Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt minderjähriger Kinder
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einführung und Verwendung spezifischer Formulare für das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts für minderjährige Kinder. Sie legt fest, wann und wie diese Formulare zu nutzen sind und welche Abweichungen zulässig sind.
Was sie regelt
- Die Verwendung eines bestimmten Formulars für Anträge auf Unterhaltsfestsetzung für minderjährige Kinder.
- Ausnahmen von der Formularpflicht, insbesondere wenn Sozialleistungsträger Unterhalt fordern.
- Die Ausführung der Formulare, zum Beispiel als Durchschreibesatz.
- Zulässige Abweichungen von den vorgegebenen Formularen.
Wen es betrifft
- Personen, die Unterhalt für minderjährige Kinder beantragen.
- Gerichte, die Unterhaltsverfahren bearbeiten.
- Träger der Sozialhilfe, des Bürgergeldes, der öffentlichen Jugendhilfe, Länder oder Dritte, die Unterhalt aus übergegangenem Recht fordern.
Eckpunkte
- Ein spezifisches Formular muss für den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts für ein minderjähriges Kind verwendet werden (§ 1 Absatz 1).
- Das Formular ist nicht zu verwenden, wenn Unterhalt von Sozialleistungsträgern oder aus bestimmten anderen Gründen verlangt wird (§ 1 Absatz 2).
- Das Formular soll als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der auch die gerichtliche Mitteilung enthält (§ 2).
- Abweichungen vom Formular sind zulässig, wenn sie auf Rechtsänderungen beruhen, die maschinelle Bearbeitung ermöglichen oder die Ausfüllfelder anpassen (§ 3).
Gesetzestext
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt minderjähriger KinderStand
(+++ Textnachweis ab: 24.6.1998 +++)
§ 1Formulare
§ 2Ausführung der Formulare
Das in Anlage bestimmte Formular für den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt soll in der erforderlichen Stückzahl als Durchschreibesatz ausgeführt werden, der insbesondere die für die Zustellung erforderliche Abschrift des Antrags mit einem Formular der Mitteilung des Gerichts nach § 251 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthält.
§ 3Zulässige Abweichungen
Folgende Abweichungen von dem in der Anlage bestimmten Formular sind zulässig: 1.Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;2.Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt des Formulars zu verändern oder das Verständnis des Formulars zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten, für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen;3.Verringerung oder Erweiterung der notwendigen Ausfüllfelder für Fälle, in denen Unterhalt für weniger oder mehr Kinder geltend gemacht wird oder aus anderen Gründen Ausfüllfelder für weitere Angaben notwendig sind.
§ 4Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die bis dahin geltenden Formulare zu verwenden.
Anlage (zu § 1 Absatz 1)(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2022 - 2024)