📄 Gesetzestext
BBFestV 2024BBFestV 20242024-07-08BGBl. I2024, Nr. 228Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2024Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2024 (+++ Textnachweis ab: 11.7.2024 +++)
BBFestV 2024EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
BBFestV 2024§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches SozialgesetzbuchDer landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2024 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2025 festgelegt wird, beträgt 1.5,3 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,2.6,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3.4,2 Prozentpunkte für Berlin,4.6,3 Prozentpunkte für Brandenburg,5.7,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,6.9,6 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.5,9 Prozentpunkte für Hessen,8.8,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,9.10,0 Prozentpunkte für Niedersachsen,10.8,5 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,11.5,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,12.7,4 Prozentpunkte für das Saarland,13.9,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,14.7,0 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,15.7,8 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und16.9,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
BBFestV 2024§ 2Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024 1.72,1 Prozent für Baden-Württemberg,2.69,5 Prozent für den Freistaat Bayern,3.67,0 Prozent für Berlin,4.69,1 Prozent für Brandenburg,5.70,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,6.72,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.68,7 Prozent für Hessen,8.71,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.72,8 Prozent für Niedersachsen,10.71,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.78,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.70,2 Prozent für das Saarland,13.72,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.69,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.70,6 Prozent für Schleswig-Holstein und16.72,2 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2025 1.72,1 Prozent für Baden-Württemberg,2.69,5 Prozent für den Freistaat Bayern,3.67,0 Prozent für Berlin,4.69,1 Prozent für Brandenburg,5.70,2 Prozent für die Hansestadt Bremen,6.72,4 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.68,7 Prozent für Hessen,8.71,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.72,8 Prozent für Niedersachsen,10.71,3 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.78,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.70,2 Prozent für das Saarland,13.72,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.69,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.70,6 Prozent für Schleswig-Holstein und16.72,2 Prozent für den Freistaat Thüringen.
BBFestV 2024§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BBFestV 2024SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.