Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den deutschen Auslandsrundfunk, insbesondere die Rundfunkanstalt "Deutsche Welle", und beinhaltet Änderungen an personalvertretungsrechtlichen sowie datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Es legt auch Übergangsregelungen für die Neubesetzung von Gremien fest.
Was es regelt
- Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (DWG).
- Änderungen an Bestimmungen zum Personalvertretungsrecht.
- Änderungen am Bundesdatenschutzgesetz.
- Übergangsregelungen für die Gremien der Deutschen Welle.
Wen es betrifft
- Die Rundfunkanstalt "Deutsche Welle" und ihre Gremien (Rundfunkrat, Verwaltungsrat).
- Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei der Deutschen Welle.
Eckpunkte
- Die Amtszeiten der Gremien der Deutschen Welle enden mit Inkrafttreten des Gesetzes.
- Der Rundfunkrat muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes neu gebildet werden.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes von staatlichen Organen gewählt oder benannt werden.
- Der neugebildete Rundfunkrat wählt weitere Mitglieder des Verwaltungsrates innerhalb von zwei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt.
📄 Gesetzestext
RdFunkAuslG1997-12-16BGBl I1997, 3094Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk
(+++ Textnachweis ab: 24.12.1997 +++)
Art. 1: DWG 2251-5 Art. 2 und 3: Änderungsvorschriften Art. 4: Übergangsregelung Art. 5: Aufhebungsvorschrift Art. 6: Inkrafttreten
RdFunkAuslG000-Inhaltsübersicht
Artikel 1
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
Artikel 2
Änderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen
Artikel 3
Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 4
Übergangsregelungen
Artikel 5
Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
Artikel 6
Inkrafttreten
RdFunkAuslG010Art 1Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts
"Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG)
RdFunkAuslG020Art 2Änderung personalvertretungsrechtlicher
Bestimmungen
RdFunkAuslG020Art 2(XXXX) §§ 1 und 2(weggefallen)-
RdFunkAuslG020Art 2§ 3Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115 Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverordnung wieder geändert werden.
RdFunkAuslG030Art 3
RdFunkAuslG040Art 4Übergangsregelungen(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die derzeitigen Amtszeiten der Gremien der Deutschen Welle als beendet.
(2) Der Rundfunkrat ist innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Rundfunkrates nimmt der bisher bestehende Rundfunkrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
(3) Die in Artikel 1 § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Verwaltungsrates. Der nach Absatz 2 Satz 1 neugebildete Rundfunkrat wählt gemäß Artikel 1 § 36 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt die Mitglieder des Verwaltungsrates. Artikel 1 § 29 Abs. 4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Verwaltungsrates nimmt der bisher bestehende Verwaltungsrat die Aufgaben nach Artikel 1 mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
(4) Bis zur erstmaligen Wahl der örtlichen Personalräte und des Gesamtpersonalrats nach § 90 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalvertretungen im Amt. Entsprechendes gilt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die gemäß § 90 Nr. 2 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes erforderliche Mitwirkung obliegt dem zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes amtierenden Gesamtpersonalrat. Diesem obliegt auch die Bestellung aller Wahlvorstände und ihrer Vorsitzenden für die erstmaligen Wahlen im Sinne der Sätze 1 und 2.
RdFunkAuslG050Art 5
RdFunkAuslG060Art 6Inkrafttreten(1) Die Artikel 1 bis 5 treten bis auf Artikel 1 §§ 44 bis 57 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 44 bis 57 tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.