Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Umbenennung der Treuhandanstalt und passt ihre Zuständigkeiten an, insbesondere im Hinblick auf Investitionsvorrangbescheide und Vermögensübertragungen.
Was es regelt
- Die Umbenennung der Treuhandanstalt.
- Die Zuständigkeit für Investitionsvorrangbescheide bei bestimmten Kapitalgesellschaften.
- Die Zuständigkeit bei Übertragung von Vermögenswerten auf den Bund oder bundeseigene Einrichtungen.
- Die Weiterführung oder Abgabe von laufenden Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz oder der Grundstücksverkehrsordnung.
Wen es betrifft
- Die Treuhandanstalt (jetzt Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben).
- Kapitalgesellschaften, deren Anteile sich in der Hand der Bundesanstalt oder des Bundes befinden.
Eckpunkte
- Die Treuhandanstalt wird in "Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben" umbenannt.
- Die Bundesanstalt ist für Investitionsvorrangbescheide zuständig, wenn alle Geschäftsanteile oder Aktien einer Kapitalgesellschaft direkt oder indirekt in ihrer Hand sind.
- Diese Zuständigkeit gilt auch, wenn Beteiligungen oder Vermögenswerte auf den Bund, Bundeseinrichtungen oder bundeseigene Kapitalgesellschaften übertragen werden.
- Laufende Verfahren können bis zum 31. März 1995 an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben abgegeben werden, sofern das Schreiben zur Übersendung des Vorhabenplans noch nicht versandt wurde.
📄 Gesetzestext
TreuhUmbenVTreuhUmbenV1994-12-20BGBl I1994, 3913TreuhandanstaltumbenennungsverordnungVerordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der
TreuhandanstaltStandGeändert durch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 G v. 2.11.2000 I 1481(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
TreuhUmbenVEingangsformelAuf Grund des § 23b Satz 1 des Treuhandgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des Artikels 14 Abs. 5 Satz 6 Nr. 3 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes, der durch Artikel 12 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) neu gefaßt worden ist, und des § 10 der Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung des Artikels 15 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
TreuhUmbenV§ 1Die Treuhandanstalt wird in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt.
TreuhUmbenV§ 2(1) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist auch für die Erteilung des Investitionsvorrangbescheides nach den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes zuständig bei Vermögenswerten, die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft stehen, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden. Diese Zuständigkeit besteht auch für den Fall, daß Beteiligungen an in Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden.
(2) Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist auch zuständig, wenn Vermögenswerte von in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Kapitalgesellschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auf den Bund, Einrichtungen des Bundes oder eine Kapitalgesellschaft übertragen werden, deren sämtliche Geschäftsanteile oder Aktien sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand des Bundes befinden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 der Grundstücksverkehrsordnung sinngemäß.
(4) § 4 Abs. 2 des Investitionsvorranggesetzes bleibt im übrigen unberührt.
TreuhUmbenV§ 3(weggefallen)
TreuhUmbenV§ 4Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz oder der Grundstücksverkehrsordnung bei Stellen, die nach dieser Verordnung nicht mehr zuständig sind, beantragt oder eingeleitet worden sind, werden sie von diesen zu Ende geführt. Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz können aber an die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben abgegeben werden, wenn das Schreiben zur Übersendung des Vorhabenplans an den Anmelder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes noch nicht abgesandt worden ist. Die Vorgänge müssen bis zum Ablauf des 31. März 1995 bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben eingegangen sein.
TreuhUmbenV§ 5Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
TreuhUmbenVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.