Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren
Kurz gesagt
Diese Verordnung führt standardisierte Formulare für die Zustellung von Dokumenten in Gerichtsverfahren ein, um diese Prozesse zu vereinheitlichen. Sie legt fest, welche Vordrucke für verschiedene Arten der Zustellung zu verwenden sind.
Was es regelt
- Die Einführung spezifischer Vordrucke für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren.
- Zulässige Abweichungen von den vorgeschriebenen Vordruckmustern.
- Eine Übergangsregelung für die weitere Verwendung älterer Vordruckfassungen.
- Das Inkrafttreten der Verordnung.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium der Justiz, das die Verordnung erlassen hat.
- Gerichte, die die Vordrucke für die Zustellung verwenden müssen.
Eckpunkte
- Es werden vier spezifische Vordrucke eingeführt: für die Zustellungsurkunde, den inneren Umschlag, den äußeren Umschlag/Auftrag und die Benachrichtigung bei Niederlegung.
- Für die Zustellungsurkunde (Anlage 1) darf einfarbig gelbes Papier verwendet werden, wobei Ankreuz- und Ausfüllfelder kenntlich zu machen sind.
- Für den inneren Umschlag (Anlage 2) und den äußeren Umschlag/Auftrag (Anlage 3) dürfen Umschläge mit Sichtfenster genutzt werden.
- Vordrucke in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen VerfahrenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 24a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1Vordrucke
Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt: 1.der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungsurkunde),2.der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag),3.der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag),4.der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Benachrichtigung).
§ 2Zulässige Abweichungen
§ 3Übergangsregelung
Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich
- Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich
- Juli 2026 weiterverwendet werden.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1(zu § 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 103, S. 3 – 4)
Anlage 2(zu § 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 103, S. 5)
Anlage 3(zu § 1 Nr. 3) Äußerer Umschlag/Auftrag(Fundstelle: BGBl. I 2002, 675)
Anlage 4(zu § 1 Nr. 4) Benachrichtigung(Fundstelle: BGBl. I 2002, 676)