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Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023 fest und passt diese rückwirkend an. Sie bestimmt auch die Werte für das Jahr 2024.

Was es regelt

  • Die landesspezifischen Werte für die Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung.
  • Die Anpassung dieser Werte für das Jahr 2023.
  • Die Festlegung dieser Werte für das Jahr 2024.
  • Die prozentuale Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

Wen es betrifft

  • Die Bundesregierung und die Bundesländer, insbesondere in Bezug auf die Finanzierung von Leistungen für Unterkunft und Heizung.
  • Personen, die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten.

Eckpunkte

  • Die landesspezifischen Werte für 2023 (rückwirkend angepasst) und 2024 liegen zwischen 4,0 und 9,7 Prozentpunkten.
  • Die Bundesbeteiligung an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023 und 2024 zwischen 66,8 und 78,1 Prozent.
  • Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gesetzestext
Gesetzestext

verordnung 2023Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023

(+++ Textnachweis ab: 13.7.2023 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird, beträgt 1.5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,2.6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3.4,0 Prozentpunkte für Berlin,4.5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,5.6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,6.9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.5,9 Prozentpunkte für Hessen,8.7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,9.9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,10.7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,11.5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,12.7,0 Prozentpunkte für das Saarland,13.8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,14.6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,15.7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und16.8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023 1.71,9 Prozent für Baden-Württemberg,2.68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,3.66,8 Prozent für Berlin,4.68,3 Prozent für Brandenburg,5.69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,6.72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.68,7 Prozent für Hessen,8.70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.71,9 Prozent für Niedersachsen,10.70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.69,8 Prozent für das Saarland,13.71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und16.71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024 1.71,9 Prozent für Baden-Württemberg,2.68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,3.66,8 Prozent für Berlin,4.68,3 Prozent für Brandenburg,5.69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,6.72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.68,7 Prozent für Hessen,8.70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.71,9 Prozent für Niedersachsen,10.70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.69,8 Prozent für das Saarland,13.71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und16.71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.