Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Verbesserung des Mietrechts, der Begrenzung von Mietsteigerungen und der Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Es enthält spezifische Bestimmungen zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum.
Was es regelt
- Die Ermächtigung der Landesregierungen, die Zweckentfremdung von Wohnraum zu verbieten.
- Die Notwendigkeit einer Genehmigung für die Nutzung von Wohnraum für andere als Wohnzwecke in bestimmten Gemeinden.
- Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Umwandlungen von Wohnraum.
- Strafen für die unerlaubte Zweckentfremdung von Wohnraum.
Wen es betrifft
- Landesregierungen und von ihnen bestimmte Stellen.
- Personen, die Wohnraum für andere als Wohnzwecke nutzen oder überlassen wollen.
Kernpunkte
- Landesregierungen können per Rechtsverordnung bestimmen, dass Wohnraum in Gemeinden mit gefährdeter Wohnraumversorgung nur mit Genehmigung für andere als Wohnzwecke genutzt werden darf.
- Eine dauernde Fremdenbeherbergung (z.B. gewerbliche Zimmervermietung) gilt als Aufgabe des Wohnzweckes.
- Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Umwandlung eines Wohnraumes in einen Nebenraum (z.B. Baderaum) oder für Wohnraum, der nach dem 31. Mai 1990 aus Räumen geschaffen wurde, die zuvor anderen Zwecken dienten.
- Wer ohne Genehmigung Wohnraum zweckentfremdet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden.
Gesetzestext
MietRVerbG1971-11-04BGBl I1971, 1745Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und ArchitektenleistungenStandZuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 5 G v. 19.4.2006 I 866 (+++ Textnachweis ab: 10.11.1971 +++)Art. 9: WoVermRG 402-24-8 Art. 10: ArchLG 402-24-8 MietRVerbG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: MietRVerbG010Art 1 MietRVerbG020Art 2 MietRVerbG030Art 3 MietRVerbG040Art 4(weggefallen) MietRVerbG050Art 5 MietRVerbG060Art 6Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum MietRVerbG060Art 6§ 1