Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz ermöglicht Angehörigen nationaler Minderheiten in Deutschland, ihren Namen an die Sprache ihrer Minderheit anzupassen. Es regelt, wie solche Namensänderungen vorgenommen werden können.
Für wen: Personen, auf die das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und deutsches Namensrecht Anwendung finden; Ehegatten, Lebenspartner und Kinder dieser Personen unter bestimmten Umständen.
Auf einen Blick
- Land
- Deutschland
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- Paragraphen
- 3
- Quelle
- gesetze-im-internet.de
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Annahme einer übersetzten Form des Namens in die Sprache einer nationalen Minderheit.
- Die Anpassung der Schreibweise eines Namens an die Lautung der Minderheitensprache.
- Die Wiederannahme eines früher in der Minderheitensprache geführten Namens.
- Die Zuständigkeit der Standesämter für die Entgegennahme dieser Erklärungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, auf die das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und deutsches Namensrecht Anwendung finden.
- Ehegatten, Lebenspartner und Kinder dieser Personen unter bestimmten Umständen.
Was sind die Eckpunkte?
- Eine Namensänderung kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgen.
- Es gibt drei Möglichkeiten der Namensanpassung: begriffliche Übertragung, phonetische Übertragung oder die Annahme eines früher geführten Namens.
- Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, es sei denn, sie werden bei der Eheschließung abgegeben.
- Die Erklärungen können widerrufen werden, aber eine erneute Erklärung ist nach einem Widerruf nicht zulässig.
- Für die Entgegennahme und Beglaubigung/Beurkundung der Erklärungen werden keine Gebühren erhoben.
Arbeitsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
§ 1
§ 2
Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder oder deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 3
Für die Entgegennahme der Erklärungen und ihre Beglaubigung oder Beurkundung werden Gebühren nicht erhoben.