Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum und über die Beitragsleistung bei der Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Enteignung von Grundeigentum und die Beitragsleistung für die Kanalisierung des Neckars, des Mains und den Ausbau der Donau. Es ermöglicht dem Bund, Land und Rechte für diese Wasserstraßenprojekte zu erwerben.
Was es regelt
- Die Entziehung und Beschränkung von Eigentum und Rechten an Grundstücken für die Kanalisierung von Neckar und Main sowie den Ausbau der Donau.
- Die Beschaffung von Grundstücken für damit verbundene Zwecke, wie Siedlungsgelände, bis zu einem Kilometer von der Mittellinie der Wasserstraße entfernt.
- Die Bedingungen für die Weiterveräußerung von enteigneten Grundstücken, um spekulativen Missbrauch zu verhindern.
- Die Festsetzung der Enteignungsentschädigung und die Nichtberücksichtigung von Spekulationsgewinnen.
Wen es betrifft
- Eigentümer und Inhaber von Rechten an Grundstücken entlang des Neckars (Mannheim bis Plochingen), des Mains (Aschaffenburg bis Bamberg) und der Donau (Passau bis Kelheim).
- Eigentümer und Benutzer von Grundstücken, die durch die Wasserstraßenprojekte andere als verkehrswirtschaftliche Vorteile erhalten.
Eckpunkte
- Der Bund hat das Recht, Eigentum und Rechte an Grundstücken zu entziehen oder zu beschränken, die für die Kanalisierung und den Ausbau der genannten Flüsse sowie für Nebenanlagen, Kraftwerke und Baustoffgewinnung benötigt werden.
- Dieses Recht erstreckt sich auch auf Grundstücke, die für das öffentliche Wohl, insbesondere für Siedlungsgelände bis zu einem Kilometer beidseitig der Wasserstraße, erforderlich sind.
- Bei der Enteignungsentschädigung dürfen Spekulationsgewinne oder Wertsteigerungen durch die Aussicht auf das Kanalunternehmen nicht berücksichtigt werden.
- Gesetzliche Vorschriften, die die Veräußerung oder Teilbarkeit eines Grundstücks ausschließen oder beschränken, sowie Vorkaufsrechte Dritter stehen der Enteignung nicht entgegen.
Gesetzestext
Neckar/
1920-08-03RGBl1920, 1613Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum und über die Beitragsleistung bei der Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie zum Ausbau der Donau von Passau bis KelheimStandGeändert durch Art. 523 V v. 31.8.2015 I 1474(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) Neckar/
§ 1
Der Bund erhält das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Eigentums und der Rechte an den Grundstücken, die benötigt werden zur Kanalisierung des Neckars von Mannheim bis Plochingen und des Mains von Aschaffenburg bis Bamberg sowie beim Ausbau der Donau von Passau bis Kelheim, zur Herstellung der planmäßigen Nebenanlagen, Kraftwerke, Schaltanlagen, verbindenden Hochspannungsleitungen und Umspannwerke, zur Entnahme der für diese Arbeiten erforderlichen Baustoffe sowie zur Ablagerung von Baustoffen und Abraum. Neckar/
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Die Heranziehung der Eigentümer und Benutzer von Grundstücken oder Berechtigungen, denen aus der Herstellung oder Verbesserung von Wasserstraßen durch den Bund andere als verkehrswirtschaftliche Vorteile zufließen, zur Deckung der dem Bund entstehenden Kosten wird durch besonderes Bundesgesetz geregelt werden. Neckar/
§ 6
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Bundesfinanzminister mit Zustimmung des Bundesrates. Neckar/
§ 7
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft.