Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt spezielle Vorschriften für Soldaten der Bundeswehr, die vor oder während ihres Wehrdienstes Straftaten begangen haben, insbesondere im Zusammenhang mit Bewährungsstrafen und dem Vollzug von Freiheitsstrafen.
Was es regelt
- Besondere Regelungen für Bewährungsauflagen und Weisungen bei vor dem Wehrdienst begangenen Straftaten.
- Den Vollzug von Strafarrest, Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten und Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr durch deren eigene Behörden.
- Die Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall für Soldaten.
- Die Ermächtigung zur Erstellung von Ausführungsvorschriften für den Vollzug von Freiheitsentziehungen durch Bundeswehrbehörden.
Wen es betrifft
- Soldaten der Bundeswehr, die wegen einer vor dem Wehrdienst begangenen Straftat eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe haben.
- Soldaten der Bundeswehr, die zu Strafarrest, Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder Jugendarrest verurteilt wurden.
Eckpunkte
- Bewährungsauflagen und Weisungen sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen und können angepasst werden.
- Ein Soldat kann als ehrenamtlicher Bewährungshelfer bestellt werden und untersteht dabei nicht den Anweisungen des Gerichts.
- Militärische Vorgesetzte haben Vorrang bei Angelegenheiten, für die sie zu sorgen haben, wenn ein nicht-soldatischer Bewährungshelfer eingesetzt ist.
- Die Strafvollstreckung wird unterbrochen, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, Lebensgefahr besteht oder er stationär in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder einer anderen Krankenanstalt aufgenommen wird.
📄 Gesetzestext
WStrGEG1957-03-30BGBl I1957, 306Einführungsgesetz zum WehrstrafgesetzStandZuletzt geändert durch Art. 6 G v. 13.4.1986 I 393 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
WStrGEG(XXXX) Art 1 bis 3
WStrGEGArt 4Vormilitärische StraftatenIst wegen einer vor Beginn des Wehrdienstes begangenen Straftat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt (§§ 56 bis 58 des Strafgesetzbuches), so gelten für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Soldaten der Bundeswehr folgende besonderen Vorschriften: 1.Bewährungsauflagen und Weisungen (§§ 56b bis 56d des Strafgesetzbuches) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. Bewährungsauflagen und Weisungen, die bereits angeordnet sind, soll der Richter diesen Besonderheiten anpassen. 2.Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer (§ 56d des Strafgesetzbuches) kann ein Soldat bestellt werden. Er untersteht bei der Überwachung des Verurteilten nicht den Anweisungen des Gerichts. 3.Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Verurteilten zu sorgen haben. Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
WStrGEGArt 5Vollzug von Freiheitsstrafen und Jugendarrest an Soldaten
der Bundeswehr(1) Strafarrest wird an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen.
(2) Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde wird auch Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten sowie Jugendarrest an Soldaten der Bundeswehr von deren Behörden vollzogen; sie sind dann wie Strafarrest zu vollziehen.
WStrGEGArt 6Unterbrechung der Strafvollstreckung im KrankheitsfallDie Strafvollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstreckung eines Strafarrests und einer Freiheitsstrafe, die durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen und 1.der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt, 2.von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder 3.der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird. § 458 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden.
WStrGEGArt 7Ausführungsvorschriften für den Vollzug(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Vollzug durch Behörden der Bundeswehr Vorschriften zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt, die Ordnung und Sicherheit im Vollzug und die Ahndung von Verstößen hiergegen beziehen.
(2) Durch die Rechtsverordnung können die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
WStrGEGArt 8Inkrafttreten(1) Das Wehrstrafgesetz und dieses Einführungsgesetz treten einen Monat nach dem Tage der Verkündung in Kraft.
(2) § 43 des Wehrstrafgesetzes tritt, soweit er die Sabotage betrifft, nicht vor dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.