Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation in Deutschland und legt die rechtlichen Grundlagen für die Umstrukturierung der Deutschen Bundespost.
Was es regelt
- Die Neuorganisation des Postwesens und der Telekommunikation.
- Übergangsregelungen für das Jahr 1995 bezüglich der Ablieferungspflichten der Nachfolgeunternehmen.
- Die Erstellung von Jahresabschlüssen und Lageberichten für das Geschäftsjahr 1994 der Nachfolgeunternehmen.
- Die Auflösung der "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" und deren Rechtsnachfolge.
Wen es betrifft
- Die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG.
- Beamte der Deutschen Bundespost.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
- Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes tritt für Beamte der Deutschen Bundespost am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
- Die "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" wird aufgelöst und die "Studienstiftung der Deutschen Bundespost" wird deren Rechtsnachfolgerin.
- Für das Jahr 1995 gelten besondere Maßgaben für die Ablieferungspflichten der Nachfolgeunternehmen.
📄 Gesetzestext
PTNeuOGPTNeuOG1994-09-14BGBl I1994, 2325 (1996 I 103)PostneuordnungsgesetzGesetz zur Neuordnung des Postwesens und der TelekommunikationStandGeändert durch Art. 2 Abs. 29 G v. 17.12.1997 I 3108(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
Art. 1: BAPostG 900-10-1 Art. 2: PostSVOrgG 900-10-2 Art. 3: PostUmwG 900-10-3 Art. 4: PostPersRG 900-10-4 Art. 5 u. 6: Änderungsvorschrift Art. 7: PTRegG 900-10-5 Art. 8 u. 9: Änderungsvorschrift Art. 10: PTSG 900-10-6 Art. 11: PTStiftG 900-10-7 Art. 12: Änderungsvorschrift Art. 13: Außerkrafttreten/Übergangsvorschriften Art. 14: Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Art. 15: Inkrafttreten
PTNeuOG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
PTNeuOG010Art 1
PTNeuOG020Art 2
PTNeuOG030Art 3
PTNeuOG040Art 4
PTNeuOG050Art 5 u. 6
PTNeuOG070Art 7
PTNeuOG080Art 8 u. 9
PTNeuOG100Art 10
PTNeuOG110Art 11
PTNeuOG120Art 12
PTNeuOG130Art 13Außerkrafttreten bisherigen Rechts
und Übergangsvorschriften
PTNeuOG130Art 13§ 1-
PTNeuOG130Art 13§ 2§ 63 Abs. 1 bis 3 des Postverfassungsgesetzes gilt im Jahr 1995 noch mit den folgenden Maßgaben fort: Schuldner der Ablieferung sind die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG und die Deutsche Telekom AG jeweils in Höhe des sie betreffenden Anteils. Der für das Jahr 1994 maßgebliche Aufteilungsmaßstab zwischen der Deutschen Bundespost POSTDIENST, der Deutschen Bundespost POSTBANK und der Deutschen Bundespost TELEKOM sowie die für 1994 geltenden Zahlungsmodalitäten sind entsprechend anzuwenden.
PTNeuOG130Art 13§ 3Für das Geschäftsjahr 1994 stellt der Vorstand des jeweiligen Nachfolgeunternehmens einen Jahresabschluß und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung von § 44 des Postverfassungsgesetzes auf. Prüfung und Entlastung des Vorstands erfolgen in entsprechender Anwendung von § 45 des Postverfassungsgesetzes. Der Bundesrechnungshof übermittelt für alle Jahresabschlüsse 1994 einen gemeinsamen Prüfungsbericht an das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, das unter Berücksichtigung der Prüfungsberichte der Abschlußprüfer und des Bundesrechnungshofes über die Entlastung entscheidet.
PTNeuOG130Art 13§ 4Auflösung und Rechtsnachfolge der
"Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen
Reichs-Postverwaltung"(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die durch Gesetz vom 20. Juni 1872 (RGBl. S. 210) errichtete "Kaiser-Wilhelm-Stiftung für die Angehörigen der deutschen Reichs-Postverwaltung" mit Sitz in Berlin aufgelöst.
(2) Die mit Wirkung vom 31. März 1971 errichtete "Studienstiftung der Deutschen Bundespost" mit Sitz in Stuttgart wird Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Stiftung. Das Vermögen der aufgelösten Stiftung wird Bestandteil des Stiftungsvermögens der "Studienstiftung der Deutschen Bundespost".
PTNeuOG140Art 14Rückkehr zum einheitlichen
VerordnungsrangDie mit diesem Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
PTNeuOG150Art 15Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Artikel 9 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) tritt, soweit die Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.