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Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren

Kurz gesagt

Diese Verordnung führt standardisierte Formulare für die Zustellung von Dokumenten in Gerichtsverfahren ein, um diese Prozesse zu vereinheitlichen. Sie legt fest, welche Vordrucke für verschiedene Arten der Zustellung zu verwenden sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ZustVVZustVV2002-02-12BGBl I2002, 671 (1019)ZustellungsvordruckverordnungVerordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen VerfahrenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.3.2025 I Nr. 103 (+++ Textnachweis ab: 1.7.2002 +++) ZustVVEingangsformelAuf Grund des § 24a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 5 Abs. 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: ZustVV§ 1VordruckeFür die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt: 1.der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungsurkunde),2.der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag),3.der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag),4.der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Benachrichtigung). ZustVV§ 2Zulässige Abweichungen(1) Für den Vordruck nach § 1 Nr. 1 (Zustellungsurkunde) kann abweichend von dem in Anlage 1 bestimmten Muster einfarbiges gelbes Papier verwendet werden. In diesem Fall sind die im Muster in weißer Farbe hervorgehobenen Ankreuz- und Ausfüllfelder durch Umrandung oder in anderer Weise kenntlich zu machen. (2) Für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 (innerer Umschlag) und Nr. 3 (äußerer Umschlag/Auftrag) dürfen Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden. In diesen Fällen bedarf es der Angabe des Aktenzeichens und der Vorausverfügungen auf dem inneren Umschlag nicht. (3) Im Übrigen sind folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 4 bestimmten Vordrucken zulässig: 1.Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen; 2.Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten und für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen; 3.Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, ermöglichen, technische Einrichtungen der üblichen Briefbeförderung für das Zustellungsverfahren zu nutzen. ZustVV§ 3ÜbergangsregelungDie Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden. ZustVV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. ZustVVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. ZustVVAnlage 1(zu § 1 Nummer 1)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 103, S. 3 – 4) ZustVVAnlage 2(zu § 1 Nummer 2)(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 103, S. 5) ZustVVAnlage 3(zu § 1 Nr. 3) Äußerer Umschlag/Auftrag(Fundstelle: BGBl. I 2002, 675) ZustVVAnlage 4(zu § 1 Nr. 4) Benachrichtigung(Fundstelle: BGBl. I 2002, 676)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.