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Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen u

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929. Sie legt fest, wie solche Entscheidungen in Deutschland vollstreckbar gemacht werden.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckbarerklärung schweizerischer Gerichtsentscheidungen und Vergleiche.
  • Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung dieser Entscheidungen und Vergleiche.
  • Die Anwendung schweizerischen Rechts bei bestimmten Nachweisen für die Vollstreckung.
  • Möglichkeiten für den Verpflichteten, Einwendungen gegen die Vollstreckung geltend zu machen.

Wen es betrifft

  • Personen, die in Deutschland eine gerichtliche Entscheidung oder einen Vergleich aus der Schweiz vollstrecken lassen wollen.
  • Personen, gegen die eine solche Vollstreckung in Deutschland betrieben wird.

Eckpunkte

  • Das Amtsgericht ist für die Vollstreckbarerklärung zuständig, entweder am allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten oder dort, wo sich dessen Vermögen befindet oder die Vollstreckung erfolgen soll (Artikel 1).
  • Auf das Verfahren sind bestimmte Paragraphen der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wie § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 und § 794 Abs. 1 Nr. 4a (Artikel 2 Abs. 1).
  • Die Frage, ob die Vollstreckbarerklärung von besonderen Voraussetzungen abhängt oder ob die Entscheidung für oder gegen eine andere Person vollstreckbar ist, bestimmt sich nach schweizerischem Recht (Artikel 3).
  • Der Verpflichtete kann Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, soweit diese nach schweizerischem Recht zulässig sind (Artikel 4).
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (7)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6Art 7

Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929Stand

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

EingangsformelAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über das deutsch-schweizerische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 28. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. II S. 1065) wird hiermit verordnet:

Art 1

Für die Vollstreckbarerklärung der in Artikel 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen sowie der in Artikel 8 daselbst bezeichneten Vergleiche ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verpflichteten befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist. Das gleiche gilt für die gerichtlichen Entscheidungen der in Artikel 3 daselbst bezeichneten Art, soweit die Entscheidung der Vollstreckbarerklärung bedarf.

Art 2(1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs.

1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(2)Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3)Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen.
(4)Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5)(weggefallen)

Art 3

Hängt die Vollstreckung der Entscheidung oder des Vergleichs nach deren Inhalt von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der Entscheidung oder dem Vergleich bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den dort bezeichneten Verpflichteten nachgesucht, so bestimmt sich die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist oder ob die Entscheidung für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach schweizerischem Recht. Die danach erforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem über den Antrag entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.

Art 4

Im Wege der Beschwerde kann der Verpflichtete auch Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, soweit diese nach schweizerischem Recht gegenüber der Entscheidung oder dem Vergleich zulässig sind. Ebenso können Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden. Der Verpflichtete ist hierdurch nicht gehindert, solche Einwendungen in dem in den §§ 767, 732, 768 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

Art 5

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Art 6

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Art 7

Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Kraft.

SchlußformelDer Reichsminister des Auswärtigen Der Reichsminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.