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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Kurz gesagt

Dieses Gesetz schützt die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst und regelt die damit verbundenen Rechte. Es legt fest, welche Werke geschützt sind und welche Rechte die Urheber an ihren Schöpfungen haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
UrhG1965-09-09BGBl I1965, 1273UrheberrechtsgesetzGesetz über Urheberrecht und verwandte SchutzrechteStandZuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157 (+++ Textnachweis Geltung ab: 10.10.1976 +++)(+++ Zur Nichtanwendung d. § 52a vgl. § 137k (F ab 10.9.2003 bis 14.12.2012) +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 9/96 (CELEX Nr: 396L0009) vgl. G v. 2.7.1997 I 1870 Umsetzung der EWGRL 83/93 (CELEX Nr. 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902 Umsetzung der EGRL 55/97 (CELEX Nr. 397L0055) EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374 Umsetzung der EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.9.2003 I 1774 iVm § 137j Umsetzung der EGRL 84/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.11.2006 I 2587 Umsetzung der EURL 77/2011 (CELEX Nr: 30211L0077) vgl. G v. 2.7.2013 I 1940 Umsetzung der EURL 28/2012 (CELEX Nr: 32012L0028) vgl. G v. 1.10.2013 I 3728 Umsetzung der EURL 2017/1564 (CELEX Nr: 32017L1564) vgl. G v. 28.11.2018 I 2014 +++) (+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G. v. 26.5.2026 I Nr. 157 +++) UrhGInhaltsübersichtTeil 1UrheberrechtAbschnitt 1Allgemeines§   1Allgemeines Abschnitt 2Das Werk§   2Geschützte Werke§   3Bearbeitungen§   4Sammelwerke und Datenbankwerke§   5Amtliche Werke§   6Veröffentlichte und erschienene Werke Abschnitt 3Der Urheber§   7Urheber§   8Miturheber§   9Urheber verbundener Werke§  10Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft Abschnitt 4Inhalt des UrheberrechtsUnterabschnitt 1Allgemeines§  11Allgemeines Unterabschnitt 2Urheberpersönlichkeitsrecht§  12Veröffentlichungsrecht§  13Anerkennung der Urheberschaft§  14Entstellung des Werkes Unterabschnitt 3Verwertungsrechte§  15Allgemeines§  16Vervielfältigungsrecht§  17Verbreitungsrecht§  18Ausstellungsrecht§  19Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht§  19aRecht der öffentlichen Zugänglichmachung§  20Senderecht§  20aEuropäische Satellitensendung§  20bWeitersendung§  20cEuropäischer ergänzender Online-Dienst§  20dDirekteinspeisung§  21Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger§  22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung§  23Bearbeitungen und Umgestaltungen§  24(weggefallen) Unterabschnitt 4Sonstige Rechte des Urhebers§  25Zugang zu Werkstücken§  26Folgerecht§  27Vergütung für Vermietung und Verleihen Abschnitt 5Rechtsverkehr im UrheberrechtUnterabschnitt 1Rechtsnachfolge in das Urheberrecht§  28Vererbung des Urheberrechts§  29Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht§  30Rechtsnachfolger des Urhebers Unterabschnitt 2Nutzungsrechte§  31Einräumung von Nutzungsrechten§  31aVerträge über unbekannte Nutzungsarten§  32Angemessene Vergütung§  32aWeitere Beteiligung des Urhebers§  32bZwingende Anwendung§  32cVergütung für später bekannte Nutzungsarten§  32dAuskunft und Rechenschaft des Vertragspartners§  32eAuskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette§  32fMediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung§  32gVertretung durch Vereinigungen§  33Weiterwirkung von Nutzungsrechten§  34Übertragung von Nutzungsrechten§  35Einräumung weiterer Nutzungsrechte§  35aMediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten§  36Gemeinsame Vergütungsregeln§  36aSchlichtungsstelle§  36bUnterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln§  36cIndividualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln§  36dUnterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften§  37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten§  38Beiträge zu Sammlungen§  39Änderungen des Werkes§  40Verträge über künftige Werke§  40aRecht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung§  41Rückrufsrecht wegen Nichtausübung§  42Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung§  42aZwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern§  43Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen§  44Veräußerung des Originals des Werkes Abschnitt 6Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte NutzungenUnterabschnitt 1Gesetzlich erlaubte Nutzungen§  44aVorübergehende Vervielfältigungshandlungen§  44bText und Data Mining§  45Rechtspflege und öffentliche Sicherheit§  45aMenschen mit Behinderungen§  45bMenschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung§  45cBefugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung§  45dGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis§  46Sammlungen für den religiösen Gebrauch§  47Schulfunksendungen§  48Öffentliche Reden§  49Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare§  50Berichterstattung über Tagesereignisse§  51Zitate§  51aKarikatur, Parodie und Pastiche§  52Öffentliche Wiedergabe§§ 52a und 52b (weggefallen)§  53Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch§  53a(weggefallen) Unterabschnitt 2Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen§  54Vergütungspflicht§  54aVergütungshöhe§  54bVergütungspflicht des Händlers oder Importeurs§  54cVergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten§  54dHinweispflicht§  54eMeldepflicht§  54fAuskunftspflicht§  54gKontrollbesuch§  54hVerwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen Unterabschnitt 3Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen§  55Vervielfältigung durch Sendeunternehmen§  55aBenutzung eines Datenbankwerkes§  56Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben§  57Unwesentliches Beiwerk§  58Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken§  59Werke an öffentlichen Plätzen§  60Bildnisse Unterabschnitt 4Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen§  60aUnterricht und Lehre§  60bUnterrichts- und Lehrmedien§  60cWissenschaftliche Forschung§  60dText und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung§  60eBibliotheken§  60fArchive, Museen und Bildungseinrichtungen§  60gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis§  60hAngemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen Unterabschnitt 5Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke§  61Verwaiste Werke§  61aSorgfältige Suche und Dokumentationspflichten§  61bBeendigung der Nutzung und Vergütungspflicht der nutzenden Institution§  61cNutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Unterabschnitt 5aBesondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke§  61dNicht verfügbare Werke§  61eVerordnungsermächtigung§  61fInformation über nicht verfügbare Werke§  61gGesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis Unterabschnitt 6Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen§  62Änderungsverbot§  63Quellenangabe§  63aGesetzliche Vergütungsansprüche Abschnitt 7Dauer des Urheberrechts§  64Allgemeines§  65Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text§  66Anonyme und pseudonyme Werke§  67Lieferungswerke§  68Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke§  69Berechnung der Fristen Abschnitt 8Besondere Bestimmungen für Computerprogramme§  69aGegenstand des Schutzes§  69bUrheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen§  69cZustimmungsbedürftige Handlungen§  69dAusnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen§  69eDekompilierung§  69fRechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen§  69gAnwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht Teil 2Verwandte SchutzrechteAbschnitt 1Schutz bestimmter Ausgaben§  70Wissenschaftliche Ausgaben§  71Nachgelassene Werke Abschnitt 2Schutz der Lichtbilder§  72Lichtbilder Abschnitt 3Schutz des ausübenden Künstlers§  73Ausübender Künstler§  74Anerkennung als ausübender Künstler§  75Beeinträchtigungen der Darbietung§  76Dauer der Persönlichkeitsrechte§  77Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung§  78Öffentliche Wiedergabe§  79Nutzungsrechte§  79aVergütungsanspruch des ausübenden Künstlers§  79bVergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten§  80Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler§  81Schutz des Veranstalters§  82Dauer der Verwertungsrechte§  83Schranken der Verwertungsrechte§  84(weggefallen) Abschnitt 4Schutz des Herstellers von Tonträgern§  85Verwertungsrechte§  86Anspruch auf Beteiligung Abschnitt 5Schutz des Sendeunternehmens§  87Sendeunternehmen Abschnitt 6Schutz des Datenbankherstellers§  87aBegriffsbestimmungen§  87bRechte des Datenbankherstellers§  87cSchranken des Rechts des Datenbankherstellers§  87dDauer der Rechte§  87eVerträge über die Benutzung einer Datenbank Abschnitt 7Schutz des Presseverlegers§  87fBegriffsbestimmungen§  87gRechte des Presseverlegers§  87hAusübung der Rechte des Presseverlegers§  87iVermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen§  87jDauer der Rechte des Presseverlegers§  87kBeteiligungsanspruch Teil 3Besondere Bestimmungen für FilmeAbschnitt 1Filmwerke§  88Recht zur Verfilmung§  89Rechte am Filmwerk§  90Einschränkung der Rechte§  91(weggefallen)§  92Ausübende Künstler§  93Schutz gegen Entstellung; Namensnennung§  94Schutz des Filmherstellers Abschnitt 2Laufbilder§  95Laufbilder Teil 4Gemeinsame Bestimmungen fürUrheberrecht und verwandte SchutzrechteAbschnitt 1Ergänzende Schutzbestimmungen§  95aSchutz technischer Maßnahmen§  95bDurchsetzung von Schrankenbestimmungen§  95cSchutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen§  95dKennzeichnungspflichten§  96Verwertungsverbot Abschnitt 2RechtsverletzungenUnterabschnitt 1Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg§  97Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz§  97aAbmahnung§  98Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung§  99Haftung des Inhabers eines Unternehmens§ 100Entschädigung§ 101Anspruch auf Auskunft§ 101aAnspruch auf Vorlage und Besichtigung§ 101bSicherung von Schadensersatzansprüchen§ 102Verjährung§ 102aAnsprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften§ 103Bekanntmachung des Urteils§ 104Rechtsweg§ 104aGerichtsstand§ 105Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen Unterabschnitt 2Straf- und Bußgeldvorschriften§ 106Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke§ 107Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung§ 108Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte§ 108aGewerbsmäßige unerlaubte Verwertung§ 108bUnerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen§ 109Strafantrag§ 110Einziehung§ 111Bekanntgabe der Verurteilung§ 111aBußgeldvorschriften Unterabschnitt 3Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde§ 111bVerfahren nach deutschem Recht§ 111cVerfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 Abschnitt 3ZwangsvollstreckungUnterabschnitt 1Allgemeines§ 112Allgemeines Unterabschnitt 2Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber§ 113Urheberrecht§ 114Originale von Werken Unterabschnitt 3Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers§ 115Urheberrecht§ 116Originale von Werken§ 117Testamentsvollstrecker Unterabschnitt 4Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner§ 118Entsprechende Anwendung Unterabschnitt 5Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen§ 119Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen Teil 5Anwendungsbereich,Übergangs- und SchlussbestimmungenAbschnitt 1Anwendungsbereich des GesetzesUnterabschnitt 1Urheberrecht§ 120Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten§ 121Ausländische Staatsangehörige§ 122Staatenlose§ 123Ausländische Flüchtlinge Unterabschnitt 2Verwandte Schutzrechte§ 124Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder§ 125Schutz des ausübenden Künstlers§ 126Schutz des Herstellers von Tonträgern§ 127Schutz des Sendeunternehmens§ 127aSchutz des Datenbankherstellers§ 127bSchutz des Presseverlegers§ 128Schutz des Filmherstellers Abschnitt 2Übergangsbestimmungen§ 129Werke§ 130Übersetzungen§ 131Vertonte Sprachwerke§ 132Verträge§ 133Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790§ 134Urheber§ 135Inhaber verwandter Schutzrechte§ 135aBerechnung der Schutzfrist§ 136Vervielfältigung und Verbreitung§ 137Übertragung von Rechten§ 137aLichtbildwerke§ 137bBestimmte Ausgaben§ 137cAusübende Künstler§ 137dComputerprogramme§ 137eÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG§ 137fÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG§ 137gÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG§ 137hÜbergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG§ 137iÜbergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts§ 137jÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG§ 137k(weggefallen)§ 137lÜbergangsregelung für neue Nutzungsarten§ 137mÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU§ 137nÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU§ 137oÜbergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz§ 137pÜbergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789§ 137qÜbergangsregelung zur Verlegerbeteiligung§ 137rÜbergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers Abschnitt 3Schlussbestimmungen§ 138Register anonymer und pseudonymer Werke§ 138aDatenschutz§ 139Änderung der Strafprozessordnung§ 140Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen§ 141Aufgehobene Vorschriften§ 142Evaluierung§ 143InkrafttretenAnlage(zu § 61a) UrhG010Teil 1Urheberrecht UrhG010010Abschnitt 1Allgemeines UrhG§ 1AllgemeinesDie Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. UrhG010020Abschnitt 2Das Werk UrhG§ 2Geschützte Werke(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2.Werke der Musik; 3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. UrhG§ 3BearbeitungenÜbersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt. UrhG§ 4Sammelwerke und Datenbankwerke(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. (2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes. UrhG§ 5Amtliche Werke(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind. (3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet. UrhG§ 6Veröffentlichte und erschienene Werke(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. (2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist. UrhG010030Abschnitt 3Der Urheber UrhG§ 7UrheberUrheber ist der Schöpfer des Werkes. UrhG§ 8Miturheber(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen. (3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist. (4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu. UrhG§ 9Urheber verbundener WerkeHaben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist. UrhG§ 10Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. (2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist. (3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts. UrhG010040Abschnitt 4Inhalt des Urheberrechts UrhG010040010Unterabschnitt 1Allgemeines UrhG§ 11AllgemeinesDas Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes. UrhG010040020Unterabschnitt 2Urheberpersönlichkeitsrecht UrhG§ 12Veröffentlichungsrecht(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. UrhG§ 13Anerkennung der UrheberschaftDer Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. UrhG§ 14Entstellung des WerkesDer Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. UrhG010040030Unterabschnitt 3Verwertungsrechte UrhG§ 15Allgemeines(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1.das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2.das Verbreitungsrecht (§ 17), 3.das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1.das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 2.das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), 3.das Senderecht (§ 20), 4.das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), 5.das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22). (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. UrhG§ 16Vervielfältigungsrecht(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt. UrhG§ 17Verbreitungsrecht(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. (3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken 1.von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder 2.im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden. UrhG§ 18AusstellungsrechtDas Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen. UrhG§ 19Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. (2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. (3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. (4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22). UrhG§ 19aRecht der öffentlichen ZugänglichmachungDas Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. UrhG§ 20SenderechtDas Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. UrhG§ 20aEuropäische Satellitensendung(1) Wird eine Satellitensendung innerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt, so gilt sie ausschließlich als in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt. (2) Wird eine Satellitensendung im Gebiet eines Staates ausgeführt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und in dem für das Recht der Satellitensendung das in Kapitel II der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. EG Nr. L 248 S. 15) vorgesehene Schutzniveau nicht gewährleistet ist, so gilt sie als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, 1.in dem die Erdfunkstation liegt, von der aus die programmtragenden Signale zum Satelliten geleitet werden, oder 2.in dem das Sendeunternehmen seine Niederlassung hat, wenn die Voraussetzung nach Nummer 1 nicht gegeben ist. Das Senderecht ist im Fall der Nummer 1 gegenüber dem Betreiber der Erdfunkstation, im Fall der Nummer 2 gegenüber dem Sendeunternehmen geltend zu machen. (3) Satellitensendung im Sinne von Absatz 1 und 2 ist die unter der Kontrolle und Verantwortung des Sendeunternehmens stattfindende Eingabe der für den öffentlichen Empfang bestimmten programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Übertragungskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt. UrhG§ 20bWeitersendung(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für 1.Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird,2.Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht. (1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet. (1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist. (2) Hat der Urheber das Recht der Weitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Weitersendedienst gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Weitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und gemeinsamen Vergütungsregeln von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Weitersendung eingeräumt wird. UrhG§ 20cEuropäischer ergänzender Online-Dienst(1) Ein ergänzender Online-Dienst eines Sendeunternehmens ist 1.die Sendung von Programmen im Internet zeitgleich mit ihrer Sendung in anderer Weise,2.die öffentliche Zugänglichmachung bereits gesendeter Programme im Internet, die für einen begrenzten Zeitraum nach der Sendung abgerufen werden können, auch mit ergänzenden Materialien zum Programm. (2) Die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe von Werken zur Ausführung eines ergänzenden Online-Dienstes eines Sendeunternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten ausschließlich als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat. Der Rechtsinhaber und das Sendeunternehmen können den Umfang von Nutzungsrechten für ergänzende Online-Dienste des Sendeunternehmens beschränken. (3) Absatz 2 gilt bei Fernsehprogrammen nur für Eigenproduktionen des Sendeunternehmens, die vollständig von ihm finanziert wurden, sowie für Nachrichtensendungen und die Berichterstattung über Tagesereignisse, nicht aber für die Übertragung von Sportveranstaltungen. UrhG§ 20dDirekteinspeisung(1) Überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzugeben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale öffentlich wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe. (2) § 20b gilt entsprechend. UrhG§ 21Recht der Wiedergabe durch Bild- oder TonträgerDas Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. UrhG§ 22Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher ZugänglichmachungDas Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend. UrhG§ 23Bearbeitungen und Umgestaltungen(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. (2) Handelt es sich um 1.die Verfilmung eines Werkes,2.die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,3.den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder4.die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers. (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden. UrhG§ 24(weggefallen) UrhG010040040Unterabschnitt 4Sonstige Rechte des Urhebers UrhG§ 25Zugang zu Werkstücken(1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. (2) Der Besitzer ist nicht verpflichtet, das Original oder das Vervielfältigungsstück dem Urheber herauszugeben. UrhG§ 26Folgerecht(1) Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten. Als Veräußerungserlös im Sinne des Satzes 1 gilt der Verkaufspreis ohne Steuern. Ist der Veräußerer eine Privatperson, so haftet der als Erwerber oder Vermittler beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer neben ihm als Gesamtschuldner; im Verhältnis zueinander ist der Veräußerer allein verpflichtet. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt. (2) Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt: 1.4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro, 2.3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro, 3.1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro, 4.0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro, 5.0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro. (3) Das Folgerecht ist unveräußerlich. Der Urheber kann auf seinen Anteil im Voraus nicht verzichten. (4) Der Urheber kann von einem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft darüber verlangen, welche Originale von Werken des Urhebers innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Auskunftsersuchen unter Beteiligung des Kunsthändlers oder Versteigerers weiterveräußert wurden. (5) Der Urheber kann, soweit dies zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist, von dem Kunsthändler oder Versteigerer Auskunft über den Namen und die Anschrift des Veräußerers sowie über die Höhe des Veräußerungserlöses verlangen. Der Kunsthändler oder Versteigerer darf die Auskunft über Namen und Anschrift des Veräußerers verweigern, wenn er dem Urheber den Anteil entrichtet. (6) Die Ansprüche nach den Absätzen 4 und 5 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (7) Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einer Auskunft nach Absatz 4 oder 5, so kann die Verwertungsgesellschaft verlangen, dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstige Urkunden so weit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erforderlich ist. Erweist sich die Auskunft als unrichtig oder unvollständig, so hat der Auskunftspflichtige die Kosten der Prüfung zu erstatten. (8) Die vorstehenden Bestimmungen sind auf Werke der Baukunst und der angewandten Kunst nicht anzuwenden. UrhG§ 27Vergütung für Vermietung und Verleihen(1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (2) Für das Verleihen von Originalen oder Vervielfältigungsstücken eines Werkes, deren Weiterverbreitung nach § 17 Abs. 2 zulässig ist, ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Originale oder Vervielfältigungsstücke durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bücherei, Sammlung von Bild- oder Tonträgern oder anderer Originale oder Vervielfältigungsstücke) verliehen werden. Verleihen im Sinne von Satz 1 ist die zeitlich begrenzte, weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung; § 17 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Die Vergütungsansprüche nach den Absätzen 1 und 2 können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. UrhG010050Abschnitt 5Rechtsverkehr im Urheberrecht UrhG010050010Unterabschnitt 1Rechtsnachfolge in das Urheberrecht UrhG§ 28Vererbung des Urheberrechts(1) Das Urheberrecht ist vererblich. (2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. UrhG§ 29Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht(1) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen. (2) Zulässig sind die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31), schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu Verwertungsrechten sowie die in § 39 geregelten Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte. UrhG§ 30Rechtsnachfolger des UrhebersDer Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist. UrhG010050020Unterabschnitt 2Nutzungsrechte UrhG§ 31Einräumung von Nutzungsrechten(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. (4) (weggefallen) (5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. UrhG§ 31aVerträge über unbekannte Nutzungsarten(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumt. Schließt der Urheber einen Vertrag nach Satz 1 mit einer Verwertungsgesellschaft, so genügt die Textform. Der Urheber kann diese Rechtseinräumung oder die Verpflichtung hierzu widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. (2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nutzungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1 geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch, wenn die Parteien die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es erlischt mit dem Tod des Urhebers. (3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in der neuen Nutzungsart in angemessener Weise nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urheber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glauben ausüben. (4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 kann im Voraus nicht verzichtet werden. UrhG§ 32Angemessene Vergütung(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird. (2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein. (2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden. (3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist. UrhG§ 32aWeitere Beteiligung des Urhebers(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich. (2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt. (3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. (4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden. UrhG§ 32bZwingende AnwendungDie §§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4 finden zwingend Anwendung 1.wenn auf den Nutzungsvertrag mangels einer Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre oder2.soweit Gegenstand des Vertrages maßgebliche Nutzungshandlungen im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes sind. UrhG§ 32cVergütung für später bekannte Nutzungsarten(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten. (2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Vertragspartners entfällt. (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen. UrhG§ 32dAuskunft und Rechenschaft des Vertragspartners(1) Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen. (1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen. (2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwenden, soweit 1.der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Urheber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Absatz 1 und 2) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder2.die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. (3) Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. Im Fall des Satzes 1 wird vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. UrhG§ 32eAuskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette(1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1 bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen, 1.die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder2.aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt.Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, soweit sein Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert. (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen. (3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden. UrhG§ 32fMediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung(1) Urheber und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten. (2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen. UrhG§ 32gVertretung durch VereinigungenUrheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen. UrhG§ 33Weiterwirkung von NutzungsrechtenAusschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet. UrhG§ 34Übertragung von Nutzungsrechten(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes. (3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern. (4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat. (5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren. UrhG§ 35Einräumung weiterer Nutzungsrechte(1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. (2) Die Bestimmungen in § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Absatz 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. UrhG§ 35aMediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei VideoabrufdienstenRechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten. UrhG§ 36Gemeinsame Vergütungsregeln(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. (2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss. (3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn 1.die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,2.Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder3.eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat. (4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht. UrhG§ 36aSchlichtungsstelle(1) Zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln bilden Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern eine Schlichtungsstelle, wenn die Parteien dies vereinbaren oder eine Partei die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verlangt. (2) Die Schlichtungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die jeweils von einer Partei bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen sollen. (3) Wenn sich die Parteien nicht einigen, entscheidet das nach § 1062 der Zivilprozessordnung zuständige Oberlandesgericht auf Antrag einer Partei über 1.die Person des Vorsitzenden,2.die Anzahl der Beisitzer,3.die Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens in Bezug auf a)die Fähigkeit der Werknutzer sowie Vereinigungen von Werknutzern und Urhebern, Partei des Schlichtungsverfahrens zu sein (§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2),b)ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle, das auf Verlangen nur einer Partei stattfindet (§ 36 Absatz 3 Satz 2).Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens noch nicht bestimmt ist, ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Das Verlangen auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 muss einen Vorschlag über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln enthalten. Die Schlichtungsstelle stellt den Schriftsatz, mit dem die Durchführung des Verfahrens verlangt wird, der anderen Partei mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zur Sache zu äußern. (4a) Jede Partei kann binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Schlichtungsverfahren verlangen, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung auffordert, wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 Werke oder verbundene Werke betrifft, die üblicherweise nur unter Mitwirkung von weiteren Urhebern geschaffen werden können, die von den benannten Vereinigungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt sich die Vereinigung von Urhebern, so benennt sie und die Partei der Werknutzer je weitere Beisitzer. (5) Die Schlichtungsstelle fasst ihren Beschluss nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt zunächst unter den Beisitzern; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Benennt eine Partei keine Mitglieder oder bleiben die von einer Partei genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 allein. Der Beschluss der Schlichtungsstelle ist schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und beiden Parteien zuzuleiten. (6) Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der von ihnen bestellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten tragen die Parteien der Urheber, die sich am Verfahren beteiligen, und die Partei der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie haben als Gesamtschuldner auf Anforderung des Vorsitzenden zu dessen Händen einen für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle erforderlichen Vorschuss zu leisten. (7) Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a beteiligte Vereinigungen von Urhebern über den Gang des Verfahrens. (8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die weiteren Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle zu regeln sowie weitere Vorschriften über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu erlassen. UrhG§ 36bUnterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln(1) Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn und soweit er 1.als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder2.Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben. (2) Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. UrhG§ 36cIndividualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame VergütungsregelnDer Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird. UrhG§ 36dUnterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften(1) Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 Absatz 2 erfüllen. (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden. UrhG§ 37Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes. (2) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zur Vervielfältigung des Werkes ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht, das Werk auf Bild- oder Tonträger zu übertragen. (3) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu einer öffentlichen Wiedergabe des Werkes ein, so ist dieser im Zweifel nicht berechtigt, die Wiedergabe außerhalb der Veranstaltung, für die sie bestimmt ist, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. UrhG§ 38Beiträge zu Sammlungen(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht. (3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verlege …

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