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Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die endgültigen Anteile der Länder an der Umsatzsteuer sowie die Ausgleichszahlungen und -zuweisungen unter den Ländern für das Ausgleichsjahr 1970 fest. Sie regelt auch die notwendigen Überweisungen zum Ausgleich der Differenzen zwischen vorläufigen und endgültigen Beträgen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FinAusglG1970DV 21973-04-24BGBl I1973, 329Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970 (+++ Textnachweis ab: 10. 5.1973 +++) FinAusglG1970DV 2EingangsformelAuf Grund des § 12 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 27. Oktober 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2049), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: FinAusglG1970DV 2§ 1Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1970Für das Ausgleichsjahr 1970 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt: für Baden-Württemberg 1.533.788.000 DM, für Bayern 1.977.758.000 DM, für Berlin 399.842.000 DM, für Bremen 126.812.000 DM, für Hamburg 309.220.000 DM, für Hessen 927.696.000 DM, für Niedersachsen 1.575.916.000 DM, für Nordrhein-Westfalen 2.914.859.000 DM, für Rheinland-Pfalz 737.676.000 DM, für das Saarland 289.911.000 DM, für Schleswig-Holstein 649.841.000 DM. FinAusglG1970DV 2§ 2Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt: 1. als endgültige Ausgleichsbeiträge von Baden-Württemberg 314.427.000 DM, von Hamburg 293.948.000 DM, von Hessen 290.015.000 DM, von Nordrhein-Westfalen 316.946.000 DM; 2. als endgültige Ausgleichszuweisungen an Bayern 148.199.000 DM, an Bremen 89.515.000 DM, an Niedersachsen 407.306.000 DM, an Rheinland-Pfalz 228.426.000 DM, an das Saarland 142.799.000 DM, an Schleswig-Holstein 199.091.000 DM. FinAusglG1970DV 2§ 3Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern: Bayern 5.578.000 DM, Bremen 12.517.000 DM, Hessen 2.052.000 DM, Nordrhein-Westfalen 53.268.962 DM, Schleswig-Holstein 32.994.000 DM; 2. Überweisungen an empfangsberechtigte Länder: Baden-Württemberg 22.679.000 DM, Berlin 3.584.000 DM, Hamburg 10.782.000 DM, Niedersachsen 49.935.000 DM, Rheinland-Pfalz 12.317.000 DM, Saarland 7.102.000 DM. FinAusglG1970DV 2§ 4Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im Land Berlin. FinAusglG1970DV 2§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am siebenten Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. FinAusglG1970DV 2SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.