Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte im Bereich des Seerechts in Deutschland. Es legt fest, wie Urteile dieser Gerichte in Deutschland durchgesetzt werden können.
Was es regelt
- Die Vollstreckbarkeit von Entscheidungen der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs.
- Die Vollstreckbarkeit von endgültigen Entscheidungen eines Gerichtshofs betreffend Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers gemäß dem Seerechtsübereinkommen.
- Das Verfahren zur Erteilung einer Vollstreckungsklausel für solche Entscheidungen.
- Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan.
Wen es betrifft
- Gläubiger, die eine Entscheidung eines internationalen Gerichts im Seerecht vollstrecken möchten.
- Schuldner, gegen die eine solche Entscheidung ergangen ist.
Eckpunkte
- Entscheidungen der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und bestimmte endgültige Entscheidungen sind vollstreckbare Titel.
- Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilverfahrensrechts.
- Das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs ist zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel und als Vollstreckungsorgan.
- Vor der Erteilung der Klausel und der Entscheidung als Vollstreckungsorgan muss der Schuldner gehört werden.
Gesetzestext
Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des SeerechtsStand
(+++ Textnachweis ab: 15.6.1995 +++)
§ 1Vollstreckbarkeit
Entscheidungen der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs (Artikel 39 der Anlage VI zum Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982) und endgültige Entscheidungen eines auf Grund dieses Übereinkommens zuständigen Gerichtshofs betreffend die Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers (Artikel 21 Abs. 2 der Anlage III zum Seerechtsübereinkommen) sind vollstreckbare Titel. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilverfahrensrechts mit den nachfolgenden Maßgaben.
§ 2Vollstreckungsklausel
§ 3Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan
Soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr. Es entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.
§ 4Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden.