Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Meldepflicht für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge, wenn der Käufer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen EU-Mitgliedstaates verwendet. Sie legt fest, wer, wann und wie diese Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat.
Was es regelt
- Die Meldung von innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge.
- Die Form und Frist dieser Meldungen.
- Den Inhalt der zu übermittelnden Meldungen.
- Ordnungswidrigkeiten bei Nichteinhaltung der Meldepflicht.
Wen es betrifft
- Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes) oder Fahrzeuglieferer (§ 2a des Umsatzsteuergesetzes), die neue Fahrzeuge innergemeinschaftlich liefern.
- Das Bundeszentralamt für Steuern als Empfänger der Meldungen.
Eckpunkte
- Die Meldung muss bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erfolgen, in dem die Lieferung ausgeführt wurde.
- Die Meldung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für jedes gelieferte Fahrzeug gesondert.
- Unternehmer müssen die Meldungen elektronisch übermitteln, es sei denn, das Finanzamt verzichtet auf Antrag darauf.
- Fahrzeuglieferer können die Meldung elektronisch oder in Papierform abgeben.
- Die Meldung muss detaillierte Angaben zum Lieferer, Erwerber, Fahrzeug und Kaufpreis enthalten.
- Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, handelt ordnungswidrig.
Gesetzestext
FzgLiefgMeldV2009-03-18BGBl I2009, 630Fahrzeuglieferungs-MeldepflichtverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 18c Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Gegenstand, Form und Frist der Meldung
§ 2Inhalt der Meldung
Die abzugebende Meldung muss folgende Angaben enthalten: 1.den Namen und die Anschrift des Lieferers,2.die Steuernummer und bei Unternehmern im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes zusätzlich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers,3.den Namen und die Anschrift des Erwerbers,4.das Datum der Rechnung,5.den Bestimmungsmitgliedstaat,6.das Entgelt (Kaufpreis),7.die Art des Fahrzeugs (Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug),8.den Fahrzeughersteller,9.den Fahrzeugtyp (Typschlüsselnummer),10.das Datum der ersten Inbetriebnahme, wenn dieses vor dem Rechnungsdatum liegt,11.den Kilometerstand (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Zahl der bisherigen Betriebsstunden auf dem Wasser (bei Wasserfahrzeugen) oder die Zahl der bisherigen Flugstunden (bei Luftfahrzeugen), wenn diese am Tag der Lieferung über Null liegen,12.die Kraftfahrzeug-Identifizierungs-Nummer (bei motorbetriebenen Landfahrzeugen), die Schiffs-Identifikations-Nummer (bei Wasserfahrzeugen) oder die Werknummer (bei Luftfahrzeugen).
§ 3Meldepflichtiger
Zur Meldung verpflichtet ist der Unternehmer (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes) oder Fahrzeuglieferer (§ 2a des Umsatzsteuergesetzes), der die Lieferung des Fahrzeugs ausführt.
§ 4Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.