Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, welche Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern für die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung des Staates bei Klagen von Beamten zuständig sind. Sie legt fest, dass bestimmte Bundesämter und -anstalten diese Aufgaben übernehmen, es sei denn, das Bundesministerium des Innern entscheidet anders.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die sich aus dem Beamtenverhältnis ergeben.
- Ausnahmen, wenn die Behördenleitung selbst betroffen ist oder bei dienstlichen Beurteilungen.
- Die Möglichkeit für das Bundesministerium des Innern, Zuständigkeiten im Einzelfall selbst zu regeln oder zu übernehmen.
Wen es betrifft
- Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, die Widerspruch gegen eine Maßnahme einlegen oder klagen.
- Die in § 1 genannten Bundesämter und -anstalten, die Widerspruchsbescheide erlassen und den Staat bei Klagen vertreten.
Eckpunkte
- 21 spezifische Bundesämter und -anstalten sind für Widerspruchsbescheide zuständig, wenn sie oder ihnen nachgeordnete Behörden die ursprüngliche Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
- Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des Innern den Widerspruchsbescheid.
- Bei Widersprüchen gegen dienstliche Beurteilungen entscheiden die genannten Behörden nur, wenn sie auch die Befugnis zur Ernennung und Entlassung haben.
- Die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Behörden übertragen, die auch für den Widerspruchsbescheid zuständig sind.
📄 Gesetzestext
BMIWidVertrAnO 2017BMIWidVertrAnO2017-07-17BGBl I2017, 3057Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des InnernSonstErsetzt AnO 2030-14-215 v. 27.12.2016 I 3453 (BMIWidVertrAnO) (+++ Textnachweis ab: 4.8.2017 +++)
BMIWidVertrAnO 2017BMIWidVertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird angeordnet:
BMIWidVertrAnO 2017BMIWidVertrAnO§ 1Widerspruchsbescheid(1) Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids wird übertragen 1.dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,2.dem Bundesamt für Verfassungsschutz,3.dem Bundeskriminalamt,4.dem Bundespolizeipräsidium,5.dem Bundesverwaltungsamt,6.dem Statistischen Bundesamt,7.dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,8.dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,9.dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,10.der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,11.dem Bundesausgleichsamt,12.den Bundespolizeidirektionen,13.der Bundeszentrale für politische Bildung,14.dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,15.der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,16.der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,17.der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,18.der Bundespolizeiakademie,19.dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern,20.dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung,21.dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft,soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben.
(2) Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betroffen, erlässt das Bundesministerium des Innern den Widerspruchsbescheid.
(3) Richtet sich der Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung, entscheiden die genannten Behörden nur dann, wenn ihnen durch die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 25. Mai 2017 (GMBl S. 366) in der jeweils geltenden Fassung die Befugnis zur Ernennung und Entlassung übertragen worden ist.
BMIWidVertrAnO 2017BMIWidVertrAnO§ 2Vertretung bei KlagenDie Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach § 1 für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
BMIWidVertrAnO 2017BMIWidVertrAnO§ 3VorbehaltsklauselDas Bundesministerium des Innern kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln oder selbst übernehmen.
BMIWidVertrAnO 2017BMIWidVertrAnO§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 27. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3453) außer Kraft.
BMIWidVertrAnO 2017BMIWidVertrAnOSchlussformelDer Bundesminister des Innern
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.