Kurz gesagt
Diese Verordnung soll sicherstellen, dass die Eisenbahnen in einem Verteidigungsfall oder bei erhöhter Verteidigungsbereitschaft die notwendigen lebenswichtigen Verkehrsleistungen erbringen können, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte.
Was sie regelt
- Die Sicherstellung von Beförderungsmitteln für lebenswichtige Verkehrsleistungen.
- Die Möglichkeit für Eisenbahnen, den öffentlichen Verkehr einzuschränken oder zu beschränken.
- Die Beschleunigung der Ver- und Entladung von Beförderungsmitteln.
- Das Ruhen vereinbarter Lieferfristen.
Wen es betrifft
- Eisenbahnen, die Verkehrsleistungen erbringen.
- Absender und Empfänger von Gütern, die mit der Eisenbahn befördert werden.
Eckpunkte
- Eisenbahnen können den öffentlichen Verkehr einschränken, um Beförderungsmittel für lebenswichtige Leistungen sicherzustellen.
- Maßnahmen zur Einschränkung des Verkehrs dürfen nur ergriffen werden, wenn die Bereitstellung der Beförderungsmittel nicht anders, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist.
- Eisenbahnen können die Ver- und Entladung auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen lassen, wenn Fristen überschritten werden.
- Vereinbarte Lieferfristen ruhen.
📄 Gesetzestext
EVerkSiV1976-09-09BGBl I1976, 2730Verordnung zur Sicherstellung des EisenbahnverkehrsStandZuletzt geändert durch Art. 501 V v. 31.8.2015 I 1474(+++ Textnachweis ab: 16.9.1976 +++)
EVerkSiVEingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Nr. 3, des § 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1082), geändert durch Artikel 287 Nr. 81 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
EVerkSiV§ 1Zweck der VerordnungZweck dieser Verordnung ist es sicherzustellen, daß in einem Verteidigungsfall sowie in einer Zeit, in der die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf einen möglichen Verteidigungsfall erhöht werden muß, die erforderlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte, von den Eisenbahnen erbracht werden können.
EVerkSiV§ 2Sicherstellung von Beförderungsmitteln(1) Um die für Zwecke des § 1 erforderlichen Beförderungsmittel sicherzustellen, können die Eisenbahnen den öffentlichen Verkehr einschränken und beschränken.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur getroffen werden, wenn es nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln möglich ist, die Beförderungsmittel für lebenswichtige Verkehrsleistungen auf andere Weise bereitzustellen. Beförderungspflichten, die den Maßnahmen entgegenstehen, ruhen, soweit und solange die Eisenbahnen von der Befugnis nach Absatz 1 Gebrauch machen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 sind durch Aushang oder auf sonstige geeignete Weise bekanntzumachen.
(4) Die Befugnis der Eisenbahnen, auf Grund des § 1 Abs. 3 der Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte vom 10. August 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 2128) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 zu treffen, bleibt unberührt.
EVerkSiV§ 3Beschleunigung der Ver- und EntladungDie Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.
EVerkSiV§ 4(weggefallen)
EVerkSiV§ 5Ruhen der LieferfristenDie vereinbarten Lieferfristen ruhen.
EVerkSiV§ 6(weggefallen)
EVerkSiV§ 7Straf- und Bußgeldvorschriften(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 die Fristen für die Be- und Entladung von Beförderungsmitteln überschreitet, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist das Eisenbahn-Bundesamt, hinsichtlich des Kraftfahrzeugverkehrs der Eisenbahnen die höhere Verwaltungsbehörde des Landes.
EVerkSiV§ 8Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.