Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie mit Zuständigkeiten und Behördenbezeichnungen innerhalb der Bundesregierung umgegangen wird, wenn sich diese ändern. Es stellt sicher, dass Gesetze und Rechtsverordnungen an solche Änderungen angepasst werden können.
Was es regelt
- Den Übergang von Zuständigkeiten zwischen obersten Bundesbehörden.
- Die Auswirkungen von Änderungen der Behördenbezeichnungen oberster Bundesbehörden.
- Die Bekanntmachung von Zuständigkeits- und Behördenbezeichnungsänderungen.
- Die Anpassung von Gesetzen und Rechtsverordnungen an diese Änderungen.
Wen es betrifft
- Oberste Bundesbehörden innerhalb der Bundesregierung.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Eckpunkte
- Werden Zuständigkeiten von einer obersten Bundesbehörde zu einer anderen verlagert, gehen die zugewiesenen Zuständigkeiten auf die neue Behörde über (§ 1 Abs. 1).
- Ändern sich nur die Bezeichnungen von obersten Bundesbehörden, bleiben deren Zuständigkeiten unberührt (§ 1 Abs. 2).
- Änderungen von Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen müssen im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden (§ 1 Abs. 3).
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann per Rechtsverordnung die Bezeichnungen in Gesetzen und Rechtsverordnungen anpassen (§ 2).
Gesetzestext
Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften an veränderte Zuständigkeiten oder Behördenbezeichnungen innerhalb der BundesregierungStandGeändert durch Art. 7 V v. 31.8.2015 I 1474 Das G wurde als Artik
(+++ Textnachweis ab: 21.8.2002 +++)
§ 1Zuständigkeitsübergang
§ 2Anpassung der Gesetze und Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Bundesbehörden in Gesetzen und Rechtsverordnungen bei Änderungen von Zuständigkeiten nach § 1 Abs. 1 die Behördenbezeichnung der bisher zuständigen obersten Bundesbehörde durch die Behördenbezeichnung der neu zuständigen obersten Bundesbehörde und bei Änderungen von Behördenbezeichnungen nach § 1 Abs. 2 die bisherige Behördenbezeichnung durch die neue Behördenbezeichnung ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vornehmen.
§ 3Neufassung der Gesetze und Rechtsverordnungen
§ 4Anwendungsvorschrift
Die Erlaubnis zur Bekanntmachung einer Neufassung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 gilt entsprechend für Gesetze und Rechtsverordnungen, die durch die Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind.