Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Zweite Seeschifffahrtsanpassungsgesetz, passt bestimmte Bedingungen in der Seeschifffahrt an internationale Standards an. Es setzt dabei mehrere Richtlinien der Europäischen Union um, die sich mit der Sicherheit und den Arbeitsbedingungen auf See befassen.
Was es regelt
- Gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen.
- Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten.
- Durchsetzung internationaler Normen für Schiffssicherheit, Umweltschutz und Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen in Gemeinschaftshäfen und Hoheitsgewässern.
- Verbindliche Überprüfungen für den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr.
Wen es betrifft
- Organisationen, die Schiffe überprüfen und besichtigen.
- Seeleute und ihre Ausbildung.
- Schiffe, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren.
- Betreiber von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr.
Eckpunkte
- Das Gesetz dient der Umsetzung von vier spezifischen EU-Richtlinien.
- Es hebt das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 auf.
- Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter und des Bundesoberseeamtes nach dem alten Seeunfalluntersuchungsgesetz bleiben unter bestimmten Bedingungen bestehen.
- Seeunfälle, über die ein Seeamt entschieden hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.
📄 Gesetzestext
SchAnpG 2SchAnpG 22002-06-16BGBl I2002, 1815Zweites SeeschifffahrtsanpassungsgesetzZweites Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen StandardDieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richtlinien: 1.Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20);2.Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. EG Nr. L 136 S. 17);3.Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG Nr. L 157 S. 1) und Richtlinie 1999/97/EG der Kommission vom 13. Dezember 1999 zur Änderung dieser Richtlinie (ABl. EG Nr. L 331 S. 67) sowie4.Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. EG Nr. L 138 S. 1).
(+++ Textnachweis ab: 20. 6.2002 +++)(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 57/94 (CELEX Nr: 394L0057) EGRL 25/2001 (CELEX Nr: 301L0025) EGRL 21/95 (CELEX Nr: 395L0021) EGRL 35/99 (CELEX Nr: 399L0035) EGRL 97/99 (CELEX Nr: 399L0097) +++) Art. 1: ÄnderungsvorschriftArt. 2: SUG FNA 9510-28Art. 3 bis 6: ÄnderungsvorschriftenArt. 7: Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangArt. 8: BekanntmachungsermächtigungArt. 9: AufhebungsvorschriftArt. 10: Inkrafttreten
SchAnpG 2Art 1-
SchAnpG 2Art 2-
SchAnpG 2(XXXX) Art 3 bis 6
SchAnpG 2Art 7Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
SchAnpG 2Art 8Neubekanntmachung des SeeaufgabengesetzesDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
SchAnpG 2Art 9Aufhebung von Rechtsvorschriften(1) Das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 275 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben. Dies gilt nicht in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter und des Bundesoberseeamtes nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz mit der Maßgabe, dass über Widersprüche gegen die Sprüche der Seeämter nach § 33 entschieden wird. Seeunfälle, über die ein Seeamt nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz durch Spruch entschieden hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.
(2) bis (4)
SchAnpG 2Art 10InkrafttretenDieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.