Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
Kurz gesagt
Diese Verordnung soll sicherstellen, dass die Eisenbahnen in einem Verteidigungsfall oder bei erhöhter Verteidigungsbereitschaft die notwendigen lebenswichtigen Verkehrsleistungen erbringen können, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte.
Was sie regelt
- Die Sicherstellung von Beförderungsmitteln für lebenswichtige Verkehrsleistungen.
- Die Möglichkeit für Eisenbahnen, den öffentlichen Verkehr einzuschränken oder zu beschränken.
- Die Beschleunigung der Ver- und Entladung von Beförderungsmitteln.
- Das Ruhen vereinbarter Lieferfristen.
Wen es betrifft
- Eisenbahnen, die Verkehrsleistungen erbringen.
- Absender und Empfänger von Gütern, die mit der Eisenbahn befördert werden.
Eckpunkte
- Eisenbahnen können den öffentlichen Verkehr einschränken, um Beförderungsmittel für lebenswichtige Leistungen sicherzustellen.
- Maßnahmen zur Einschränkung des Verkehrs dürfen nur ergriffen werden, wenn die Bereitstellung der Beförderungsmittel nicht anders, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist.
- Eisenbahnen können die Ver- und Entladung auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen lassen, wenn Fristen überschritten werden.
- Vereinbarte Lieferfristen ruhen.
Gesetzestext
Verordnung zur Sicherstellung des EisenbahnverkehrsStand
(+++ Textnachweis ab: 16.9.1976 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, des § 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch Artikel 287 Nr. 81 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
- März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, von den Eisenbahnen erbracht werden können.
§ 2Sicherstellung von Beförderungsmitteln
§ 3Beschleunigung der Ver- und Entladung
Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.
§ 4
(weggefallen)
§ 5Ruhen der Lieferfristen
Die vereinbarten Lieferfristen ruhen.
§ 6
(weggefallen)