Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Höhe und das Verfahren der Zuweisungen an den Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit, um die Versorgungsausgaben für deren Beamte zu sichern. Sie legt fest, wie viel Prozent der Dienstbezüge in diesen Fonds eingezahlt werden müssen und wie diese Zahlungen verrechnet werden.
Was es regelt
- Die Höhe des Zuweisungssatzes für die Beamten der Bundesagentur für Arbeit.
- Die Berechnung des Zahlungsbetrags für die regelmäßigen Zuweisungen.
- Das Verfahren und die Häufigkeit der Zahlungen an den Versorgungsfonds.
- Die regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Zuweisungssatzes.
Wen es betrifft
- Die Bundesagentur für Arbeit als Träger des Versorgungsfonds.
- Die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit, deren Versorgungsansprüche durch den Fonds gesichert werden.
Eckpunkte
- Der Zuweisungssatz beträgt 147,7 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen.
- Die Zahlungen an den Fonds erfolgen quartalsweise am vorletzten Werktag im ersten Monat eines Quartals.
- Die Bundesagentur für Arbeit überprüft alle drei Jahre (erstmals bis zum 30. September 2008, danach bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres) die Höhe des Fondsguthabens und des Zuweisungssatzes.
- Bei einer Unter- oder Überfinanzierung des Fonds von mindestens 250 Millionen Euro muss der Zuweisungssatz angepasst werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“Stand
(+++ Textnachweis ab: 17.6.2008 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 366a Abs. 4 Satz 3 und 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
- März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom
- Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Höhe des Zuweisungssatzes
Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 147,7 Prozent.
§ 2Verrechnung
§ 3Zahlverfahren
§ 4Revision
- September 2008 und danach alle drei Jahre bis zum
- Juni des jeweiligen Jahres die Höhe des Fondsguthabens und die Höhe des Zuweisungssatzes auf der Grundlage versicherungsmathematischer Berechnungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Das Verfahren wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt. Die Revisionsergebnisse werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.