und Berechnung der Kosten(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn setzt für jedes Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr die Kosten im Sinne des § 2 fest. Die Unfallversicherung Bund und Bahn teilt diesen Mitgliedsunternehmen die Höhe der Kosten durch Bescheid mit.
(2) Grundlage für die Festsetzung der Kosten sind die in dem Teilhaushalt für den Zuständigkeitsbereich des § 125 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch veranschlagten Gesamtkosten der Prävention, die in der Jahresrechnung nach § 77 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen sind. Die Gesamtkosten sind im Verhältnis der bei den Mitgliedsunternehmen nach § 1 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Versicherten zu den bei diesen Mitgliedsunternehmen im Jahresdurchschnitt beschäftigten Beamtinnen und Beamten aufzuteilen. Dieser Teilbetrag wird nach der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen und Beamten anteilmäßig auf die Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2 verteilt.
UVBKostErstV§ 4Meldung der Beschäftigtenzahlen(1) Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 melden der Unfallversicherung Bund und Bahn innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Versicherten sowie Beamtinnen und Beamten.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten.
UVBKostErstV§ 5SäumniszuschlagFür Kostenforderungen der Unfallversicherung Bund und Bahn, die nicht bis zu dem in § 23 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fälligkeitstermin beglichen worden sind, ist ein Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen, auf volle 100 Euro abgerundeten Betrages.
UVBKostErstV§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.