Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 und zwei dazugehörigen Fakultativ-Protokollen zu und regelt deren Umsetzung in Deutschland. Es schafft die rechtliche Grundlage für die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen ausländischer Missionen und ihrer Mitglieder.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu internationalen Abkommen über diplomatische Beziehungen und Streitbeilegung.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, diplomatische Vorrechte und Befreiungen zu gewähren oder einzuschränken.
- Die Möglichkeit, bei Verdacht auf Straftaten oder Verfehlungen von Missionspersonal das Auswärtige Amt zu informieren.
- Die Geltung dieses Gesetzes im Land Berlin.
Wen es betrifft
- Ausländische Missionen und ihre Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland.
- Die Bundesregierung und das Auswärtige Amt bei der Umsetzung diplomatischer Beziehungen.
Kernpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 und zwei Fakultativ-Protokollen zu.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung weitergehende diplomatische Vorrechte und Befreiungen gewähren, basierend auf Gegenseitigkeit und besonderen Vereinbarungen.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorrechte und Befreiungen einschränken, wenn Entsendestaaten das Wiener Übereinkommen gegenüber deutschen Missionen einschränkend anwenden.
- Das Auswärtige Amt darf Missionsleitern oder Mitgliedern mitteilen, wenn Personal wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder sonstigen Verfehlungen beschuldigt wird.
📄 Gesetzestext
DiplBezÜbkG1964-08-06BGBl II1964, 957Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische
BeziehungenStandGeändert durch Art. 4 G v. 18.6.1997 I 1430(+++ Textnachweis ab: 14.8.1964 +++)
DiplBezÜbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DiplBezÜbkGArt 1Dem in Wien am 18. April 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, dem Fakultativ-Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten vom selben Tage sowie dem in New York am 28. März 1962 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Wiener Fakultativ-Protokoll über Staatsangehörigkeitsfragen vom 18. April 1961 wird zugestimmt. Das Übereinkommen und die beiden Fakultativ-Protokolle werden nachstehend veröffentlicht.
DiplBezÜbkGArt 2(1) Zur Durchführung des Artikels 47 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 wird die Bundesregierung ermächtigt, a)ausländische Missionen und ihren Mitgliedern auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat im Wege der Rechtsverordnung weitergehende diplomatische Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren; b)durch Rechtsverordnung zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit zu bestimmen, daß die in dem Wiener Übereinkommen vereinbarten Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Rechte ausländischen Missionen und deren Mitgliedern in der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, soweit die Entsendestaaten das Wiener Übereinkommen auf die bei ihnen bestehende Mission der Bundesrepublik Deutschland und ihre Mitglieder einschränkend anwenden. Die Bundesregierung wird insbesondere ermächtigt, die Tätigkeit ausländischer Missionen und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsverordnung der Art oder Wirkung nach gleichen Einschränkungen zu unterwerfen, die für die entsprechende Tätigkeit der Mission der Bundesrepublik Deutschland im Entsendestaat gelten. Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über das Verfahren und über den Vollzug der vorgesehenen Maßnahmen enthalten.
(2) In Fällen, in denen eine Notifizierung nach Artikel 9 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen erfolgt oder Maßnahmen zur Vermeidung einer derartigen Notifizierung ergriffen werden sollen, darf das Auswärtige Amt dem Leiter einer Mission oder einem entsandten Mitglied einer Mission mitteilen, daß und auf Grund welcher Anhaltspunkte ein Mitglied des Personals der Mission oder ein Angehöriger desselben beschuldigt wird, eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Entsprechendes gilt bei Anhaltspunkten für sonstige Verfehlungen, die im Widerspruch zu den einem Mitglied des Personals einer Mission obliegenden Pflichten stehen.
DiplBezÜbkGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
DiplBezÜbkGArt 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 51 sowie die beiden Fakultativ-Protokolle nach ihren Artikeln 8 und 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.