📄 Gesetzestext
BBFestV 2023BBFestV 20232023-07-07BGBl I2023, Nr. 180Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023 (+++ Textnachweis ab: 13.7.2023 +++)
BBFestV 2023EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
BBFestV 2023§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches SozialgesetzbuchDer landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird, beträgt 1.5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,2.6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,3.4,0 Prozentpunkte für Berlin,4.5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,5.6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,6.9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.5,9 Prozentpunkte für Hessen,8.7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,9.9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,10.7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,11.5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,12.7,0 Prozentpunkte für das Saarland,13.8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,14.6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,15.7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und16.8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
BBFestV 2023§ 2Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023 1.71,9 Prozent für Baden-Württemberg,2.68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,3.66,8 Prozent für Berlin,4.68,3 Prozent für Brandenburg,5.69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,6.72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.68,7 Prozent für Hessen,8.70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.71,9 Prozent für Niedersachsen,10.70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.69,8 Prozent für das Saarland,13.71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und16.71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024 1.71,9 Prozent für Baden-Württemberg,2.68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,3.66,8 Prozent für Berlin,4.68,3 Prozent für Brandenburg,5.69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,6.72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,7.68,7 Prozent für Hessen,8.70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,9.71,9 Prozent für Niedersachsen,10.70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,11.78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,12.69,8 Prozent für das Saarland,13.71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,14.69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,15.70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und16.71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.
BBFestV 2023§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BBFestV 2023SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.