Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, unter welchen Umständen Ansprüche auf Leistungen aus bestimmten Sonder- und Zusatzversorgungssystemen sowie Ehrenpensionen und -renten vorübergehend ausgesetzt werden können. Es betrifft Fälle, in denen gegen Berechtigte ein Strafverfahren wegen schwerwiegender Straftaten läuft und sie sich diesem Verfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen.
Was es regelt
- Das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen.
- Das Ruhen von Ansprüchen auf Ehrenpensionen und -renten.
- Das Ruhen von Ansprüchen auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.
- Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziale Sicherung für Entscheidungen über das Ruhen.
Wen es betrifft
- Personen, die Ansprüche auf Leistungen aus den genannten Versorgungssystemen haben.
- Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen bestimmter schwerwiegender Straftaten läuft und die sich diesem Verfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen.
Eckpunkte
- Ansprüche können ruhen, wenn ein Strafverfahren wegen einer Straftat gegen das Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit betrieben wird.
- Der Berechtigte muss sich dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen.
- Das Bundesamt für Soziale Sicherung entscheidet über das Ruhen; ein Vorverfahren findet nicht statt.
- Die Klage gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung hat keine aufschiebende Wirkung.
- Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung relevante Informationen mit.
📄 Gesetzestext
VersRuhG1991-07-25BGBl I1991, 1606, 1684VersorgungsruhensgesetzGesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und ZusatzversorgungssystemenStandZuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.12.2022 I 2759 (+++ Textnachweis ab: 1.8.1991 +++) Überschrift: Das Gesetz wurde als Artikel 4 G 826-30-1 v. 25.7.1991 I 1606 (RÜG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen; das G wurde am 31.7.1991 verkündet und tritt gem. Art. 42 Abs. 8 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
VersRuhG§ 1(1) Die Ansprüche auf Leistungen aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Ziffer 2 und Buchstabe e des Einigungsvertrages sowie die Ansprüche auf Ehrenpensionen und -renten im Sinne des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) in der Fassung der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages und die Ansprüche auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht können zum Ruhen gebracht werden, wenn gegen den Berechtigten ein Strafverfahren wegen einer als Träger eines Staatsamtes oder Inhaber einer politischen oder gesellschaftlichen Funktion begangenen Straftat gegen das Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit betrieben wird und der Berechtigte sich dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Ansprüche aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen, die in die Rentenversicherung überführt worden sind.
(3) Das Ruhen kann sich auch auf einen neben einem Anspruch auf eine Leistung nach Absatz 1 bestehenden Anspruch aus der Rentenversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets aus Versicherungszeiten zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem 30. Juni 1990 beziehen.
VersRuhG§ 2(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
VersRuhG§ 3(weggefallen)
VersRuhG§ 4(1) Die Staatsanwaltschaft teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.
(3) (weggefallen)
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.
VersRuhG§ 5Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder.
VersRuhG§ 6Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.