Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von finanziellen Hilfen für die private Lagerung von Weißzucker. Sie legt fest, wie diese Beihilfen beantragt und verwaltet werden.
Was es regelt
- Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Union bezüglich Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.
- Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
- Die Form der Verträge und Anträge für die Beihilfen.
- Die Pflichten der Antragsteller bezüglich Aufzeichnungen und Kontrollen.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker erhalten möchten.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Stelle.
Eckpunkte
- Anträge und Lagerverträge müssen einem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster entsprechen.
- Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
- Antragsteller müssen Belege und Aufzeichnungen über eingelagerte Erzeugnisse führen.
- Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen beträgt bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Beihilfegewährung folgt.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von WeißzuckerStand
(+++ Textnachweis ab: 21.12.2007 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe l, der §§ 15, 16 und 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom
- April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weißzucker.
§ 2Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 3Form der Verträge
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.
§ 4Gewährung der Beihilfe
§ 5Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 6Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der im Zusammenhang mit der Lagerhaltung stehenden Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Weißzucker, für deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.