Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen v
Kurz gesagt
Diese Anordnung überträgt Zuständigkeiten vom Auswärtigen Amt auf das Bundesverwaltungsamt für die Bearbeitung bestimmter Leistungen und damit verbundener rechtlicher Verfahren für Bedienstete des Auswärtigen Amts.
Was es regelt
- Die Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Leistungen in verschiedenen Bereichen.
- Widerspruchsverfahren in Bezug auf diese Leistungen.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
- Die Möglichkeit für die Bundesministerin oder den Bundesminister des Auswärtigen, Entscheidungen im Einzelfall an sich zu ziehen.
Wen es betrifft
- Bedienstete des Auswärtigen Amts.
- Das Bundesverwaltungsamt.
Eckpunkte
- Das Bundesverwaltungsamt ist zuständig für Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung, § 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, medizinische Versorgung lokal Beschäftigter, Reisekosten, Umzugskosten, Betreuungskosten, Trennungsgeld (Inland), Auslandstrennungsgeld und Schadensersatzansprüche.
- Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in Fällen der Bundesbeihilfeverordnung.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsamts vertritt die Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wenn das Bundesverwaltungsamt den Widerspruchsbescheid erlassen hat.
- Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen kann im Einzelfall die Entscheidung über Widersprüche an sich ziehen oder die Vertretung in Klageverfahren abweichend regeln.
Gesetzestext
AAÜbertrAnOAAÜbertrAnO2024-06-14BGBl. I2024, Nr. 201Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Auswärtigen Amts auf das Bundesverwaltungsamt (+++ Textnachweis ab: 10.7.1995 +++) AAÜbertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat an: AAÜbertrAnO§ 1Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren