Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, unter welchen Umständen Ansprüche auf Leistungen aus bestimmten Sonder- und Zusatzversorgungssystemen sowie Ehrenpensionen und -renten vorübergehend ausgesetzt werden können. Es betrifft Fälle, in denen gegen Berechtigte ein Strafverfahren wegen schwerwiegender Straftaten läuft und sie sich diesem Verfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen.
Was es regelt
- Das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen.
- Das Ruhen von Ansprüchen auf Ehrenpensionen und -renten.
- Das Ruhen von Ansprüchen auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.
- Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziale Sicherung für Entscheidungen über das Ruhen.
Wen es betrifft
- Personen, die Ansprüche auf Leistungen aus den genannten Versorgungssystemen haben.
- Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen bestimmter schwerwiegender Straftaten läuft und die sich diesem Verfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen.
Eckpunkte
- Ansprüche können ruhen, wenn ein Strafverfahren wegen einer Straftat gegen das Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit betrieben wird.
- Der Berechtigte muss sich dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen.
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung entscheidet über das Ruhen; ein Vorverfahren findet nicht statt.
- Die Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung relevante Informationen mit.
Gesetzestext
Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und ZusatzversorgungssystemenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1991 +++)
§ 1
§ 2(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
§ 3
(weggefallen)
§ 4
§ 5Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31.
Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.
§ 6
Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.