Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Übergangsregelungen für die Versorgung von Zivildienstleistenden, die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands in bestimmten Gebieten Schädigungen erlitten haben. Sie stellt sicher, dass diese Personen und ihre Hinterbliebenen nach dem Zivildienstgesetz versorgt werden.
Was es regelt
- Die Anwendung von Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung.
- Die Anwendung der Allgemeinen Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes.
- Die Höhe der Leistungen für die Beschädigtenversorgung.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Zivildienstleistende, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Zivildienstbeschädigung oder gesundheitliche Schädigung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erleiden und dort ihren Wohnsitz hatten.
- Personen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und aus dem Zivildienst ausgeschieden sind.
- Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Schädigung erleiden und im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in dem genannten Gebiet ihren Wohnsitz haben.
- Hinterbliebene der genannten Personen.
Eckpunkte
- Die Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sind anzuwenden.
- Für Leistungen nach § 35 Abs. 8 und § 50 des Zivildienstgesetzes sowie für die Versorgung nach den §§ 47, 47a und 47b des Zivildienstgesetzes gelten ab dem 3. Oktober 1990 bestimmte Maßgaben des Einigungsvertrages.
- Der maßgebliche Vomhundertsatz für die Versorgung beträgt vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes in dem genannten Gebiet 40,3 vom Hundert.
- Besteht gleichzeitig ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem Zivildienstgesetz und dem fortgeltenden Recht, besteht der Anspruch nur nach dem Zivildienstgesetz.
📄 Gesetzestext
ZDVÜVZDVÜV1991-12-18BGBl I1991, 2238Zivildienstversorgungs-ÜbergangsverordnungVerordnung über versorgungsrechtliche Übergangsregelungen für
Zivildienstleistende nach Herstellung der Einheit DeutschlandsStandGeändert durch Art. 4 § 1 G v. 21.6.1994 I 1286(+++ Textnachweis ab: 3.10.1990 +++)
ZDVÜVEingangsformelAuf Grund des § 51a des Zivildienstgesetzes, der durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet C Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1074) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
ZDVÜV§ 1AnwendungsbereichDie Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sowie die Allgemeine Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Bereich des Zivildienstes vom 14. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2065) sind anzuwenden auf 1.Zivildienstleistende, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des § 47 oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des § 47a des Zivildienstgesetzes erleiden, zu einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegenen anerkannten Beschäftigungsstelle gehören, in diesem Gebiet zum Zivildienst einberufen worden sind, und am Tage vor der Begründung des Zivildienstverhältnisses dort ihren Wohnsitz haben, 2.Personen, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und die aus dem Zivildienst ausgeschieden sind, 3.Personen, die nach dem 2. Oktober 1990 eine Schädigung im Sinne des § 47b des Zivildienstgesetzes erleiden, wenn sie im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz haben, 4.Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen.
ZDVÜV§ 2Höhe der LeistungenDie Vorschriften des Zivildienstgesetzes über die Beschädigtenversorgung sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.Für Leistungen nach § 35 Abs. 8 und § 50 des Zivildienstgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden. 2.Für die Versorgung nach den §§ 47, 47a und 47b des Zivildienstgesetzes sind die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstaben a bis g sowie Nr. 13 Buchstaben a und b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067, 1069) genannten Maßgaben ab 3. Oktober 1990 entsprechend anzuwenden. 3.Für die in den Nummern 1 und 2 genannte Versorgung beträgt der maßgebliche Vomhundertsatz für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet 40,3 vom Hundert. Danach gelten der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für die Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz bekanntgegebene Vomhundertsatz und der Veränderungstermin entsprechend. 4.Ist die Zivildienstbeschädigung im Sinne des Zivildienstgesetzes zugleich eine Dienstbeschädigung im Sinne des fortgeltenden Rechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, besteht ein Anspruch auf Beschädigtenversorgung nur nach dem Zivildienstgesetz.
ZDVÜV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
ZDVÜVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.