Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation in Deutschland und legt die rechtlichen Grundlagen für die Umstrukturierung der Deutschen Bundespost.
Was es regelt
- Die Neuorganisation des Postwesens und der Telekommunikation.
- Übergangsregelungen für das Jahr 1995 bezüglich der Ablieferungspflichten der Nachfolgeunternehmen.
- Die Erstellung von Jahresabschlüssen und Lageberichten für das Geschäftsjahr 1994 der Nachfolgeunternehmen.
- Die Auflösung der "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" und deren Rechtsnachfolge.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG.
- Beamte der Deutschen Bundespost.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
- Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes tritt für Beamte der Deutschen Bundespost am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
- Die "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" wird aufgelöst und die "Studienstiftung der Deutschen Bundespost" wird deren Rechtsnachfolgerin.
- Für das Jahr 1995 gelten besondere Maßgaben für die Ablieferungspflichten der Nachfolgeunternehmen.
Gesetzestext
Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der TelekommunikationStandGeändert durch Art. 2 Abs. 29 G v. 17.12.1997 I 3108 Art. 1: BAPostG 900-10-1 Art. 2: PostSVOrgG 900-10-2 Art. 3: PostUmwG 900-10-3 A
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
Art. 7: PTReg
G 900-10-5 Art. 8 u. 9:
Art. 10: PTSG 900-10-6 Art. 11: PTStift
G 900-10-7 Art. 12:
Art. 13: Außerkrafttreten/Übergangsvorschriften Art.
14: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Art. 15: Inkrafttreten PTNeuOG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: PTNeuOG010Art 1 PTNeuOG020Art 2 PTNeuOG030Art 3 PTNeuOG040Art 4 PTNeuOG050Art 5 u. 6 PTNeuOG070Art 7 PTNeuOG080Art 8 u. 9 PTNeuOG100Art 10 PTNeuOG110Art 11 PTNeuOG120Art 12 PTNeuOG130Art 13Außerkrafttreten bisherigen Rechts und Übergangsvorschriften PTNeuOG130Art 13§ 1- PTNeuOG130Art 13§ 2§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort: Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmodalitäten sind entsprechend anzuwenden. PTNeuOG130Art 13§ 3Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des jeweiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von § 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender Anwendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresabschlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die Entlastung entscheidet. PTNeuOG130Art 13§ 4Auflösung und Rechtsnachfolge der "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung"