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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die endgültigen Anteile der Länder an der Umsatzsteuer sowie die Ausgleichszahlungen und -zuweisungen unter den Ländern für das Ausgleichsjahr 1970 fest. Sie regelt auch die notwendigen Überweisungen zum Ausgleich der Differenzen zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen.

Was es regelt

  • Die Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer für das Ausgleichsjahr 1970.
  • Die Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970, einschließlich endgültiger Ausgleichsbeiträge und -zuweisungen.
  • Den Ausgleich von Unterschieden zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen der Umsatzsteueranteile und Ausgleichszahlungen.
  • Die Gültigkeit der Verordnung im Land Berlin.

Wen es betrifft

  • Die deutschen Bundesländer, die am Finanzausgleich teilnehmen.
  • Das Land Berlin.

Eckpunkte

  • Für das Ausgleichsjahr 1970 werden spezifische Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt, z.B. 1.533.788.000 DM für Baden-Württemberg und 2.914.859.000 DM für Nordrhein-Westfalen.
  • Endgültige Ausgleichsbeiträge sind von Ländern wie Baden-Württemberg (314.427.000 DM) und Nordrhein-Westfalen (316.946.000 DM) zu leisten.
  • Endgültige Ausgleichszuweisungen erhalten Länder wie Bayern (148.199.000 DM) und Niedersachsen (407.306.000 DM).
  • Überweisungen zum Ausgleich von Differenzen werden fällig, z.B. 53.268.962 DM von Nordrhein-Westfalen und 49.935.000 DM an Niedersachsen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

(+++ Textnachweis ab: 10. 5.1973 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom

  1. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom
  2. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt: für Baden-Württemberg 1.533.788.000 DM, für Bayern 1.977.758.000 DM, für Berlin 399.842.000 DM, für Bremen 126.812.000 DM, für Hamburg 309.220.000 DM, für Hessen 927.696.000 DM, für Niedersachsen 1.575.916.000 DM, für Nordrhein-Westfalen 2.914.859.000 DM, für Rheinland-Pfalz 737.676.000 DM, für das Saarland 289.911.000 DM, für Schleswig-Holstein 649.841.000 DM.

§ 2

Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:

  1. als endgültige Ausgleichsbeiträge von Baden-Württemberg 314.427.000 DM, von Hamburg 293.948.000 DM, von Hessen 290.015.000 DM, von Nordrhein-Westfalen 316.946.000 DM;
  2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Bayern 148.199.000 DM, an Bremen 89.515.000 DM, an Niedersachsen 407.306.000 DM, an Rheinland-Pfalz 228.426.000 DM, an das Saarland 142.799.000 DM, an Schleswig-Holstein 199.091.000 DM.

§ 3

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

  1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: Bayern 5.578.000 DM, Bremen 12.517.000 DM, Hessen 2.052.000 DM, Nordrhein-Westfalen 53.268.962 DM, Schleswig-Holstein 32.994.000 DM;
  2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder: Baden-Württemberg 22.679.000 DM, Berlin 3.584.000 DM, Hamburg 10.782.000 DM, Niedersachsen 49.935.000 DM, Rheinland-Pfalz 12.317.000 DM, Saarland 7.102.000 DM.

§ 4Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin.

§ 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.