Zweites Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard
Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Zweite Seeschifffahrtsanpassungsgesetz, passt bestimmte Bedingungen in der Seeschifffahrt an internationale Standards an. Es setzt dabei mehrere Richtlinien der Europäischen Union um, die sich mit der Sicherheit und den Arbeitsbedingungen auf See befassen.
Was es regelt
- Gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen.
- Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten.
- Durchsetzung internationaler Normen für Schiffssicherheit, Umweltschutz und Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen in Gemeinschaftshäfen und Hoheitsgewässern.
- Verbindliche Überprüfungen für den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr.
Wen es betrifft
- Organisationen, die Schiffe überprüfen und besichtigen.
- Seeleute und ihre Ausbildung.
- Schiffe, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren.
- Betreiber von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr.
Eckpunkte
- Das Gesetz dient der Umsetzung von vier spezifischen EU-Richtlinien.
- Es hebt das Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 auf.
- Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter und des Bundesoberseeamtes nach dem alten Seeunfalluntersuchungsgesetz bleiben unter bestimmten Bedingungen bestehen.
- Seeunfälle, über die ein Seeamt entschieden hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.
Gesetzestext
Gesetz zur Anpassung bestimmter Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen StandardDieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der folgenden Richtlinien: 1.Richtlinie 94/57/EG des Rates v
(+++ Textnachweis ab: 20. 6.2002 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 57/94 (CELEX Nr: 394L0057) EGRL 25/2001 (CELEX Nr: 301L0025) EGRL 21/95 (CELEX Nr: 395L0021) EGRL 35/99 (CELEX Nr: 399L0035) EGRL 97/99 (CELEX Nr: 399L0097) +++)
Art 1
-
Art 2
-
(XXXX) Art 3 bis 6
Art 7Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art 8Neubekanntmachung des Seeaufgabengesetzes
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Art 9Aufhebung von Rechtsvorschriften
- Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146), zuletzt geändert durch Artikel 275 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird aufgehoben. Dies gilt nicht in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Seeämter und des Bundesoberseeamtes nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz mit der Maßgabe, dass über Widersprüche gegen die Sprüche der Seeämter nach § 33 entschieden wird. Seeunfälle, über die ein Seeamt nach dem Seeunfalluntersuchungsgesetz durch Spruch entschieden hat, gelten nicht als Vorkommnisse im Sinne des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes.
Art 10Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.