Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klag
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung des Staates bei Klagen von Beamten zuständig sind. Sie legt fest, dass bestimmte Bundesämter und -anstalten diese Aufgaben übernehmen, es sei denn, das Bundesministerium des Innern entscheidet anders.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die sich aus dem Beamtenverhältnis ergeben.
- Ausnahmen, wenn die Behördenleitung selbst betroffen ist oder bei dienstlichen Beurteilungen.
- Die Möglichkeit für das Bundesministerium des Innern, Zuständigkeiten im Einzelfall selbst zu regeln oder zu übernehmen.
Wen es betrifft
- Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, die Widerspruch gegen eine Maßnahme einlegen oder klagen.
- Die in § 1 genannten Bundesämter und -anstalten, die Widerspruchsbescheide erlassen und den Staat bei Klagen vertreten.
Eckpunkte
- 21 spezifische Bundesämter und -anstalten sind für Widerspruchsbescheide zuständig, wenn sie oder ihnen nachgeordnete Behörden die ursprüngliche Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
- Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des Innern den Widerspruchsbescheid.
- Bei Widersprüchen gegen dienstliche Beurteilungen entscheiden die genannten Behörden nur, wenn sie auch die Befugnis zur Ernennung und Entlassung haben.
- Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Behörden übertragen, die auch für den Widerspruchsbescheid zuständig sind.
Gesetzestext
2017-07-17BGBl I2017, 3057Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhäl
(+++ Textnachweis ab: 4.8.2017 +++)
EingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:
§ 1Widerspruchsbescheid
§ 2Vertretung bei Klagen
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
§ 3Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
SchlussformelDer Bundesminister des Innern