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Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf zu und regelt dessen Umsetzung in Deutschland. Es ändert zudem ein Gesetz zum Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zum UN-Übereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  • Vorschriften zur Ausführung dieses Übereinkommens.
  • Die Anwendung von Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens, wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Staates führen, der eine Erklärung nach Artikel 95 des Übereinkommens abgegeben hat.
  • Die Anwendung von § 438 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Verjährung von Ansprüchen des Käufers wegen Vertragswidrigkeit der Ware.

Wen es betrifft

  • Vertragsparteien von internationalen Warenkaufverträgen.
  • Parteien, die von der Änderung des Gesetzes zum Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr betroffen sind.

Eckpunkte

  • Dem UN-Übereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf wird zugestimmt.
  • Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens bleibt unter bestimmten Umständen außer Betracht.
  • § 438 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf die Verjährung von Ansprüchen wegen Vertragswidrigkeit der Ware anzuwenden, auch wenn der Verkäufer die Tatsachen kannte oder kennen musste und sie dem Käufer nicht offenbart hat.
  • Frühere Gesetze zum internationalen Kauf beweglicher Sachen werden aufgehoben, bleiben aber für Verträge maßgebend, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von 1980 geschlossen wurden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (7)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5Art 6Art 7

Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Be

(+++ Textnachweis ab: 14.7.1989 +++)

Anhang EV, nicht mehr anzuwenden +++)

010Erster TeilZustimmung zu dem Übereinkommen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie Vorschriften zur Ausführung des Übereinkommens

Art 1Dem in New York am 26.

Mai 1981 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art 2

Führen die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Staates, der eine Erklärung nach Artikel 95 des Übereinkommens von 1980 abgegeben hat, so bleibt Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens außer Betracht.

Art 3

Auf die Verjährung der dem Käufer nach Artikel 45 des Übereinkommens von 1980 zustehenden Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Ware ist § 438 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch anzuwenden, wenn die Vertragswidrigkeit auf Tatsachen beruht, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis sein konnte und die er dem Käufer nicht offenbart hat.

020Zweiter TeilÄnderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Art 4

-

030Dritter TeilSchlußbestimmungen

Art 5

(1)Das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom
  1. Juli 1973 (BGBl. I S. 856) und das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom
  2. Juli 1973 (BGBl. I S. 868) werden aufgehoben.
(2)Für Verträge, die Gegenstand des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sind, bleibt dieses Einheitliche Gesetz maßgebend, sofern der Vertrag vor dem Tage geschlossen wird, an dem das Übereinkommen von 1980 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Für den Abschluß solcher Verträge bleibt das Einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen maßgebend, sofern das Angebot zum Abschluß des Vertrages vor dem Tage gemacht wird, an dem das Übereinkommen von 1980 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Art. 5 Abs. 1 Kursivdruck: Änderungsvorschrift

Art 6

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 7

(1)Mit Ausnahme der Artikel 2, 3 und 5 tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2, 3 und 5 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen von 1980 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)Der Tag, an dem das Übereinkommen von 1980 nach seinem Artikel 99 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.