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Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den deutschen Auslandsrundfunk, insbesondere die Rundfunkanstalt "Deutsche Welle", und beinhaltet Änderungen an personalvertretungsrechtlichen sowie datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Es legt auch Übergangsregelungen für die Neubesetzung von Gremien fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RdFunkAuslG1997-12-16BGBl I1997, 3094Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk (+++ Textnachweis ab: 24.12.1997 +++) Art. 1: DWG 2251-5 Art. 2 und 3: Änderungsvorschriften Art. 4: Übergangsregelung Art. 5: Aufhebungsvorschrift Art. 6: Inkrafttreten RdFunkAuslG000-Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG) Artikel 2 Änderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen Artikel 3 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Artikel 4 Übergangsregelungen Artikel 5 Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts Artikel 6 Inkrafttreten RdFunkAuslG010Art 1Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG) RdFunkAuslG020Art 2Änderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen RdFunkAuslG020Art 2(XXXX) §§ 1 und 2(weggefallen)- RdFunkAuslG020Art 2§ 3Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115 Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverordnung wieder geändert werden. RdFunkAuslG030Art 3 RdFunkAuslG040Art 4Übergangsregelungen(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die derzeitigen Amtszeiten der Gremien der Deutschen Welle als beendet. (2) Der Rundfunkrat ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Rundfunkrates nimmt der bisher bestehende Rundfunkrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr. (3) Die in Artikel 1 § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Verwaltungsrates. Der nach Absatz 2 Satz 1 neugebildete Rundfunkrat wählt gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Verwaltungsrates nimmt der bisher bestehende Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr. (4) Bis zur erstmaligen Wahl der örtlichen Personalräte und des Gesamtpersonalrats nach § 90 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen im Amt. Entsprechendes gilt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die gemäß § 90 Nr. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes erforderliche Mitwirkung obliegt dem zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Gesamtpersonalrat. Diesem obliegt auch die Bestellung aller Wahlvorstände und ihrer Vorsitzenden für die erstmaligen Wahlen im Sinne der Sätze 1 und 2. RdFunkAuslG050Art 5 RdFunkAuslG060Art 6Inkrafttreten(1) Die Artikel 1 bis 5 treten bis auf Artikel 1 §§ 44 bis 57 am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 44 bis 57 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.