Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Verbesserung des Mietrechts, der Begrenzung von Mietsteigerungen und der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Es enthält spezifische Bestimmungen zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.
Was es regelt
- Die Ermächtigung der Landesregierungen, die Zweckentfremdung von Wohnraum zu verbieten.
- Die Notwendigkeit einer Genehmigung für die Nutzung von Wohnraum für andere als Wohnzwecke in bestimmten Gemeinden.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Umwandlungen von Wohnraum.
- Strafen für die unerlaubte Zweckentfremdung von Wohnraum.
Wen es betrifft
- Landesregierungen und von ihnen bestimmte Stellen.
- Personen, die Wohnraum für andere als Wohnzwecke nutzen oder überlassen wollen.
Kernpunkte
- Landesregierungen können per Rechtsverordnung bestimmen, dass Wohnraum in Gemeinden mit gefährdeter Wohnraumversorgung nur mit Genehmigung für andere als Wohnzwecke genutzt werden darf.
- Eine dauernde Fremdenbeherbergung (z.B. gewerbliche Zimmervermietung) gilt als Aufgabe des Wohnzweckes.
- Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Umwandlung eines Wohnraumes in einen Nebenraum (z.B. Baderaum) oder für Wohnraum, der nach dem 31. Mai 1990 aus Räumen geschaffen wurde, die zuvor anderen Zwecken dienten.
- Wer ohne Genehmigung Wohnraum zweckentfremdet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden.
📄 Gesetzestext
MietRVerbG1971-11-04BGBl I1971, 1745Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und ArchitektenleistungenStandZuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 5 G v. 19.4.2006 I 866 (+++ Textnachweis ab: 10.11.1971 +++)Art. 9: WoVermRG 402-24-8 Art. 10: ArchLG 402-24-8
MietRVerbG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
MietRVerbG010Art 1
MietRVerbG020Art 2
MietRVerbG030Art 3
MietRVerbG040Art 4(weggefallen)
MietRVerbG050Art 5
MietRVerbG060Art 6Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
MietRVerbG060Art 6§ 1(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Wohnraum anderen als Wohnzwecken nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle zugeführt werden darf. Als Aufgabe des Wohnzweckes im Sinne des Satzes 1 ist es auch anzusehen, wenn Wohnraum zum Zwecke einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen verwendet werden soll. Einer Genehmigung bedarf es nicht für a)die Umwandlung eines Wohnraumes in einen Nebenraum, insbesondere einen Baderaum, b)die anderweitige Verwendung von Wohnraum, der nach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauaufwand aus Räumen geschaffen wurde, die anderen als Wohnzwecken dienten.
(2) Die Genehmigung kann auch befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt werden. Ist die Wirksamkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Raum wieder als Wohnraum zu behandeln.
Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1: Nach Maßgabe des Entscheidungssatzes mit dem GG vereinbar, BVerfGE 4.2.1975 I 699 - 2 BvL 5/74 -
MietRVerbG060Art 6§ 2(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung Wohnraum für andere als Wohnzwecke im Sinne des § 1 Abs. 1 verwendet oder überläßt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Art. 6 § 2: Nach Maßgabe des Entscheidungssatzes mit dem GG vereinbar, BVerfGE 4.2.1975 I 699 - 2 BvL 5/74 -
MietRVerbG060Art 6§ 3§ 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 7 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 7 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über Belegungsbindungen bleiben unberührt.
MietRVerbG070Art 7
MietRVerbG080Art 8
MietRVerbG090Art 9Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
MietRVerbG100Art 10Gesetz zur Regelung von Ingenieur-
und Architektenleistungen
MietRVerbG110Art 11Schlußvorschriften
MietRVerbG110Art 11§ 1Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
MietRVerbG110Art 11§ 2(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbeschadet des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Geltung ist, tritt Artikel 1 mit dessen Außerkrafttreten in Kraft. Das Inkrafttreten des Artikels 4 gemäß Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.