Kurz gesagt
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der UN-Seerechtsübereinkommen von 1982 und 1994 in deutsches Recht. Es regelt verschiedene Aspekte der Seeschifffahrt, des Meeresbergbaus, der Meeresforschung und des Umweltschutzes auf See.
Was es regelt
- Änderungen an bestehenden Gesetzen im Bereich Seeschifffahrt.
- Die Bekanntmachung von Gesetzestexten durch Bundesministerien.
- Die Ausweitung des deutschen Strafrechts auf Umweltstraftaten auf See.
- Mitteilungspflichten bei strafrechtlichen Verfahren gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen.
Wen es betrifft
- Bundesministerien (Justiz und für Verbraucherschutz, Verkehr).
- Justizbehörden, die mit strafrechtlichen Verfahren auf See befasst sind.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung bekanntmachen.
- Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 bekanntmachen.
- Deutsches Strafrecht gilt für Umweltstraftaten (§§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches) in der Nordsee oder Ostsee außerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, wenn sie von einem Schiff aus begangen werden.
- Mitteilungspflichten gemäß Artikel 73 Abs. 4, Artikel 217 Abs. 7, Artikel 228 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 231 des Seerechtsübereinkommens obliegen der befassten Justizbehörde und erfolgen auf diplomatischem Weg.
📄 Gesetzestext
SeeRÜbkAG1995-06-06BGBl I1995, 778Ausführungsgesetz Seerechtsübereinkommen 1982/1994Gesetz zur Ausführung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 sowie des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur
Durchführung des Teils XI des SeerechtsübereinkommensStandgeändert Art. 550 V v. 31.8.2015 I 1474
(+++ Textnachweis ab: 15. 6.1995 +++)
Art. 1 bis 8: Änderungsvorschriften Art. 9: MBergG 750-18 Art. 10: MForschG 9510-24 Art. 11: Änderungsvorschrift Art. 14: SeeGVG 319-97
SeeRÜbkAGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SeeRÜbkAG010Abschnitt 1Seeschiffahrt
SeeRÜbkAG(XXXX) Art 1 bis 4
SeeRÜbkAGArt 5(1) bis (3)
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Schiffsregisterordnung und der Grundbuchordnung in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
SeeRÜbkAGArt 6(1) Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II S. 2), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554), wird wie folgt geändert: ...
(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Übereinkommens und des Protokolls in der vom Inkrafttreten dieses Artikels an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
SeeRÜbkAGArt 7-
SeeRÜbkAG020Abschnitt 2Meeresbergbau
SeeRÜbkAGArt 8-
SeeRÜbkAGArt 9-
SeeRÜbkAG030Abschnitt 3Wissenschaftliche Meeresforschung
SeeRÜbkAGArt 10-
SeeRÜbkAG040Abschnitt 4Umweltstrafrecht
SeeRÜbkAGArt 11-
SeeRÜbkAGArt 12Erweiterung des Geltungsbereichs des deutschen StrafrechtsDas deutsche Strafrecht gilt für Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die von einem Schiff aus in der Nordsee oder Ostsee außerhalb der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone durch Einleiten von Stoffen unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5 des Strafgesetzbuches) begangen werden, welche der Durchführung völkerrechtlicher Übereinkommen zum Schutz des Meeres dienen. Soweit die Tat in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates begangen wird, gilt dies, wenn die Tat nach dem Recht dieses Staates mit Strafe bedroht ist. Für die Abgrenzung der Nordsee ist Artikel 2 des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe vom 13. September 1983 (BGBl. 1990 II S. 70) maßgebend.
SeeRÜbkAGArt 13MitteilungspflichtenDie Erfüllung einer in Artikel 73 Abs. 4, Artikel 217 Abs. 7, Artikel 228 Abs. 1 Satz 2 oder Artikel 231 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genannten Mitteilungs- und Übersendungspflicht obliegt, wenn es sich um ein strafrechtliches Verfahren handelt, der mit diesem Verfahren befaßten Justizbehörde. Die Übermittlung erfolgt auf diplomatischem Weg.
SeeRÜbkAG050Abschnitt 5Vollstreckung seegerichtlicher Entscheidungen
SeeRÜbkAGArt 14-
SeeRÜbkAG060Abschnitt 6Schlußvorschrift
SeeRÜbkAGArt 15InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.