📄 Gesetzestext
BBFestV 2025BBFestV 20252025-07-15BGBl. I2025, Nr. 160Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2025Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025 (+++ Textnachweis ab: 19.7.2025 +++)
BBFestV 2025EingangsformelDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist:
BBFestV 2025§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches SozialgesetzbuchDer landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2025 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2026 festgelegt wird, beträgt 1.5,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,2.7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3.4,5 Prozentpunkte für Berlin,4.7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,5.8,5 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,6.9,9 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.6,6 Prozentpunkte für Hessen,8.9,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,9.11,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,10.9,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,11.6,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,12.7,5 Prozentpunkte für das Saarland,13.11,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,14.8,1 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,15.8,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und16.10,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
BBFestV 2025§ 2Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2025 1.72,5 Prozent für Baden-Württemberg,2.70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,3.67,3 Prozent für Berlin,4.69,8 Prozent für Brandenburg,5.71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,6.72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.69,4 Prozent für Hessen,8.72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.74,3 Prozent für Niedersachsen,10.72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.70,3 Prozent für das Saarland,13.74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und16.73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026 1.72,5 Prozent für Baden-Württemberg,2.70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,3.67,3 Prozent für Berlin,4.69,8 Prozent für Brandenburg,5.71,3 Prozent für die Freie Hansestadt Bremen,6.72,7 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.69,4 Prozent für Hessen,8.72,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.74,3 Prozent für Niedersachsen,10.72,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.79,4 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.70,3 Prozent für das Saarland,13.74,1 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.70,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.71,5 Prozent für Schleswig-Holstein und16.73,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
BBFestV 2025§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BBFestV 2025SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.