Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt vorübergehende steuerliche Maßnahmen, die bestimmte Abschreibungsmöglichkeiten für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wohnimmobilien ausschließen, um die Konjunktur zu steuern.
Was es regelt
- Den vorübergehenden Ausschluss der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.
- Den vorübergehenden Ausschluss erhöhter Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
- Die Anwendbarkeit dieser Regelungen auf das Land Berlin.
Wen es betrifft
- Steuerpflichtige, die bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anschaffen oder herstellen.
- Steuerpflichtige, die Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen erwerben oder bauen.
Eckpunkte
- Bei beweglichen Wirtschaftsgütern, die zwischen dem 8. Mai 1973 und dem 1. Dezember 1973 angeschafft oder hergestellt wurden, sind bestimmte Abschreibungen ausgeschlossen.
- Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter nachweislich vor dem 8. Mai 1973 bestellt oder mit deren Herstellung begonnen wurde.
- Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen, deren Baugenehmigungsantrag zwischen dem 8. Mai 1973 und dem 1. Januar 1974 gestellt wurde, sind erhöhte Absetzungen ausgeschlossen.
- Eine Ausnahme für erhöhte Absetzungen besteht, wenn der Erwerb eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung durch einen nach dem 31. Dezember 1976 rechtswirksam abgeschlossenen Vertrag erfolgte.
📄 Gesetzestext
KonjV 31973-06-07BGBl I1973, 530Dritte Verordnung über steuerliche KonjunkturmaßnahmenStandZuletzt geändert durch Art. 4 G v. 11.7.1977 I 1213(+++ Textnachweis Geltung ab: 15.7.1977 +++)
KonjV 3EingangsformelAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1881), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen und des Einkommensteuergesetzes vom 8. Mai 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 761), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates:
KonjV 3§ 1Vorübergehender Ausschluß der Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen bei beweglichen Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens und der erhöhten Absetzungen für
Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen(1) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nach dem 8. Mai 1973 und vor dem 1. Dezember 1973 (Ausschlußzeitraum) angeschafft oder hergestellt worden sind, finden die Vorschriften des § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 11a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung keine Anwendung. Satz 1 gilt nicht für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen nachweislich vor dem Ausschlußzeitraum bestellt worden sind oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige vor diesem Zeitraum begonnen hat. Der Nachweis der Bestellung ist insbesondere durch eine Anzahlung vor dem Ausschlußzeitraum als erbracht anzusehen.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 gilt entsprechend für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vom Steuerpflichtigen innerhalb des Ausschlußzeitraums bestellt worden sind oder mit deren Herstellung der Steuerpflichtige innerhalb dieses Zeitraums begonnen hat.
(3) Zeitpunkt der Anschaffung ist der Zeitpunkt der Lieferung, Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt der Fertigstellung.
(4) Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem 8. Mai 1973 und vor dem 1. Januar 1974 gestellt worden ist, findet die Vorschrift des § 7b des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung. Bei Fertighäusern gilt Satz 1 hinsichtlich des Beginns des dort bezeichneten Zeitraums mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Antragstellung auf Baugenehmigung der Abschluß des Kaufvertrages tritt, wenn dieser nachweislich vor der Antragstellung auf Baugenehmigung erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann der Erwerber eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes in Anspruch nehmen, wenn er das Gebäude oder die Eigentumswohnung durch nach dem 31. Dezember 1976 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt angeschafft hat.
KonjV 3§ 2Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 10 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 702) auch im Land Berlin.
KonjV 3§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.