Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Höhe und das Verfahren der Zuweisungen an den Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit, um die Versorgungsausgaben für deren Beamte zu sichern. Sie legt fest, wie viel Prozent der Dienstbezüge in diesen Fonds eingezahlt werden müssen und wie diese Zahlungen verrechnet werden.
Was es regelt
- Die Höhe des Zuweisungssatzes für die Beamten der Bundesagentur für Arbeit.
- Die Berechnung des Zahlungsbetrags für die regelmäßigen Zuweisungen.
- Das Verfahren und die Häufigkeit der Zahlungen an den Versorgungsfonds.
- Die regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Zuweisungssatzes.
Wen es betrifft
- Die Bundesagentur für Arbeit als Träger des Versorgungsfonds.
- Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit, deren Versorgungsansprüche durch den Fonds gesichert werden.
Eckpunkte
- Der Zuweisungssatz beträgt 147,7 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen.
- Die Zahlungen an den Fonds erfolgen quartalsweise am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.
- Die Bundesagentur für Arbeit überprüft alle drei Jahre (erstmals bis zum 30. September 2008, danach bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres) die Höhe des Fondsguthabens und des Zuweisungssatzes.
- Bei einer Unter- oder Überfinanzierung des Fonds von mindestens 250 Millionen Euro muss der Zuweisungssatz angepasst werden.
📄 Gesetzestext
VFBAZVVFBAZV2008-06-12BGBl I2008, 1004Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“StandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.12.2023 I Nr. 371 (+++ Textnachweis ab: 17.6.2008 +++)
VFBAZVEingangsformelAuf Grund des § 366a Abs. 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:
VFBAZV§ 1Höhe des ZuweisungssatzesDer für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 147,7 Prozent.
VFBAZV§ 2Verrechnung(1) Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender Formel: ZB = SBE x ZS + EBet – VA.
In dieser Formel bedeutet: ZB:Zahlungsbetrag in Euro,SBE:Summe der im Vorquartal gezahlten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,ZS:zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender Zuweisungssatz in Prozent,EBet:im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Beteiligung anderer Dienstherren an den Versorgungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit in Euro,VA:Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.
(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen.
VFBAZV§ 3Zahlverfahren(1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.
(2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens vereinbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Bundesbank.
VFBAZV§ 4Revision(1) Die Bundesagentur für Arbeit überprüft erstmals bis zum 30. September 2008 und danach alle drei Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres die Höhe des Fondsguthabens und die Höhe des Zuweisungssatzes auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Das Verfahren wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Die Revisionsergebnisse werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt.
(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder eine Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 250 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen.
VFBAZV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.