Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts und regelt die persönlichen Rechtsbeziehungen von Ehegatten sowie die Scheidung und deren Folgen. Es trat hauptsächlich am 1. Juli 1977 in Kraft, mit einigen Teilen bereits am 1. Juli 1976 oder am Tag nach der Verkündung.
Was es regelt
- Die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander.
- Die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung.
- Übergangsregelungen für Ehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden.
- Die Anwendung bestimmter Paragraphen der Zivilprozessordnung bei für nichtig erklärten, aufgehobenen oder geschiedenen Ehen nach altem Recht.
Wen es betrifft
- Ehegatten, unabhängig davon, wann ihre Ehe geschlossen wurde.
- Personen, deren Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden wurde, bezüglich Unterhaltsansprüchen.
Eckpunkte
- Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.
- Für die Scheidung der Ehe und deren Folgen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls, selbst wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurde.
- Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden wurde, bestimmt sich weiterhin nach bisherigem Recht.
- Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.
📄 Gesetzestext
EheRG 11. EheRG1976-06-14BGBl I1976, 1421Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und FamilienrechtsStandZuletzt geändert durch Art. 21 G v. 3.4.2009 I 700 (+++ Textnachweis ab: 1.7.1977 +++)
EheRG 1EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
EheRG 1Art 1-
EheRG 1Art 2-
EheRG 1Art 3-
EheRG 1Art 4-
EheRG 1Art 5-
EheRG 1Art 6-
EheRG 1Art 7-
EheRG 1Art 8-
EheRG 1Art 9-
EheRG 1Art 10-
EheRG 1Art 11-
EheRG 1Art 12Übergangs- und Schlußvorschriften1.Für die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses Gesetzes, auch wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist.2.(weggefallen)3.Für die Scheidung der Ehe und die Folgen der Scheidung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann, wenn die Ehe vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden ist. Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden ist, bestimmt sich auch künftig nach bisherigem Recht. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.4.bis 8. (weggefallen)9.Ist eine Ehe nach den bisher geltenden Vorschriften für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, so ist § 850d Abs. 2 Buchstabe a der Zivilprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.10.bis 12. (weggefallen)13.a)Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Buchstaben b und c am 1. Juli 1977 in Kraft.b)Folgende Vorschriften treten am 1. Juli 1976 in Kraft:Artikel 1 Nr. 2, Nr. 23 bis 25, Nr. 35 bis 41,Artikel 3 Nr. 4, Artikel 7 Nr. 1, Nr. 7 und 8,Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe c, Artikel 9; Artikel 3 Nr. 1, soweit die §§ 54 bis 57 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren;Artikel 12 Nr. 2 und Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Verfahren nach § 57 des Ehegesetzes betrifft.c)Folgende Vorschriften treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft:1.§ 1587a Abs. 3 Nr. 2 letzter Satz des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung von Artikel 1 Nr. 20;2.Artikel 3 Nr. 1, soweit § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und § 19 des Ehegesetzes ihre Wirksamkeit verlieren, und Artikel 3 Nr. 2;3.§ 1304c Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung von Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe e;4.§ 83c Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung von Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe d;5.§ 96b des Reichsknappschaftsgesetzes in der Fassung von Artikel 4 Nr. 3 Buchstabe d;6.§ 23c des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung von Artikel 5 Nr. 2;7.Artikel 7 Nr. 2 und 3;8.Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe f;9.Artikel 12 Nr. 10, soweit die Vorschrift Verfahren nach § 44b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft.
Art. 12 Nr. 3 Abs. 1: Mit dem GG nach Maßgabe der Entscheidungsformel vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 - 1 BvL 136/78 u. a., 1 BvL 17/77 u. a. - u. 14.7.1981 I 826 - 1 BvL 28/77 u. a. - Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 u. 4: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 28.2.1980 I 283 - 1 BvL 17/77 u. a. - Art. 12 Nr. 13 Buchst. b: Vgl. BVerfGE v. 31.5.1978 I 1260 - 1 BvR 683/77 -
EheRG 1SchlußformelDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.