Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025 fest und passt diese an. Sie bestimmt spezifische Prozentwerte für jedes Bundesland.
Was es regelt
- Die landesspezifischen Werte für das Jahr 2025 (rückwirkend angepasst) und für das Jahr 2026.
- Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025.
- Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
- Die einzelnen Bundesländer, da für jedes Land spezifische Beteiligungswerte festgelegt werden.
Eckpunkte
- Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch variieren zwischen 4,5 Prozentpunkten (Berlin) und 11,5 Prozentpunkten (Niedersachsen).
- Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2025 und 2026 zwischen 67,3 Prozent (Berlin) und 79,4 Prozent (Rheinland-Pfalz).
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat dieser Verordnung zugestimmt.
Gesetzestext
verordnung 2025Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2025
(+++ Textnachweis ab: 19.7.2025 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist:
§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2025 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2026 festgelegt wird, beträgt 1.5,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,2.7,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3.4,5 Prozentpunkte für Berlin,4.7,0 Prozentpunkte für Brandenburg,5.8,5 Prozentpunkte für die Freie Hansestadt Bremen,6.9,9 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.6,6 Prozentpunkte für Hessen,8.9,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,9.11,5 Prozentpunkte für Niedersachsen,10.9,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,11.6,6 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,12.7,5 Prozentpunkte für das Saarland,13.11,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,14.8,1 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,15.8,7 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und16.10,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
§ 2Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.