Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie mit Zuständigkeiten und Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung umgegangen wird, wenn sich diese ändern. Es stellt sicher, dass Gesetze und Rechtsverordnungen an solche Änderungen angepasst werden können.
Was es regelt
- Den Übergang von Zuständigkeiten zwischen obersten Bundesbehörden.
- Die Auswirkungen von Änderungen der Behördenbezeichnungen oberster Bundesbehörden.
- Die Bekanntmachung von Zuständigkeits- und Behördenbezeichnungsänderungen.
- Die Anpassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen an diese Änderungen.
Wen es betrifft
- Oberste Bundesbehörden innerhalb der Bundesregierung.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Eckpunkte
- Werden Zuständigkeiten von einer obersten Bundesbehörde zu einer anderen verlagert, gehen die zugewiesenen Zuständigkeiten auf die neue Behörde über (§ 1 Abs. 1).
- Ändern sich nur die Bezeichnungen von obersten Bundesbehörden, bleiben deren Zuständigkeiten unberührt (§ 1 Abs. 2).
- Änderungen von Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen müssen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden (§ 1 Abs. 3).
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann per Rechtsverordnung die Bezeichnungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen anpassen (§ 2).
📄 Gesetzestext
ZustAnpG 2002ZustAnpG2002-08-16BGBl I2002, 3165ZuständigkeitsanpassungsgesetzGesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der BundesregierungStandGeändert durch Art. 7 V v. 31.8.2015 I 1474
(+++ Textnachweis ab: 21.8.2002 +++)Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 16.8.2002 I 3165 vom Bundestag erlassen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 21.8.2002 in Kraft getreten.
ZustAnpG 2002ZustAnpG§ 1Zuständigkeitsübergang(1) Werden innerhalb der Bundesregierung Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde überführt, so gehen damit die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbehörde über.
(2) Werden innerhalb der Bundesregierung Behördenbezeichnungen von obersten Bundesbehörden verändert, so berührt dies nicht die ihnen in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten.
(3) Veränderungen von Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 1, Veränderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des Absatzes 2 und der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
ZustAnpG 2002ZustAnpG§ 2Anpassung der Gesetze und RechtsverordnungenDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Bundesbehörden in Gesetzen und Rechtsverordnungen bei Änderungen von Zuständigkeiten nach § 1 Abs. 1 die Behördenbezeichnung der bisher zuständigen obersten Bundesbehörde durch die Behördenbezeichnung der neu zuständigen obersten Bundesbehörde und bei Änderungen von Behördenbezeichnungen nach § 1 Abs. 2 die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vornehmen.
ZustAnpG 2002ZustAnpG§ 3Neufassung der Gesetze und Rechtsverordnungen(1) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können Gesetze und Rechtsverordnungen ihres Zuständigkeitsbereichs jeweils in der vom Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 2 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen.
(2) Die obersten Bundesbehörden im Sinne des § 1 Abs. 1 können bei der Bekanntmachung der Neufassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen über die jeweils einschlägige Bekanntmachungserlaubnis hinaus bei Änderungen von Behördenbezeichnungen im Sinne des § 1 Abs. 2, die nicht mit einer Änderung von Zuständigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 verbunden sind, die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen.
(3) Für die Bekanntmachung der Neufassung einer Rechtsverordnung, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von einer anderen staatlichen Stelle erlassen worden ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
ZustAnpG 2002ZustAnpG§ 4AnwendungsvorschriftDie Erlaubnis zur Bekanntmachung einer Neufassung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 gilt entsprechend für Gesetze und Rechtsverordnungen, die durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.