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Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten

Worum geht es in dieser Vorschrift?

Dieses Gesetz ermöglicht Angehörigen nationaler Minderheiten in Deutschland, ihren Namen an die Sprache ihrer Minderheit anzupassen. Es regelt, wie solche Namensänderungen vorgenommen werden können.

Für wen: Personen, auf die das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und deutsches Namensrecht Anwendung finden; Ehegatten, Lebenspartner und Kinder dieser Personen unter bestimmten Umständen.

Auf einen Blick

Land
Deutschland
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Paragraphen
3
Quelle
gesetze-im-internet.de
Text abgerufen
Erklärung aktualisiert

Was regelt diese Vorschrift?

  • Die Annahme einer übersetzten Form des Namens in die Sprache einer nationalen Minderheit.
  • Die Anpassung der Schreibweise eines Namens an die Lautung der Minderheitensprache.
  • Die Wiederannahme eines früher in der Minderheitensprache geführten Namens.
  • Die Zuständigkeit der Standesämter für die Entgegennahme dieser Erklärungen.

Wen betrifft diese Vorschrift?

  • Personen, auf die das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten und deutsches Namensrecht Anwendung finden.
  • Ehegatten, Lebenspartner und Kinder dieser Personen unter bestimmten Umständen.

Was sind die Eckpunkte?

  • Eine Namensänderung kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt erfolgen.
  • Es gibt drei Möglichkeiten der Namensanpassung: begriffliche Übertragung, phonetische Übertragung oder die Annahme eines früher geführten Namens.
  • Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, es sei denn, sie werden bei der Eheschließung abgegeben.
  • Die Erklärungen können widerrufen werden, aber eine erneute Erklärung ist nach einem Widerruf nicht zulässig.
  • Für die Entgegennahme und Beglaubigung/Beurkundung der Erklärungen werden keine Gebühren erhoben.

Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht

Gesetzestext

Gesetzestext
Inhaltsübersicht (3)
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

§ 1

(1)Eine Person, auf die sowohl das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten als auch deutsches Namensrecht Anwendung finden, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt 1.eine in die Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe übersetzte Form ihres Namens annehmen, wenn ihr Name einer solchen Übersetzung zugänglich ist (begriffliche Übertragung),2.einen durch Veränderung der Schreibweise ihres Namens an eine der Sprache der Minderheit oder Volksgruppe entsprechende Lautung angeglichenen Namen annehmen (phonetische Übertragung) oder3.einen früher in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe geführten Namen annehmen, wenn dieser Name in eine deutsche Form übertragen oder in einen anderen Namen geändert worden ist; dabei reicht es aus, daß der oder die Erklärende die frühere Namensführung glaubhaft macht.Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Der Vorname eines Kindes kann sogleich in der Sprache der nationalen Minderheit oder Volksgruppe bestimmt werden.
(2)Name im Sinne dieses Gesetzes ist der Geburts- oder Vorname, den eine Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie des Personenstandsrechts zu führen hat.
(3)Die personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Schreibweise bleiben für den nach Absatz 1 angenommenen Namen maßgebend.
(4)Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Sie können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(5)Die Erklärungen nach Absatz 1 können gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Absatz 4 gilt entsprechend. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.

§ 2

Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend. Auf Kinder oder deren Ehegatten oder Lebenspartner erstreckt sich eine Namensänderung nur nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 3

Für die Entgegennahme der Erklärungen und ihre Beglaubigung oder Beurkundung werden Gebühren nicht erhoben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.