Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den deutschen Auslandsrundfunk, insbesondere die Rundfunkanstalt "Deutsche Welle", und beinhaltet Änderungen an personalvertretungsrechtlichen sowie datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Es legt auch Übergangsregelungen für die Neubesetzung von Gremien fest.
Was es regelt
- Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (DWG).
- Änderungen an Bestimmungen zum Personalvertretungsrecht.
- Änderungen am Bundesdatenschutzgesetz.
- Übergangsregelungen für die Gremien der Deutschen Welle.
Wen es betrifft
- Die Rundfunkanstalt "Deutsche Welle" und ihre Gremien (Rundfunkrat, Verwaltungsrat).
- Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei der Deutschen Welle.
Eckpunkte
- Die Amtszeiten der Gremien der Deutschen Welle enden mit Inkrafttreten des Gesetzes.
- Der Rundfunkrat muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes neu gebildet werden.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes von staatlichen Organen gewählt oder benannt werden.
- Der neugebildete Rundfunkrat wählt weitere Mitglieder des Verwaltungsrates innerhalb von zwei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt.
Gesetzestext
Gesetz über den deutschen Auslandsrundfunk Art. 1: DWG 2251-5 Art. 2 und 3: Änderungsvorschriften Art. 4: Übergangsregelung Art. 5: Aufhebungsvorschrift Art. 6: Inkrafttreten RdFunkAuslG000-Inhaltsübe
(+++ Textnachweis ab: 24.12.1997 +++)
Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG) Artikel 2 Änderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen Artikel 3 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Artikel 4 Übergangsregelungen Artikel 5 Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts Artikel 6 Inkrafttreten RdFunkAuslG010Art 1Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" (Deutsche-Welle-Gesetz - DWG) RdFunkAuslG020Art 2Änderung personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen RdFunkAuslG020Art 2(XXXX) §§ 1 und 2(weggefallen)- RdFunkAuslG020Art 2§ 3Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang§ 51 der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz kann auf Grund der Ermächtigung des § 115 Bundespersonalvertretungsgesetz durch Rechtsverordnung wieder geändert werden. RdFunkAuslG030Art 3 RdFunkAuslG040Art 4Übergangsregelungen
§ 29Abs.
4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Rundfunkrates nimmt der bisher bestehende Rundfunkrat die Aufgaben nach
mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
§ 31Abs.
2 genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß
§ 36Abs.
1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder des Verwaltungsrates. Der nach Absatz 2 Satz 1 neugebildete Rundfunkrat wählt gemäß
§ 36Abs.
1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt die Mitglieder des Verwaltungsrates.
§ 29Abs.
4 gilt entsprechend. Bis zum ersten Zusammentritt des neugebildeten Verwaltungsrates nimmt der bisher bestehende Verwaltungsrat die Aufgaben nach
mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr.
bis 5 treten bis auf
§§ 44bis 57 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§ 44bis 57 tritt am 1.
Januar 1998 in Kraft.