Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und des Anbindungsverfahrens an die Zentrale Stelle für
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Stichtag und das Verfahren für die verpflichtende Anbindung von Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht. Sie legt fest, wie und wann sich diese Einrichtungen an das System anschließen müssen.
Was es regelt
- Das Anmeldeverfahren für Vorsorgeeinrichtungen bei der Zentralen Stelle.
- Die Fristen für die Einrichtung und den Test von Datenschnittstellen.
- Den Stichtag, ab dem Vorsorgeeinrichtungen Daten an die Zentrale Stelle übermitteln können müssen.
- Das Vorgehen für Vorsorgeeinrichtungen, die erst später die Anbindungsschwelle erreichen.
Wen es betrifft
- Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem Rentenübersichtsgesetz zur Anbindung verpflichtet sind.
- Vorsorgeeinrichtungen, die mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche verwalten, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden.
Eckpunkte
- Anmeldung bei der Zentralen Stelle bis zum 31. März 2024.
- Einrichtung einer produktiven Datenschnittstelle bis zum 30. September 2024.
- Tests der Schnittstellen sollen bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
- Der Stichtag für die verpflichtende Anbindung ist der 31. Dezember 2024.
Gesetzestext
Verordnung zur Regelung des Stichtags zur verpflichtenden Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen und des Anbindungsverfahrens an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
(+++ Textnachweis ab: 6.2.2024 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 13 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für solche Vorsorgeeinrichtungen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Rentenübersichtsgesetzes verpflichtet sind, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzubinden und gegen die mehr als 1 000 Altersvorsorgeansprüche bestehen, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden.
§ 2Anbindungsverfahren
- September 2024 schaffen die Vorsorgeeinrichtungen eine zum Austausch von Daten bereite Schnittstelle (produktive Schnittstelle) zur Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. Die Vorsorgeeinrichtungen sollen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzeigen, wenn ihre Schnittstelle bereits vor dem
- September 2024 produktiv ist.
§ 3Stichtag für die verpflichtende Anbindung
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.